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   OLG Frankfurt, 15.11.1996 - 24 W 37/96   

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OLG Frankfurt, 15.11.1996 - 24 W 37/96 (https://dejure.org/1996,38925)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.11.1996 - 24 W 37/96 (https://dejure.org/1996,38925)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. November 1996 - 24 W 37/96 (https://dejure.org/1996,38925)
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Wird zitiert von ... (6)

  • BAG, 28.05.2014 - 7 ABR 36/12

    Benennung von Beisitzern der Einigungsstelle

    Dabei kann dahinstehen, inwieweit allgemein eine derartige Feststellungsverfügung zulässig ist (verneinend zB LAG München 1. Dezember 2004 - 5 Sa 913/04 -; einschränkend auch zB OLG Frankfurt 15. November 1996 - 24 W 37/96 -) .
  • KG, 06.04.2020 - 7 W 32/19

    Einstweilige Verfügung: Notwendigkeit bei Streitigkeiten über das Anordnungsrecht

    Der durch § 938 ZPO dem Gericht eröffnete Entscheidungsspielraum besteht lediglich im Rahmen der gestellten Anträge (OLG Hamburg, Urteil vom 6.5. 2004 - 3 U 116/03, NJW-RR 2005, 188, 189; OLG Frankfurt, Urteil vom 15. November 1996 - 24 W 37/96 -, Rn. 18, juris m. w. N.).

    Die Feststellungsverfügung als Unterfall der Leistungsverfügung (ZPO § 940) ist grundsätzlich unzulässig, denn die erstrebte Rechtsfolge ist mit dem Charakter eines Eilverfahrens, z.B. hinsichtlich der Rechtskraftwirkung oder der Vollstreckbarkeit, unvereinbar (OLG Frankfurt, Urteil vom 15. November 1996 - 24 W 37/96 -, juris).

  • LAG Baden-Württemberg, 17.10.2023 - 10 TaBVGa 2/23

    Vorläufiger Rechtsschutz - Feststellungsverfügung - Zulassung eines

    Soweit Feststellungsverfügungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darüber hinaus deshalb kritisch gesehen werden (vgl. z.B. LAG München 1. Dezember 2004 - 5 Sa 913/04 - Rn. 33, juris; OLG Frankfurt 15. November 1996 - 24 W 37/96 - zu III. der Gründe, Rn. 15 juris), weil über den Verfügungsanspruch im Eilverfahren nicht mit Rechtskraftwirkung für das spätere Hauptsacheverfahren entschieden werde, ist dem entgegen zu halten, dass es grundsätzlich gerade nicht Aufgabe eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist, verbindlich für die Hauptsache zu entscheiden.
  • LG Dessau-Roßlau, 22.04.2022 - 2 O 119/22

    Anspruch eines Bauunternehmers auf nachtragsbezogene Abschlagszahlungen trotz

    Zwar ist dem Verfügungsbeklagten darin beizupflichten, dass allgemein die Statthaftigkeit der einstweiligen Feststellungsverfügung mangels Vollstreckbarkeit und infolge des Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache fehlender Bindungswirkung für das Hauptsacheverfahren Bedenken begegnet (ablehnend etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 15.11.1996 - 24 W 37/96).
  • OLG Düsseldorf, 07.12.2022 - 2 U 14/21
    Nur in ganz engen Grenzen wird sie ausnahmsweise für zulässig gehalten, etwa wenn eine abweichende Beurteilung in einem sich anschließenden Hauptsacheverfahren ausgeschlossen ist, weil das Hauptsachverfahren infolge zeitlicher Überholung nicht mehr möglich ist (OLG Frankfurt, Urt. v. 15.11.1996 - 24 W 37/96, zitiert nach juris; OLG Celle, Urt. v. 09.10.1989 - 9 U 186/89, NJW 1990, 582; Mayer, in: BeckOK, ZPO, 46. Aufl., § 938 Rn 23; Bruns , in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., vor § 935 Rn 56).
  • KAG Hamburg, 12.02.2015 - I MAVO 4/15

    Untersagung einer beabsichtigten Schließung einer Einrichtung

    Aus rechtsstaatlichen Gründen muss dies allein dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben, denn die Entscheidung im Eilverfahren entfaltet keine Bindungswirkung für das Hauptverfahren (vgl. für viele: LAG Rheinland-Pfalz vom 18.11.1996 - 9 (11) Sa 625/95, LAGE § 935 ZPO Nr. 10; OLG Frankfurt vom 15.11.1996 - 24 W 37/96, OLGR 1997, 22; Germelmann, ArbGG, 8. Auflage 2013, § 85 Rn. 29; GK-ArbGG/ Vossen § 85 Rn. 40; GK-BetrVG-Oetker 9. Aufl. § 111 Rn. 243).
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