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   VGH Bayern, 15.06.2005 - 24 CE 05.1528, 24 C 05.1529   

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VGH Bayern, 15.06.2005 - 24 CE 05.1528, 24 C 05.1529 (https://dejure.org/2005,70945)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.06.2005 - 24 CE 05.1528, 24 C 05.1529 (https://dejure.org/2005,70945)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Juni 2005 - 24 CE 05.1528, 24 C 05.1529 (https://dejure.org/2005,70945)
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Wird zitiert von ... (8)

  • VGH Bayern, 29.01.2008 - 19 ZB 07.2125

    Genehmigung zum Verlassen des Aufenthaltsortes zwecks Besuch beim Anwalt; Fehlen

    Auf seinen Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hin verpflichtete der Verwaltungsgerichtshof die Stadt Regensburg mit Beschluss vom 15. Juni 2005 (Az. 24 CE 05.1528 und 24 C 05.1529), es dem Kläger zu ermöglichen, seinen Bevollmächtigten in München bis spätestens 21. Juni 2005 zum Zwecke eines Beratungsgespräches aufsuchen zu können.

    Das Gericht folgte der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 15.6.2005, Az. 24 CE 05.1528) dahingehend, dass der Kläger aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht habe, sich von einer zur Prozessvertretung geeigneten Person vertreten zu lassen.

    Um der vom Kläger ausgehenden Gefährdung wirksam begegnen zu können sei der Beklagte deshalb nicht nur, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 15. Juni 2005 (Az. 24 CE 05.1528) ausgeführt habe, befugt, sondern - wie sich nunmehr ergebe - aus Sicherheitsgründen wohl auch verpflichtet, die Fahrt des Klägers nach München und zurück durch Begleitung eines Polizeibeamten zu überwachen.

    Es wolle sich der Kammer nicht erschließen, warum es, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 15. Juni 2005 (Az. 24 CE 05.1528) ausgeführt habe, einem Bevollmächtigten als Organ der Rechtspflege nicht zugemutet werden könne, seinen Mandanten in einer Gemeinschaftsunterkunft zu besuchen.

    Zur Begründung lässt der Kläger im Wesentlichen vortragen, an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach bestünden bereits deshalb ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil dessen Entscheidung den zutreffenden Ausführungen des 24. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 2005 (Az. 24 CE 05.1528) widerspreche.

    Das Verwaltungsgericht sei dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 2005 (Az. 24 CE 05.1528) nur insoweit gefolgt, als dem Kläger, abgeleitet aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG eine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition zuerkannt worden sei.

    Mit Recht ist das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 15.6.2005, 24 CE 05.1528) davon ausgegangen, dass dem Kläger, abgeleitet aus Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem darin wurzelnden Anspruch auf ein faires Verfahren, das von Verfassungs wegen geschützte Recht zukommt, sich von einer zur Prozessvertretung geeigneten Person vertreten zu lassen (vgl. BVerfGE 66, 313 ; siehe hierzu auch Schmidt-Aßmann in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, RdNr. 243 zu Art. 19 Abs. 4 und RdNr. 103 zu Art. 103; ferner auch Art. 47 Abs. 2 Satz 2 Europäische Grundrechtscharta).

    Zutreffend und in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 2005 (Az. 24 CE 05.1528) hat das Verwaltungsgericht Ansbach aus dieser verfassungsrechtlich geschützten Position des Klägers weiter abgeleitet, dass im Grundsatz ein ungehinderter Verkehr zwischen dem Vertretenen und seinem Anwalt gewährleistet sein muss, weil erst die Praxis des Informationsaustausches eine effektive Rechtsverfolgung gewährleistet (vgl. auch Schmidt-Aßmann in: Maunz/Dürig, a.a.O., RdNr. 111 zu Art. 103).

    Mit dieser Feststellung hat das Verwaltungsgericht zugleich auch den im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 2005 (Az. 24 CE 05.1528) aufgestellten Rechtssatz, dass die verfassungsrechtliche Gewährleistung des ungehinderten Verkehrs zwischen dem Vertretenen und seinem Anwalt zugleich auch das Recht einschließt, den Bevollmächtigten in dessen Kanzlei aufzusuchen - jedenfalls im Grundsatz - anerkannt und seiner Entscheidungsfindung zugrunde gelegt.

    Hiervon ist in seinem Beschluss vom 15. Juni 2005 (Az. 24 CE 05.1528) auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausgegangen, indem er ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass dem Recht des Antragstellers aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG das öffentliche Interesse gegenübersteht, die mit der Anordnung nach § 54 a AufenthG verbundene Zielsetzung nicht zu unterlaufen.

    Bietet der Kläger - wie hier - nicht mehr die hinreichende Gewähr, nach Beendigung des Besuches in München an den ihm zugewiesenen Aufenthaltsort zurückzukehren, so muss er es - in Ausnahme zu den in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 2005 (Az. 24 CE 05.1528) aufgestellten Grundsätzen - hinnehmen, mit seinem Bevollmächtigten nur in der Gemeinschaftsunterkunft verkehren zu können.

    Mit dem Beschluss des 24. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 2005 (Az. 24 CE 05.1528) ist deshalb weiter daran festzuhalten, dass es dem Bevollmächtigten eines Rechtssuchenden als Organ der Rechtspflege - von absoluten Ausnahmefällen abgesehen - nicht zugemutet werden kann, diesen in der Gemeinschaftsunterkunft aufzusuchen, um seine Beratungsleistung dort zu erbringen.

    Dessen ungeachtet ist auch nicht ersichtlich, warum durch die Begleitung der Fahrten Betroffener zu ihren auswärtigen Anwälten ein unvertretbar hoher Mehraufwand entstehen sollte (vgl. auch bereits BayVGH, B. v. 15.6.2005 - 24 CE 05.1528 -).

    Soweit der Kläger seinen Antrag auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) stützt, kann offen bleiben, ob ein solcher aufgrund der Abweichung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 2005 (Az. 24 CE 05.1528) überhaupt vorliegt.

    Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind bereits durch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 2005 (Az. 24 CE 05.1528) in seinem Sinne grundsätzlich geklärt.

  • VGH Bayern, 19.10.2009 - 10 C 09.961

    Aufenthaltsbeschränkung nach § 54a AufenthG; Ausnahme von der räumlichen

    Weiter zutreffend hat das Erstgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH vom 15.6.2005 24 CE 05.1528 sowie vom 29.1.2008 19 ZB 07.2125 - jeweils juris -) erkannt, dass bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs auch dem sich aus Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG sowie dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Recht, sich von einem Anwalt seines Vertrauens vertreten zu lassen und zur Gewährleistung des ungehinderten Verkehrs zwischen dem Vertretenen und seinem Bevollmächtigten diesen in dessen Kanzlei aufsuchen zu dürfen (vgl. BayVGH a.a.O.; zum Gebot eines fairen Verfahrens als allgemeines Prozessgrundrecht vgl. auch Leibholz/Rinck, GG, Kommentar, Stand: April 2009, RdNrn. 1201 ff. zu Art. 20 Abs. 3), angemessen Rechnung zu tragen ist.

    Der der Beklagten oder der Allgemeinheit durch eventuelle Überwachungsmaßnahmen (z.B. in Form einer polizeilichen Begleitung) auf der Fahrt nach M... entstehende Mehraufwand kann dem Recht des Klägers auf persönlichen Kontakt mit seinem Bevollmächtigten in dessen Kanzleiräumen ebenfalls nicht entgegengehalten werden (vgl. BayVGH vom 15.6.2005 a.a.O. RdNr. 31).

  • VG Ansbach, 28.06.2007 - AN 5 K 06.03558

    D (A), räumliche Beschränkung, vorübergehendes Verlassen, Prozessbevollmächtigte,

    Auf die dagegen erhobene Beschwerde hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. Juni 2005 (24 CE 05.1528 und 24 C 05.1529) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg von 9. Juni 2005 auf und verpflichtete die Stadt .
  • VG München, 22.03.2006 - M 23 K 05.3550

    Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer; Voraussetzungen zur Anordnung

    Ob darüber hinaus bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme auch der Umstand eine Rolle spielen kann, inwieweit die auf der Basis von § 54 a AufenthG angeordneten Überwachungsmaßnahmen unter Kostengesichtspunkten für die Sicherheitsbehörden günstiger ausfallen als vergleichbare Maßnahmen außerhalb des Wohnsitzes, zu dem der Kläger verpflichtet wird (in diese Richtung wohl Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschl. v. 15.6. 2005 -24 CE 05.1528 und 24 C 05.1529), kann offenbleiben, da nach Ansicht der Kammer bereits die sicherheitsrechtlichen Vorteile die Anordnung tragen.
  • VG Regensburg, 30.09.2015 - RN 9 K 15.1340

    Aufenthaltsbeschränkung aus Gründen der inneren Sicherheit

    Allerdings können dem klägerischen Ansinnen rein fiskalische Erwägungen nicht dem Grunde nach entgegengehalten werden (BayVGH, B.v. 19.10.2009 - 10 C 09.961 - juris Rn. 11 unter Verweis auf B.v. 15.6.2005 - 24 CE 05.1528 - juris Rn. 31; siehe auch B v. 29.1.2008 - 19 ZB 07.2125 - juris Rn. 32-36).
  • VG Ansbach, 28.11.2006 - AN 5 E 06.03772

    D (A), Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwaltsbesuch, räumliche Beschränkung,

    Auf die dagegen erhobene Beschwerde hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. Juni 2005 (24 CE 05.1528 und 24 C 05.1529) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg von 9. Juni 2005 auf und verpflichtete die Stadt..., es dem Antragsteller zu ermöglichen, seinen Bevollmächtigten in... bis spätestens 21. Juni 2005 zum Zwecke eines Beratungsgesprächs aufzusuchen.
  • VG Regensburg, 07.05.2014 - RN 9 K 13.193

    Aufenthaltsbeschränkung nach § 54a AufenthG (Zugehörigkeit zur und Unterstützung

    Die weitere Überlegung, zumindest einen umfassend "eskortierten" Moscheebesuch bei rein "passiver" Gebetsausübung zu gestatten, also in Gestalt eines polizeilichen Einzeltransportes von H... nach P... und zurück in ständiger unmittelbarer Begleitung und Anwesenheit von Beamten auch am Gebetsplatz des Klägers in der Moschee unter Einschluss eines an den Kläger gerichteten Verbotes jeglicher Kommunikation mit Dritten (siehe dazu BayVGH, B. v. 15.6.2005 - 24 CE 05.1528 - juris, Rn. 30), scheitert wohl nicht bereits an rein fiskalischen Erwägungen (vgl. BayVGH, B. v. 19.10.2009 - 10 C 09.961 - juris, Rn. 11 unter Verweis auf B. v. 15.6.2005 a.a.O., juris, Rn. 31; siehe auch B. v. 29.1.2008 - 19 ZB 07.2125 - juris, Rn. 32-36), jedenfalls aber an den hiermit verbundenen Konsequenzen für die übrigen Glaubenden.
  • VG Regensburg, 30.09.2015 - 9 K 15.1340

    Aufenthaltsbeschränkung, Mitglied, ausländische terroristische Vereinigung,

    Allerdings können dem klägerischen Ansinnen rein fiskalische Erwägungen nicht dem Grunde nach entgegengehalten werden (BayVGH, B.v. 19.10.2009 - 10 C 09.961 - juris Rn. 11 unter Verweis auf B.v. 15.6.2005 - 24 CE 05.1528 - juris Rn. 31; siehe auch B v. 29.1.2008 - 19 ZB 07.2125 - juris Rn. 32-36).
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