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   OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.1995 - 24 B 679/95   

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https://dejure.org/1995,17792
OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.1995 - 24 B 679/95 (https://dejure.org/1995,17792)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21.03.1995 - 24 B 679/95 (https://dejure.org/1995,17792)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21. März 1995 - 24 B 679/95 (https://dejure.org/1995,17792)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unterkunft; Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes; Zahlung des Mietzinses; Kündigungs- und Räumungsklage

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.1994 - 8 B 2650/94

    Leistungen für die Unterkunft; Sozialhilfemittel; Erlaß einer einstweiligen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.1995 - 24 B 679/95
    In einem auf die Gewährung laufender Leistungen für die Unterkunft aus Sozialhilfemitteln gerichteten Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist ein besonderer Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) bereits dann gegeben, wenn der Hilfesuchende glaubhaft macht, daß ohne den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung nach Ablauf des nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunkts für die Zahlung des Mietzinses ernsthaft mit einer Kündigungs- und Räumungsklage zu rechnen ist (im Anschluß an OVG NW, Beschluß vom 12.12.1994 - 8 B 2650/94 -).
  • SG Düsseldorf, 19.01.2007 - S 28 SO 57/06

    Sozialhilfe

    Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in sozialhilferechtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen es um die vorläufige Gewährung der laufenden Unterkunftskosten geht, drohen dem betreffenden Antragsteller wesentliche Nachteile, wenn er darlegt und glaubhaft macht, dass er ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Ablauf des nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes ernsthaft mit der fristlose Kündigung seines Mietverhältnisses und einer anschließenden Räumungsklage zu rechnen hat (LSG NRW Beschluss vom 2.11.2006 -L 20 B 209/06 AS ER- mit Verweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 12.12.1994 -8 B 2650/1994- und vom 21.3.1995 -24 B 679/95-; ähnlich SG Düsseldorf Beschluss vom 23.8.2006, aaO; bestätigt durch das LSG NRW Beschluss vom 15.11.2006 -L 12 B 144/06 AS ER-).
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