Rechtsprechung
| OLG Hamm, 21.03.1983 - 23 W 83/83 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1983, 674
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.1986 - 1 Ta 102/86
Kosten der Zwangsvollstreckung; Prozeßgericht ; Gericht des ersten Rechtszuges; …
Für die Festsetzung von Kosten der Zwangsvollstreckung ist, entgegen der Auffassung des OLG Hamm (21.3.1983, 23 W 83/83 = MDR 1983, 674) und des OLG München (4.3.1983, 11 W 855/83 = MDR 1983, 586), grundsätzlich das Prozeßgericht als Gericht des ersten Rechtszuges sachlich zuständig; ausnahmsweise besteht aber eine sachliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichtes für die Festsetzung jener Kosten, welche aufgrund der Vollstreckung einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes im Rahmen eines echten Streitfalles des 8. Buches der ZPO entstanden sind (Bestätigung von BAG vom 24.2.1983, 5 AS 4/83 = MDR 1983, 611; BGH vom 25.2.1982, I ARZ 495/81 = NJW 1982, 2070). - LG München I, 20.11.1984 - 20 T 16 489/84 Das Vollstreckungsgericht ist für die Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten zuständig (So auch OLG München, 1983-03-04, 11 W 855/83, MDR 1983, 586; So auch OLG Hamm, 1983-03-21, 23 W 83/83, MDR 1983, 674; Entgegen BGH, 1982-02-25, I ARZ 495/81, NJW 1982, 2070; Entgegen OLG Koblenz, 1982-11-11, 14 W 598/82 &, Rpfleger 1983, 85).
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