Rechtsprechung
| VGH Bayern, 07.10.2002 - 23 ZB 02.1980 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- OVG Thüringen, 16.04.2026 - 4 KO 556/21
Zur Wirksamkeit einer Umrechnungsformel bei der Beitragsbemessung
Soweit die Thüringer Verwaltungsgerichte bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale der "unbebauten" bzw. "bebauten" Grundstücke in § 7 Abs. 7 Satz 2 Nrn. 1 und 2 ThürKAG maßgeblich darauf abstellen, ob die auf dem Grundstück stehenden baulichen Anlagen oder Gebäude Entwässerungsbedarf auslösen, spricht viel dafür, dass sie sich insoweit an der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs orientiert haben, nach der Gebäude oder Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die gemeindliche Einrichtung auslösen, bei der Beitragsbemessung sowohl nach der tatsächlichen als auch nach der zulässigen Bebauung unberücksichtigt bleiben (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 23 B 97.3505 - BayVBl. 1999, 272-275 und Beschluss vom 7. Oktober 2002 - 23 ZB 02.1980 - juris Rn. 8 m. w. N.;… dazu kritisch Friedl/Wiethe-Körprich in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2012, Rn. 740b zu § 8).Rn. 76 Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nunmehr die Auffassung vertritt, dass Gebäude oder Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die gemeindliche Einrichtung auslösen, auch bei der Beitragsbemessung nach der zulässigen Bebauung unberücksichtigt bleiben (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. Oktober 2002 - 23 ZB 02.1980 - juris Rn. 8 m. w. N.), kann diese Rechtsprechung jedenfalls nicht zur Auslegung des Thüringer Landesrechts herangezogen werden.
- OVG Thüringen, 17.11.2015 - 4 KO 252/12
Beitragsmaßstab für Grundstücke, die nach dem Planungskonzept nur an die …
Es ist nachvollziehbar, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erst durch die Gesetzesänderung zum 1. Januar 1994 zu einer Änderung seiner Rechtsprechung veranlasst wurde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2002 - 23 ZB 02.1980 - juris Rn. 8 m. w. N. und zu diesem Gesichtspunkt auch Senatsbeschluss vom 8. März 2013 - 4 EO 369/11 - a. a. O.). - OVG Thüringen, 08.03.2013 - 4 EO 369/11
Ermittlung der Höhe der Differenz zwischen tatsächlicher und zulässiger Bebauung …
Soweit die Thüringer Verwaltungsgerichte bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale der "unbebauten" bzw. "bebauten" Grundstücke in § 7 Abs. 7 Satz 2 Nrn. 1 und 2 ThürKAG maßgeblich darauf abstellen, ob die auf dem Grundstück stehenden baulichen Anlagen oder Gebäude Entwässerungsbedarf auslösen, spricht viel dafür, dass sie sich insoweit an der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs orientiert haben, nach der Gebäude oder Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die gemeindliche Einrichtung auslösen, bei der Beitragsbemessung sowohl nach der tatsächlichen als auch nach der zulässigen Bebauung unberücksichtigt bleiben (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 23 B 97.3505 - BayVBl. 1999, 272-275 und Beschluss vom 7. Oktober 2002 - 23 ZB 02.1980 - juris Rn. 8 m. w. N.;… dazu kritisch Friedl/Wiethe-Körprich in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2012, Rn. 740b zu § 8).Rn. 48 Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nunmehr die Auffassung vertritt, dass Gebäude oder Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die gemeindliche Einrichtung auslösen, auch bei der Beitragsbemessung nach der zulässigen Bebauung unberücksichtigt bleiben (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. Oktober 2002 - 23 ZB 02.1980 - juris Rn. 8 m. w. N.), kann diese Rechtsprechung jedenfalls nicht zur Auslegung des Thüringer Landesrechts herangezogen werden.
- VGH Bayern, 17.12.2008 - 20 BV 08.2907
Herstellungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung
Gleichwohl weist der Senat nochmals darauf hin, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. BayVGH vom 16.7.1996 BayVBl 1996, 694; vom 28.1.1999 Az. 23 B 98.1604; vom 8.8.2002 Az. 23 ZB 02.1493; vom 7.10.2002 Az. 23 ZB 02.1859 und 23 ZB 02.1980; vom 29.11.2007 Az. 23 BV 07.1906), an der er festzuhalten gedenkt, tatsächlich bebaute Grundstücke, die nach einer satzungsrechtlichen Regelung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 4 KAG von der Zahlung eines Geschossflächenbeitrags freigestellt sind, nicht mittels einer fiktiven Geschossflächenberechnung zu einer Beitragsleistung als "unbebautes Grundstück" herangezogen werden dürfen. - VGH Bayern, 04.12.2003 - 23 B 03.1838
Rechtmäßigkeit der Erhebung von Beiträgen durch die Gemeinden von den …
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