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Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 22.06.2018 - 23-IV-18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,17695
VerfGH Sachsen, 22.06.2018 - 23-IV-18 (https://dejure.org/2018,17695)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 22.06.2018 - 23-IV-18 (https://dejure.org/2018,17695)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 22. Juni 2018 - 23-IV-18 (https://dejure.org/2018,17695)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VerfGH Sachsen
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründen der Verfassungsbeschwerde i.R.d. Frist; Darlegen der Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte (hier: Kostentragung als Halter des betroffenen Pkw wegen Falschparkens aufgrund einer Privatanzeige)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • VerfGH Sachsen, 11.01.2018 - 140-IV-17
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.06.2018 - 23-IV-18
    Da eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen ist, müssen alle zur Substantiierung des Beschwerdevorbringens erforderlichen Unterlagen innerhalb dieser Frist eingegangen sein (SächsVerfGH…, Beschluss vom 24. November 2016, a.a.O.; Beschluss vom 11. Januar 2018 - Vf. 140-IV-17).

    Daher müssen die erst am 20. Februar 2018 eingegangenen Anlagen zur Beschwerdeschrift bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde außer Betracht bleiben (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 24. November 2016 - Vf. 89-IV-16; Beschluss vom 11. Januar 2018 - Vf. 140-IV-17).

  • VerfGH Sachsen, 24.11.2016 - 89-IV-16
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.06.2018 - 23-IV-18
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. November 2016 - Vf. 89-IV-16; st. Rspr.).

    Daher müssen die erst am 20. Februar 2018 eingegangenen Anlagen zur Beschwerdeschrift bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde außer Betracht bleiben (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 24. November 2016 - Vf. 89-IV-16; Beschluss vom 11. Januar 2018 - Vf. 140-IV-17).

  • VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 41-IV-16
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.06.2018 - 23-IV-18
    Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 41-IV-16; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 08.12.2022 - 49-IV-22

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Zuweisungsentscheidung eines …

    Da die Verfassungsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen ist, müssen alle zur Substantiierung des Beschwerdevorbringens erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist eingegangen sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 22. Juni 2018 - Vf. 23-IV-18; Beschluss vom 30. März 2012 - Vf. 164-IV-11 m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 26-IV-22
    Da die Verfassungsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen ist, müssen alle zur Substantiierung des Beschwerdevorbringens erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist eingegangen sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Juni 2018 - Vf. 23-IV-18; Beschluss vom 30. März 2012 - Vf. 164-IV-11 m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 15-IV-24
    Da die Verfassungsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen ist, müssen alle zur Substantiierung des Beschwerdevorbringens erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist eingegangen sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 22. Juni 2018 - Vf. 23-IV-18; Beschluss vom 30. März 2012 - Vf. 164-IV-11 m.w.N.).
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