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| VGH Bayern, 31.01.2000 - 23 ZB 99.3481 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- VG Ansbach, 12.09.2018 - AN 1 K 17.02460
Kostenerstattung für die Erneuerung des Grundstücksanschlusses
Als Träger einer Versorgungseinrichtung obliegt dem Beklagten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, durch den auch die öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisse mit ihren gegenseitigen Rechten und Pflichten beherrscht werden, eine Schutzpflicht zu Gunsten der Anschlussnehmer, die Kosten für die Herstellung, Instandsetzung und Erneuerung einer Hausanschlussleitung möglichst gering zu halten; er hat darauf zu achten, dass diese Kosten einen vertretbaren Umfang nicht überschreiten (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2000 - 23 ZB 00.1083, unter Hinweis u. a. auf U.v. 21.3.1997 - 23 B 93.509, GK 1997/187; B.v. 31.1.2000 - 23 ZB 99.3481, unter Hinweis auf B.v. 28.8.1990, 236 XXIII 76, VGH n. F. 33, 146/148; U.v. 24.7.1996 - 23 B 90.776, BayVBl 1997, 83 = VGH n. F. 49, 138 ff.; B.v. 3.4.1997 - 23 BZ 93.727;… Eckstein in: Schieder/Happ, a.a.O., Rn. 20 zu Art. 9). - VG Ansbach, 14.12.2020 - AN 1 K 18.01475
Erneuerung Grundstücksanschluss, keine vollständige Zuordnung der …
Rn. 147 Soweit es die Erstattung der Kosten für die Erneuerung des Hauptabsperrventils und des angrenzenden Anschlusses zur Außenwand als Teile des Grundstücksanschlusses betrifft, gilt, dass dem Einrichtungsträger bei der Entscheidung, ob eine Verbesserung oder Erneuerung erforderlich ist, ein Einschätzungsspielraum zukommt (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.1996 - 23 B 90.776 - BayVBl 1997, 83;… B.v. 29.11.2011 - 20 ZB 11.451 - juris Rn. 4;… Nitsche/Baumann/Schwamm-berger, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Rn. 5 zu § 8 BGS;… Eckstein in Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, Rn. 20 zu Art. 8), wobei dem Einrichtungsträger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Schutzpflicht zugunsten des Grundstückseigentümers obliegt, die Kosten für die Herstellung, Instandsetzung und Erneuerung einer Hausanschlussleitung möglichst gering zu halten; er hat darauf zu achten, dass diese Kosten einen vertretbaren Umfang nicht überschreiten (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2000 - 23 ZB 00.1083 - unter Hinweis u. a. auf U.v. 21.3.1997 - 23 B 93.509 - GK 1997/187; B.v. 31.1.2000 - 23 ZB 99.3481 - unter Hinweis auf B.v. 28.8.1990 - 236 XXIII 76 - VGH n. F. 33, 146/148; U.v. 24.7.1996 - 23 B 90.776 - BayVBl 1997, 83 = VGH n. F. 49, 138 ff.;… B.v. 3.4.1997 - 23 BZ 93.727 - Eckstein in: Schieder/Happ, a.a.O., Rn. 20 zu Art. 9). - VG Bayreuth, 26.08.2020 - B 4 K 19.382
Erfolglose Klage gegen die Heranziehung zur Kostenerstattung für die Herstellung …
Der Beklagte hat nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, durch den auch die öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisse mit ihren gegenseitigen Rechten und Pflichten beherrscht werden, darauf zu achten, dass diese Kosten einen vertretbaren Umfang nicht überschreiten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 31.01.2000, Az.: 23 ZB 99.3481, juris Rn. 5 m. w. N.).
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