Rechtsprechung
| VGH Bayern, 02.03.2023 - 23 ZB 22.2639, 23 ZB 22.2640, 23 ZB 22.2641 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- BAYERN | RECHT
KG Art. 6 Abs. 2 S. 1; KVz Tarif-Nr. 5.III.5/10.1; GlüStV 2012 § 24 Abs. 1, § 29 Abs. 4 S. 4; AGGlüStV 2012 Art. 9, Art. 12
Gebühren für glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis bei Befreiung vom Verbundverbot und Mindestabstandsgebot - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ablehnung der Anträge eines Inhabers von 3 Verbundglücksspielhallen auf Zulassung der Berufung Höhe der für die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse zum Betrieb von Spielhallen festgesetzten Gebühren
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Ablehnung der Anträge eines Inhabers von 3 Verbundglücksspielhallen auf Zulassung der Berufung Höhe der für die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse zum Betrieb von Spielhallen festgesetzten Gebühren
Verfahrensgang
- VG Ansbach - AN 15 K 19.1833
- VG Ansbach - AN 15 K 19.1891
- VG Ansbach, 18.10.2022 - AN 15 K 19.01833
- VG Ansbach, 18.10.2022 - AN 15 K 19.01891
- VG Ansbach, 18.10.2022 - AN 15 K 19.1890
- VGH Bayern, 02.03.2023 - 23 ZB 22.2639, 23 ZB 22.2640, 23 ZB 22.2641
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (15)
- VGH Bayern, 05.09.2022 - 23 ZB 19.1985
Verwaltungsgebühren für Errichtung und Betrieb von Spielhallen
Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2023 - 23 ZB 22.2639
Daher ist bei der Anfechtung von Bescheiden über die Heranziehung zu Kosten (Gebühren und Auslagen) maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenschuld abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2022 - 23 ZB 19.1985 - juris Rn. 8).In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist indes geklärt, dass es sich bei der Befreiung vom Mindestabstandsgebot (§§ 25 Abs. 1, 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV 2012 i.V.m. Art. 9 Abs. 3, 12 Satz 1 AGGlüStV 2012) und vom Verbundverbot (§§ 25 Abs. 2, 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV 2012 i.V.m. Art. 9 Abs. 2, 12 Satz 1 AGGlüStV 2012) um jeweils eigenständige gebührenpflichtige Amtshandlungen i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG handelt (BayVGH, B.v. 5.9.2022 - 23 ZB 19.1985 - juris Rn. 10 ff.).
Dabei ist es insbesondere mit Blick auf den Gewinn, den ein Spielhallenbetreiber mit jedem einzelnen der Geldspielgeräte erwirtschaftet, vorbehaltlich eine Abweichung gebietender bzw. rechtfertigender individueller Umstände nicht zu beanstanden, dass bei der Aufstellung der zulässigen Höchstzahl von zwölf Geldspielgeräten auch der Gebührenrahmen aus Tarif-Nr. 5.III.5/10.1 KVz 2019 regelmäßig ausgeschöpft wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2022 - a.a.O. - juris Rn. 33 ff.).
Im Übrigen sieht das niedersächsische Landesrecht - anders als das Kostenverzeichnis zum Kostengesetz - in der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO (Kostentarif) unter Tarif-Nr. 57.1.7.1 für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nach § 24 GlüStV 2012 bzw. § 2 NSpielhG auch einen speziellen, weitaus höheren Gebührenrahmen von 4.000 Euro bis 20.000 Euro vor, der mit der Regelung in Tarif-Nr. 5.III.5/10 KVz 2019 von vornherein nicht vergleichbar ist (BayVGH, B.v. 5.9.2022 - a.a.O. - juris Rn. 38).
Unter Berücksichtigung dessen, dass sich - wie bereits ausgeführt - die Verwaltungspraxis der Gebührenstaffelung anhand der Anzahl der zulässigen Geld- und Warenspielgeräte im Rahmen zulässiger Pauschalierung und Typisierung bewegt und es grundsätzlich auch keinen Bedenken begegnet, den Gebührenrahmen vorbehaltlich individueller Einzelfallumstände bei Aufstellung der zulässigen Höchstzahl von zwölf Geldspielgeräten regelmäßig auszuschöpfen (BayVGH, B.v. 5.9.2022 - a.a.O. - juris Rn. 35), hat die Beklagte ihre Ermessenserwägungen in der Klageerwiderung vom 15. Januar 2020, in der sie den ihr entstandenen Aufwand bei der Bearbeitung der Angelegenheit näher dargelegt und ausgeführt hat, dass sich die Gebühr noch unter dem mittleren Niveau des Rahmens bewege, in noch ausreichender Weise dargelegt bzw. ergänzt.
- OVG Niedersachsen, 16.06.2020 - 11 LC 138/19
Allgemeine Gebührenordnung; Amtshandlung; Befristung; Billigkeitsentscheidung; …
Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2023 - 23 ZB 22.2639
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Niedersachsen (…NdsOVG, U.v. 18.3.2004 - 7 LB 112/03 - juris Rn. 42; B.v. 16.6.2020 - 11 LC 138/19 - juris Rn. 59) sei bei dem Wert des Gegenstands der Amtshandlung darauf abzustellen, wie sich der Wert für vergleichbare Spielhallenbetriebe im gesamten Bundesland darstellt.Rn. 32 Die seitens der Klägerin unter Verweis auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Niedersachsen (…U.v. 18.3.2004 - 7 LB 112/03 - juris Rn. 42; B.v. 16.6.2020 - 11 LC 138/19 - juris Rn. 59) vorgebrachten Einwände, es sei darauf abzustellen, wie sich der Wert für vergleichbare Spielhallenbetriebe im gesamten Bundesland darstelle, wobei wertprägende Faktoren jeweils zu gleichen Teilen sowohl die Dauer der erteilten Erlaubnis als auch die Anzahl der von der Erlaubnis erfassten Geldspielgeräte seien und bei Erlaubnissen nach dem GlüStV von einer durchschnittlichen Erlaubnisdauer von zehn Jahren auszugehen sei, sich eine Erlaubnisdauer von weniger als zwei Jahren aber jedenfalls als erheblich unterdurchschnittlich darstelle, setzen sich mit den insoweit tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur lediglich hälftigen Ausschöpfung des Gebührenrahmens und zum Verwaltungsaufwand nicht auseinander.
Rn. 34 Im Übrigen legt die Klägerin auch nicht dar, dass die angeführte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2020 (11 LC 138/19 - juris Rn. 59 ff. zu § 9 Abs. 1 NVwKostG), wonach mit Blick auf den Geltungsbereich des Gebührenrahmens darauf abzustellen sei, wie sich der Verwaltungsaufwand und der Wert für vergleichbare Spielhallenbetriebe im gesamten Bundesland darstellten, wobei von einer durchschnittlichen Anzahl von zwölf Spielgeräten auszugehen und wertprägende Faktoren jeweils zu gleichen Teilen die Dauer der erteilten Erlaubnis als auch die Anzahl der Geldspielgeräte seien, auf die Rechtslage nach dem Kostengesetz übertragbar wäre.
- BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 5.02
Gebühren für Rufnummernzuteilung; Äquivalenzprinzip; Kostendeckungsprinzip; …
Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2023 - 23 ZB 22.2639
Als Ausprägung des (bundes-) verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangt das Äquivalenzprinzip (lediglich), dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand und dem sich daraus für den Kostenschuldner ergebenden Nutzen stehen darf (…vgl. BVerwG, U.v. 25.07.2001 - 6 C 8.00 - juris Rn. 41; U.v. 30.4.2003 - 6 C 5.02 - NVwZ 2003, 1385/1386).Das bedeutet, dass die Gebührenhöhe im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Gebührenschuldner über den Verwaltungsaufwand der beteiligten Behörden hinausgehen darf, soweit sie sich nicht gänzlich von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Leistung entfernt und damit die Gebühr ihren ursprünglichen Entgeltcharakter verliert (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.2003 a.a.O.).
Zwar muss - wie ausgeführt - der Entgeltcharakter der Verwaltungsgebühr in jedem Fall insoweit gewahrt bleiben, als sich die Höhe der Gebühr nicht völlig von den Kosten des Verwaltungsaufwandes lösen darf (BVerwG, U.v. 30.4.2003 - a.a.O.).
- BVerwG, 16.03.2011 - 6 B 47.10
Organisatorische Unterstützung eines Hochschullehrers durch die Hochschule
Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2023 - 23 ZB 22.2639
Die Aufklärungsrüge ist dabei nur dann erfolgreich, wenn sie schlüssig aufzeigt, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen (vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47.10 - juris Rn. 12;… BayVGH, B.v. 16.3.2012 - 10 ZB 11.1489 - juris Rn. 16).Außerdem muss dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2011 - a.a.O. - juris Rn. 12).
- OVG Niedersachsen, 18.03.2004 - 7 LB 112/03
Ausstellung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis; Gebühr für die Ausstellung …
Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2023 - 23 ZB 22.2639
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Niedersachsen (NdsOVG, U.v. 18.3.2004 - 7 LB 112/03 - juris Rn. 42;… B.v. 16.6.2020 - 11 LC 138/19 - juris Rn. 59) sei bei dem Wert des Gegenstands der Amtshandlung darauf abzustellen, wie sich der Wert für vergleichbare Spielhallenbetriebe im gesamten Bundesland darstellt.Rn. 32 Die seitens der Klägerin unter Verweis auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Niedersachsen (U.v. 18.3.2004 - 7 LB 112/03 - juris Rn. 42;… B.v. 16.6.2020 - 11 LC 138/19 - juris Rn. 59) vorgebrachten Einwände, es sei darauf abzustellen, wie sich der Wert für vergleichbare Spielhallenbetriebe im gesamten Bundesland darstelle, wobei wertprägende Faktoren jeweils zu gleichen Teilen sowohl die Dauer der erteilten Erlaubnis als auch die Anzahl der von der Erlaubnis erfassten Geldspielgeräte seien und bei Erlaubnissen nach dem GlüStV von einer durchschnittlichen Erlaubnisdauer von zehn Jahren auszugehen sei, sich eine Erlaubnisdauer von weniger als zwei Jahren aber jedenfalls als erheblich unterdurchschnittlich darstelle, setzen sich mit den insoweit tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur lediglich hälftigen Ausschöpfung des Gebührenrahmens und zum Verwaltungsaufwand nicht auseinander.
- VG Hamburg, 17.08.2022 - 14 E 4615/21
Erfolgreicher Eilantrag gegen Bescheide über Verwaltungsgebühren für die …
Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2023 - 23 ZB 22.2639
Wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht gehe auch das Verwaltungsgericht Hamburg davon aus, dass bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Wertes einer Erlaubnis Kriterien wie z.B. die Laufzeit der jeweiligen Erlaubnis und die Attraktivität des Standortes berücksichtigt werden müssten (VG Hamburg, B.v. 17.8.2022 - 14 E 4615/21 - juris Rn. 42).Dies gilt auch, soweit sie unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg (B.v. 17.8.2022 - 14 E 4615/21) ausführt, dass bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Wertes einer Erlaubnis neben der Anzahl der Spielgeräte und der Laufzeit der Erlaubnis auch die Attraktivität des Standortes berücksichtigt werden müssten.
- VGH Bayern, 05.08.2004 - 22 ZB 04.1853
Auswirkungen der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen …
Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2023 - 23 ZB 22.2639
Aus der Gleichrangigkeit der nebeneinander stehenden Bemessungsmaßstäbe in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG ergibt sich zunächst keine strikte Obergrenze für die Gebühren im Sinn des Kostendeckungsprinzips (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.2004 - 22 ZB 04.1853 - juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 9.7.1971 - 56 II 69 - BayVBl 1971, 397, jeweils m.w.N.). - BVerfG, 27.03.1987 - 1 BvR 850/86
Spielgeräte - Verfassungsmäßigkeit - Begrenzung der Geldspielgeräte - Spielhalle …
Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2023 - 23 ZB 22.2639
Es ist daher vor dem Hintergrund, dass alle glücksspielrechtlichen Zulassungsentscheidungen zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle an den in § 1 GlüStV 2012 genannten Zielen, insbesondere der Bekämpfung der Glücksspielsucht zu messen sind, dass eine Gefährdung dieser Ziele mit der Anzahl der in einer Spielhalle zugelassenen Geldspielgeräte zunimmt (vgl. BVerfG, B.v. 27.3.1987 - 1 BvR 850/86 u.a. - NVwZ 1987, 1067) und dass deshalb die Zulassung von Spielhallen im baulichen Verbund und/oder ohne Einhaltung des Mindestabstands sowie mit der höchstzulässigen Anzahl an Spielgeräten regelmäßig auch den höchsten Verwaltungsaufwand verursacht, nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis die Gebühr für die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle anhand der Anzahl der zulässigen Geld- und Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bemisst. - VGH Bayern, 16.03.2012 - 10 ZB 11.1489
Ausweisung wegen Betäubungsmittelstraftaten; besonderer Ausweisungsschutz; …
Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2023 - 23 ZB 22.2639
Die Aufklärungsrüge ist dabei nur dann erfolgreich, wenn sie schlüssig aufzeigt, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen (…vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47.10 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 16.3.2012 - 10 ZB 11.1489 - juris Rn. 16). - VGH Bayern, 06.07.2005 - 14 ZB 05.862
Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2023 - 23 ZB 22.2639
Rn. 29 Im Übrigen erlaubt es der der Beklagten bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG eröffnete, weite Ermessensspielraum, zur Verwaltungsvereinfachung - unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen - mittels amtsinterner Richtlinien bzw. durch eine entsprechende Verwaltungspraxis für die Gebührenfestsetzung eine gewisse Pauschalisierung und Typisierung der Tarifgestaltung vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2005 - 14 ZB 05.862 - juris Rn. 11; Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Stand Juni 2020, Erl. 3 zu Art. 6 KG). - BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00
Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß
- VGH Bayern, 21.12.2021 - 23 ZB 17.2446
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem glücksspielrechtlichen …
- VGH Bayern, 26.11.2014 - 10 ZB 12.1926
Hausverlosung; Glücksspiel im Bundesgebiet; Abschluss von Reservierungsverträgen; …
- VGH Bayern, 17.06.2021 - 23 ZB 20.1099
Mindestabstand bei glücksspielrechtlicher Erlaubnis
- VerfGH Bayern, 21.02.1967 - 87-VII-62
- VGH Bayern, 26.06.2024 - 15 ZB 24.263
Erfolglose Berufungszulassung: Nutzungsänderung einer Wettannahmestelle in ein …
Auch eine indizielle Wirkung ergibt sich hieraus aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen und Wirkungen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2023 - 23 ZB 22.2639 - juris Rn. 11;… B.v. 5.8.2002 - 7 ZB 02.507 - juris Rn. 6).
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