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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 07.10.2002 - 23 ZB 02.1859   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,63455
VGH Bayern, 07.10.2002 - 23 ZB 02.1859 (https://dejure.org/2002,63455)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.10.2002 - 23 ZB 02.1859 (https://dejure.org/2002,63455)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. Oktober 2002 - 23 ZB 02.1859 (https://dejure.org/2002,63455)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Bayern, 17.12.2008 - 20 BV 08.2907

    Herstellungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung

    Gleichwohl weist der Senat nochmals darauf hin, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. BayVGH vom 16.7.1996 BayVBl 1996, 694; vom 28.1.1999 Az. 23 B 98.1604; vom 8.8.2002 Az. 23 ZB 02.1493; vom 7.10.2002 Az. 23 ZB 02.1859 und 23 ZB 02.1980; vom 29.11.2007 Az. 23 BV 07.1906), an der er festzuhalten gedenkt, tatsächlich bebaute Grundstücke, die nach einer satzungsrechtlichen Regelung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 4 KAG von der Zahlung eines Geschossflächenbeitrags freigestellt sind, nicht mittels einer fiktiven Geschossflächenberechnung zu einer Beitragsleistung als "unbebautes Grundstück" herangezogen werden dürfen.
  • VG München, 24.03.2010 - M 10 S 10.166

    Herstellungsbeitrag für kommunale Entwässerungsanlage; Bestimmtheit des …

    Die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach auch ein Grundstück mit gänzlich untergeordneter Bebauung einem unbebauten Grundstück beitragsrechtlich nicht gleichsteht (BayVGH, Beschluss v. 7.10.2002, Az.: 23 ZB 02.1859, juris-Dok. Rn. 6; Urteil v. 29.11.2007, Az.: 23 BV 07.1906; Urteil v. 17.12.2008, Az.: 20 BV 08.2907), ist daher nicht einschlägig.
  • VG Regensburg, 29.09.2008 - RO 8 K 08.834

    Herstellungsbeitrag für gemeindliche Entwässerungseinrichtung; fiktive …

    Demgegenüber dürfen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, Urteile vom 29. November 2007, Az. 23 BV 07.1906; 16. November 2006, Az. 23 B 06.1200; Beschluss vom 7. Oktober 2002, Az. 23 ZB 02.1859) tatsächlich bebaute Grundstücke, die nach § 5 Abs. 2 Satz 4 BGS-EWS von der Zahlung eines Geschossflächenbeitrags freigestellt sind, auch dann nicht mittels einer fiktiven Geschossflächenberechnung zu einer Beitragsleistung als sonstiges unbebautes Grundstück herangezogen werden, wenn die Bebauung im Verhältnis zur bebaubaren Fläche untergeordnet ist.
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