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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 18.11.1999 - 23 N 98.3160   

Zitiervorschläge
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VGH Bayern, 18.11.1999 - 23 N 98.3160 (https://dejure.org/1999,18702)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.11.1999 - 23 N 98.3160 (https://dejure.org/1999,18702)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. November 1999 - 23 N 98.3160 (https://dejure.org/1999,18702)
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Wird zitiert von ... (9)

  • OVG Thüringen, 21.06.2006 - 4 N 574/98

    Ausbaubeiträge; Unwirksamkeit einer Abwasserbeitragssatzung wegen im Ergebnis …

    Der Aspekt des Reinigungsgrades des abgenommenen Abwassers oder der Arbeitsweise der Abwasserbehandlungsanlagen betrifft nicht den Umfang des den Grundstücksinhabern gegenüber erbrachten Vorteils der Abwasserbeseitigung, sondern allenfalls die Frage, ob der Einrichtungsträger seinen Verpflichtungen aus dem WHG, dem ThürWG und der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser vom 10.10.1997 (GVBl. S. 369) nachkommt (so auch BayVGH unter Aufgabe seiner früheren, entgegenstehenden Rechtsprechung, Urteil vom 18.11.1999 - 23 N 98.3160 - BayVBl. 2000, 208;… hierzu auch: Blomenkamp in Driehaus, a. a. O., Rn. 1442, 1444, 1445 zu § 8; entsprechend zur Abnahme des Abwassers als Gegenleistung im Gebührenrecht VG Gera, Urteil vom 19.10.2005 - 5 K 1857/01 GE - ThürVBl.

    Unterschiedliche Vorteile durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Entwässerungseinrichtung können sich insbesondere daraus ergeben, dass die Einrichtung nicht allen Grundstücken im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung eine vergleichbare Leistung bietet, z.B. weil teilweise das gesamte Schmutz- und Niederschlagswasser, teilweise aber nur das Schmutzwasser oder nur das Niederschlagswasser abgeleitet oder weil die Entwässerungseinrichtung teilweise ohne, teilweise mit Vorklärung in Anspruch genommen werden kann bzw. weil eine Nutzung der Entwässerungseinrichtung teilweise nur über eine Abfuhr aus Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben ermöglicht wird (ebenso etwa BayVGH, Urteil vom 18.11.1999 - 23 N 98.3160 - BayVBl. 2000, 208).

  • OVG Thüringen, 17.11.2015 - 4 KO 252/12

    Beitragsmaßstab für Grundstücke, die nach dem Planungskonzept nur an die …

    Alle Investitionen kommen, auch wenn sie sich unmittelbar lediglich auf einen Teil der Anlage auswirken sollten, letztendlich doch allen Anschlussnehmern zugute, weil sie der Abwasserentsorgung im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers dienen (vgl. BayVGH, Urteil vom 18. November 1999 - 23 N 98.3160 - juris Rn. 30 und Beschluss vom 6. März 2012 - 20 ZB 11.2457 - NVwZ-RR 2012, 772-774).

    Rn. 133 Diese seit dem 1. April 1992 geltende Neufassung des Art. 21 Abs. 2 BayGO nahm der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zum Anlass, in seinem Urteil vom 18. November 1999 (Az. Nr. 23 N 98.3160 - juris; dieses wird in dem o. g. Urteil vom 25. Juli 2001 zitiert) seine zuvor vertretene Auffassung, dass sich für eine einheitliche Einrichtung ein - eine Beitragsabstufung verlangender - unterschiedlicher Vorteil auch bei unterschiedlichen Ausreinigungsgraden verschiedener (Teil)Anlagen einer Gesamtanlage ergeben könne, ausdrücklich aufzugeben.

  • OVG Thüringen, 12.12.2001 - 4 N 595/94

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Wasserversorgung; Zweckverband; …

    30, 606; zur Beschränkung des Organisationsermessens im Bereich der Abwasserbeseitigung: OVG Lüneburg, Urteil vom 13.08.1991 - 9 L 352/89 - KStZ 1992, 34; OVG NW, Urteil vom 18.03.1996 - 9 A 384/93 - NVwZ-RR 1997, 652; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.03.1995 - 4 K 22/94 - KStZ 1996, 114; a. A. BayVGH, Urteil vom 18.11.1999 - 23 N 98.3160 - BayVBl. 2000, 208).
  • VGH Bayern, 09.06.2015 - 20 B 15.200

    Herstellungsbeitrag und Vorauszahlung auf Verbesserungsbeitrag für öffentliche …

    Rn. 19 Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es nicht allein darauf an, ob der veranlagte Dachraum baurechtlich als Vollgeschoss gilt (was angesichts seiner Abmessungen hier ausscheidet, vgl. Art. 83 Abs. 7 BayBO i.d.F. d. Bekanntmachung vom 14.8.2007 GVBl S. 588) oder ob dort Aufenthaltsräume untergebracht werden können (vgl. BayVGH, U.v. 9.7.2009 - 20 BV 09.453; U.v. 8.3.2006 - 23 B 05.2340 BayVBl 2007, 88 = GK 2006 Nr. 211; B.v. 22.5.2003 - 23 CS 03.1078; v. 13.8.2001, 23 ZB 01.212; U.v. 18.11.1999 - 23 N 98.3160 BayVBl 2000, 208 = GK 2000 Nr. 89; U.v. 18.10.1996 - 23 B 95.3447 GK 1997 Nr. 177).
  • OVG Thüringen, 09.11.2021 - 4 KO 659/20

    Erledigung einer Klage gegen einen Beitragsbescheid durch (unerkannt) als …

    Unterschiedliche Vorteile durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Entwässerungseinrichtung können sich insbesondere daraus ergeben, dass die Einrichtung nicht allen Grundstücken im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung eine vergleichbare Leistung bietet, z.B. weil teilweise das gesamte Schmutz- und Niederschlagswasser, teilweise aber nur das Schmutzwasser oder nur das Niederschlagswasser abgeleitet oder weil die Entwässerungseinrichtung teilweise ohne, teilweise mit Vorklärung in Anspruch genommen werden kann bzw. weil eine Nutzung der Entwässerungseinrichtung teilweise nur über eine Abfuhr aus Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben ermöglicht wird (ebenso etwa BayVGH, Urteil vom 18.11.1999 - 23 N 98.3160 - BayVBl. 2000, 208).
  • VG Regensburg, 26.03.2021 - RO 11 K 20.1266

    Vorausleistung auf Verbesserungsbeitrag für öffentliche Entwässerungseinrichtung

    Die einheitliche oder die getrennte Behandlung von technisch selbstständigen Anlagen stellen grundsätzlich zwei gleichberechtigt nebeneinanderstehende Möglichkeiten dar, wobei die Entscheidung, wie die gesetzliche Verpflichtung zur Sicherstellung der gesetzlichen Aufgaben der leitungsgebundenen Einrichtungen im Einzelnen zu erfüllen sind, im gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Planungs- und Gestaltungsspielraum des Einrichtungsträgers stehen (vgl. BayVGH, U. v. 10.07.2013 Az. 4 N 12.2790; U. v. 18.11.1999 Az. 23 N 98.3160; U. v. 06.04.1977 Az. 122 IV 74).
  • VGH Bayern, 13.02.2012 - 4 ZB 11.1278

    Technisch selbständige Anlagen einer Gemeinde, die demselben Zweck dienen

    Rn. 5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die rechtlich einheitliche oder getrennte Behandlung von technisch selbständigen Anlagen grundsätzlich zwei gleichberechtigt nebeneinander stehende Möglichkeiten dar, wobei die Entscheidung hierüber in das normgeberische Ermessen der Gemeinde gestellt ist (vgl. BayVGH vom 23.10.2006 Az. 23 ZB 06.2174 ; vom 9.2.2004 Az. 23 ZB 03.2935 ; vom 18.11.1999 Az. 23 N 98.3160 ; vom 18.2.1998, BayVBl 1998, 339 m.w.N.).
  • VG Weimar, 27.02.2008 - 7 K 1410/07

    Fäkalschlammentsorgung als Teil der Gesamtaufgabe "Abwasserbeseitigung"; …

    Unterschiedliche Vorteile durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Entwässerungseinrichtung können sich insbesondere daraus ergeben, dass die Einrichtung nicht allen Grundstücken im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung eine vergleichbare Leistung bietet, z.B. weil teilweise das gesamte Schmutz- und Niederschlagswasser, teilweise aber nur das Schmutzwasser oder nur das Niederschlagswasser abgeleitet oder weil die Entwässerungseinrichtung teilweise ohne, teilweise mit Vorklärung in Anspruch genommen werden kann bzw. weil eine Nutzung der Entwässerungseinrichtung teilweise nur über eine Abfuhr aus Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben ermöglicht wird (vgl. ThürOVG…, Urteil vom 21.06.2006, a.a.O, ebenso BayVGH, Urteil vom 18.11.1999 - 23 N 98.3160 - BayVBl. 2000, 208).
  • VG Weimar, 12.05.2004 - 4 E 270/04
    Soweit im Bereich der Abwasserbeseitigung das Organisationsermessen des Aufgabenträgers eingeschränkt sein könnte, wenn Unterschiede in Arbeitsleistung und Arbeitsergebnis technisch selbständiger Entwässerungssysteme eine Vergleichbarkeit der Leistungen schlechterdings ausschließen, ist dies nicht nur ein schwieriges, in der Rechtssprechung von einigen Obergerichten konträr behandeltes (vgl. zur Beschränkung des Organisationsermessens im Bereich der Abwasserbeseitigung: OVG Lüneburg, U.v. 13.08.1991 - 9 L 352/89 - KStZ 1992, 34; OVG NW, U.v. 18.03.1996 - 9 A 384/93 - NVwZ-RR 1997, 652; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U.v. 15.03.1995 - 4 K 22/94 - KStZ 1996, 114; a.A. BayVGH, U.v. 18.11.1999 - 23 N 98.3160 - BayVBl. 2000, 208, OVG Rh-Pf. , U.v. 23.10.2003 - 12 A 10679/03 - ) Rechtsproblem, sondern möglicherweise auch Frage des Einzelfalles (s. den vorsorglichen Hinweis des ThürOVG im U.v. 12.12.2001 a.a.O. auf BVerwG, B.v. 03.07.1978 - 7 B 124.78 -, Buchh.
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