Rechtsprechung
| OLG München, 11.06.1999 - 23 U 6625/98 |
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Kurzfassungen/Presse
- EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, angemessene Karenzentschädigung, Bemessung der Karenzentschädigung, Höhe der Karenzentschädigung, berücksichtigung ersparter Aufwendungen, ersparte Kosten
Verfahrensgang
- LG München II, 26.11.1998 - 2 HKO 5993/97
- OLG München, 11.06.1999 - 23 U 6625/98
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- BGH, 19.12.1974 - VII ZR 2/74
Bemessung der Karenzentschädigung des Handelsvertreters
Auszug aus OLG München, 11.06.1999 - 23 U 6625/98
Er geht nur verloren, wenn der Handelsvertreter der Wettbewerbsabrede zuwiderhandelt (RGH BGHZ 63, 353 [355] MDR 1975, 311).Dieser Einkommensverlust kann nur als einer der für den Wert des Wettbewerbsverzichts maßgeblichen Umstände bei der Höhe der Karenzentschädigung eine gewisse Rolle spielen (BGH, BGHZ 63, 353 [355 f.] MDR 1975, 311).
Bei der Bemessung ist daher von den Bruttoprovisionen auszugehen, die der Handelsvertreter in den letzten Jahren vom Unternehmer erhalten hat (BGH, BGHZ 63, 353, [359] MDR 1975, 311).
- BGH, 24.03.1976 - IV ZR 222/74
Inhalt und Tragweite eines "Anerkenntnisses"
Auszug aus OLG München, 11.06.1999 - 23 U 6625/98
In dieser Festlegung besteht der rechtsgeschäftliche Gehalt des Schuldbestätigungsvertrages; der Vertrag wirkt insoweit regelnd auf die Rechtsbeziehungen der Parteien ein, als er die Verwirklichung einer Forderung von möglicherweise bestehenden Einwendungen oder Einreden befreit oder sogar ein noch nicht bestehendes Schuldverhältnis begründet (BGHZ 66, 250, 253 f.; BGH NJW 1995, 960, 961).Mit der Zahlung auch solcher Provisionen hat sie konkludent die Vertragsgemäßheit der Leistungen des Klägers anerkannt und ist mit ihrer Einwendung nur Zahlstelle gewesen zu sein, ausgeschlossen (vgl. BGH BGHZ 66, 250 [253f.] MDR 1976, 827).
- BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84
Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter, Grundrechte im Privatrechtsverkehr
Auszug aus OLG München, 11.06.1999 - 23 U 6625/98
Diese Vorschrift war bereits in der bis zum 31.12.1989 geltenden Fassung verfassungswidrig, wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 7.2.1990 (BVertG v. 7.2.1990 - 1 BvR 26/84 NJW 1990, 1469 ff BVertG v. 7.2.1990 - 1 BvR 26/84 , MDR 1990, 600) festgestellt hat. - BGH, 01.12.1994 - VII ZR 215/93
Anforderungen an ein Schuldanerkenntnis
Auszug aus OLG München, 11.06.1999 - 23 U 6625/98
In dieser Festlegung besteht der rechtsgeschäftliche Gehalt des Schuldbestätigungsvertrages; der Vertrag wirkt insoweit regelnd auf die Rechtsbeziehungen der Parteien ein, als er die Verwirklichung einer Forderung von möglicherweise bestehenden Einwendungen oder Einreden befreit oder sogar ein noch nicht bestehendes Schuldverhältnis begründet (BGHZ 66, 250, 253 f.; BGH NJW 1995, 960, 961).
- OLG Celle, 19.04.2007 - 11 U 279/06
Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs des Franchisenehmers; Rechtsfolgen der …
Das Landgericht hat der Klägerin zutreffend eine Karenzentschädigung gemäß § 90 a HGB zugesprochen und hierbei die der Klägerin durch den Wettbewerbsverzicht erwachsenden Nachteile sowie die dem Unternehmer zukommenden Vorteile berücksichtigt (vgl. OLG München, OLGR München 01, 56, 57). - OLG Stuttgart, 15.07.2008 - 10 U 16/08
- Werkzeugmaschinen 2 -, Anspruch des HV auf Bezirksprovision, außerbezirkliche …
Der Kläger darf in der Karenzzeit nicht besser gestellt werden als zu seiner aktiven Zeit (OLG München OLGR 2001, 56, Juris RN 31). - OLG Düsseldorf, 08.11.2013 - 16 U 8/13
Karenzentschädigung und Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs gegenüber einem …
Er geht nur verloren, wenn der Handelsvertreter der Wettbewerbsabrede zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 19.12.1974 - VII ZR 2/74, BGHZ 63, 353, 355; OLG München, Urteil vom 11.06.1999 - 23 U 6625/98, juris Rn. 25). - LG Ulm, 13.12.2007 - 10 O 203/05
Einigung über eine Provisionsminderung durch Schweigen eines Handelsvertreters …
Von diesen Provisionseinnahmen waren die Unkosten, die der Kläger bei Fortsetzung seiner Tätigkeit für die Beklagte gehabt hätte, abzusetzen (vgl. OLG München, OLGR 2001, 56 ff).
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