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   VerfGH Bayern, 30.05.2005 - 23-VI-04   

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https://dejure.org/2005,17567
VerfGH Bayern, 30.05.2005 - 23-VI-04 (https://dejure.org/2005,17567)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 30.05.2005 - 23-VI-04 (https://dejure.org/2005,17567)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 30. Mai 2005 - 23-VI-04 (https://dejure.org/2005,17567)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhältnis der grundgesetzlichen Rundfunkfreiheit zum Schutz desselben Rechtsguts in der bayerischen Landesverfassung; Privatsender als Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit; Umfang des Grundrechtsschutzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck.de (Leitsatz)

    Ausgleich der Grundrechte der BLM und der privaten Fernsehanbieter

  • beck.de (Kurzinformation)

    Stärkung der Rundfunkfreiheit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3343 (Ls.)
  • NVwZ 2006, 82
  • MMR 2005, 694
  • afp 2005, 352
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 06.05.2015 - 6 C 11.14

    Klagebefugnis; Programmänderungsverlangen; Landesmedienanstalt;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. Entscheidung vom 30. Mai 2005 - Vf. 23-VI-04 - NVwZ 2006, 82 m.w.N.) ist die Beklagte als letztverantwortliche Trägerin des Rundfunks im Sinne des Bayerischen Mediengesetzes Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus Art. 111a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Verfassung.
  • VGH Bayern, 20.09.2017 - 7 B 16.1319

    Ausstrahlungsverbot von Sendungen der "Ultimate Fighting Championship" (UFC) ist

    Zwar ist auch die Beklagte selbst nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. U.v. 30.5.2005 - Vf. 23-VI-04 - juris) als letztverantwortliche Trägerin des Rundfunks im Sinne des Bayerischen Mediengesetzes Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus Art. 111a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BV.
  • VGH Bayern, 13.01.2014 - 7 BV 13.1397

    Klagebefugnis der "Ultimate Fighting Championship" (UFC) gegen medienrechtliche

    Ebenso wie private Rundfunkanbieter auch im Geltungsbereich des bayerischen Medienrechts Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 111a Abs. 1 Satz 1 BV) sind (BVerfG, B.v. 20.2.1998 - 1 BvR 661/94 - BVerfGE 97, 298/311 f.; BayVerfGH, E.v. 30.5.2005 - Vf. 23-VI-04 - VerfGH 58, 137/144 ff.), kann Produzenten und Zulieferern der Schutz der Berufsfreiheit im Verhältnis zur Beklagten nicht vorenthalten werden.
  • VG München, 09.10.2014 - M 17 K 10.1438

    Rundfunkrecht

    Beide Rechtspositionen sind vielmehr einem möglichst schonenden Ausgleich zuzuführen (BayVerfGH, B.v. 30.5.2005 - Vf. 23-VI-04 - juris).
  • OLG München, 17.09.2015 - 1 U 1041/14

    Entschädigung wegen rechtswidrigen Widerrufs einer erteilten Sendelizenz

    Korrigiert hat der BayVerfGH lediglich seine Rechtsauffassung zu dem Verhältnis der Rundfunkfreiheit der Anbieter und der Beklagten, die er nun als gleichrangig ansieht (BayVerfGH vom 30.05.2005, Vf. 23-VI-04).
  • VG München, 28.12.2009 - M 6b K 09.768

    Internetfähiger PC als Rundfunkempfangsgerät; Gebührenpflicht

    Zum selben Ergebnis, nämlich der Begründetheit der Klage, führt schließlich die Würdigung des vorliegenden Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der sog. "Grundrechts-Kollision " (hierzu grundlegend BVerfG vom 16.05.1995, Az.: 1 BvR 1087/91, BVerfGE 93, 1-37; BayVerfGH vom 30.5.2005, Az.: Vf. 23-VI-04).
  • OVG Sachsen, 12.12.2006 - 3 BS 195/06

    Ausschreibung und Zuweisung der Übertragungskapazität Dresden Fernsehkanal 48

    Der Hinweis auf die bayerische Gesetzesänderung erscheint zum einen deshalb unbehelflich, weil nicht die finanzielle Förderung konkurrierender Lokal-TV-Sender in Rede steht, und zum anderen deshalb, weil durch die Rechtsprechung geklärt ist, dass etwa auch bei der Forderung nach Zusammenarbeit von Programmanbietern, die zuvor getrennte Genehmigungen eines lokalen Fernsehfensterprogramms und eines lokalen Fernsehprogramms hatten, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist und die gemeinsame Gestaltung lokaler Fernsehangebote durch eine Anbietergemeinschaft nicht generell, sondern nur dann verlangt werden darf, wenn dies zur Aufrechterhaltung der lokalen Fernsehversorgung bzw. der Programmqualität erforderlich ist und wenn weiterhin bei der Abwägung die Belange eines Alt-anbieters, der das bisher erfolgreich gestaltete Fernsehfenster fortsetzen will, angemessen berücksichtigt wird (BayVGH, Beschl. v. 29.1.2004 - 7 CE 03.3205 - abgedruckt in JURIS; BayVerfGH, Beschl. v. 30.5.2005, NVwZ 2006, 82).
  • VG München, 22.10.2009 - M 17 S 09.4756

    Fernsehsatzung; Widerruf der Genehmigung des Fernsehfensters

    Sie ist letztverantwortliche Trägerin des Rundfunks im Sinne des Bayerischen Mediengesetzes und kann sich insoweit auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit auf Art. 111 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BV berufen (VerfGH vom 30.5.2005, Vf. 23-VI-04 S. 13 f.).
  • VG München, 15.04.2010 - M 17 K 09.2619

    Landesweites Fernsehfenster (...); Änderung der Gesellschaftsstruktur eines

    Das weitgehende Satzungsrecht der Landeszentrale resultiert aus der umfassenden Programmverantwortung als öffentlich-rechtliche Trägerin des Rundfunks im Sinne des Bayerischen Mediengesetzes sowie aus Art. 111a Abs. 1 Satz 1 Bayer. Verfassung (s. BayVerfGH vom 30.5.2005, NVwZ 2006, 82; BVerfG vom 20.2.1998, DÖV 1998, 469).
  • VG München, 18.12.2009 - M 6a K 08.3443

    Rundfunkgebühr für internetfähigen PC

    Zum selben Ergebnis, nämlich der Begründetheit der Klage, führt schließlich die Würdigung des vorliegenden Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der sog. "Grundrechts-Kollision " (hierzu grundlegend BVerfG vom 16.05.1995, Az.: 1 BvR 1087/91, BVerfGE 93, 1-37; BayVerfGH vom 30.5.2005, Az.: Vf. 23-VI-04).
  • VG München, 13.11.2009 - M 6b K 08.4756

    Keine Rundfunkgebührenpflicht für beruflich genutzte internetfähige PCs

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