Rechtsprechung
| AG Bergen auf Rügen, 08.06.2012 - 24 C 20/12 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
Abschluss eines Pachtvertrages mit einer Gemeinde in Mecklenburg-Vorpommern: Kameradschaftskasse der freiwilligen Feuerwehr als kommunales Sondervermögen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- LG Stralsund, 07.04.2011 - 6 O 383/10
Gewährleistungsbürgschaft: Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an den …
Auszug aus AG Bergen auf Rügen, 08.06.2012 - 24 C 20/12
Die Gemeinde tritt, soweit es die Kameradschaftskasse ihrer freiwilligen Feuerwehr betrifft, unter der Bezeichnung "Freiwillige Feuerwehr ..." auf (Anschluss LG Stralsund, Urteil vom 7. April 2011, 6 O 383/10 , BauR 2012, 840 , Leits., hier zitiert nach Juris, dort Tz. 18 m.w.N., sowie Schäfer/Schäfer, LKV 2007, 545, 546).Formlos hätte der Wehrführer der freiwilligen Feuerwehr G. die Gemeinde als Trägerkörperschaft der freiwilligen Feuerwehr nur dann wirksam vertraglich binden können (unter dem Namen: "Freiwillige Feuerwehr G."), wenn und soweit das Pachtverhältnis nicht das allgemeine (Haupt-) Vermögen der Gemeinde betroffen hätte, sondern die so genannte Kameradschaftskasse der freiwilligen Feuerwehr, die ein öffentlichrechtliches Sondervermögen eigener Art darstellt, über das die Organe der Wehr ohne Mitwirkung von Bürgermeister und Gemeindevertretung allein entscheiden können, und für dessen Verbindlichkeiten das übrige/allgemeine Gemeindevermögen nicht haftet, so dass diesbezüglich das Gesetz auch keine den Gemeindehaushalt schützenden Verpflichtungsförmlichkeiten vorsieht (vgl. LG Stralsund, Urteil vom 07.04.2011 - 6 O 383/10 , BauR 2012, 840 , Leits., hier zitiert nach Juris, dort Tz. 18 m.w.N., sowie Schäfer/Schäfer, LKV 2007, 545, 546).
- OLG Rostock, 04.07.2017 - 6 W 28/17
Parteifähigkeit von Behörden: Haftungsinanspruchnahme von Amts- und Landgerichten
Der Fall liegt hier auch nicht etwa so, dass der Rechtsträger ausnahmsweise "unter dem Namen" seiner selbst nicht rechtsfähigen administrativen Einrichtung verklagt werden könnte, wie es etwa der Fall ist bei den kommunalen Eigenbetrieben (AG Bergen auf Rügen, Urteil vom 09.04.2013 - 23 C 578/12 [Juris; Tz. 11 ]) oder z.B. auch bei den Kameradschaftskassen freiwilliger Feuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern, bei denen es sich um öffentlichrechtliche Sondervermögen eigener Art handelt ( LG Stralsund, Urteil vom 07.04.2011 - 6 O 383/10 [Juris; Tz. 18 ]; AG Bergen auf Rügen, Beschluss vom 08.06.2012 - 24 C 20/12 [Juris]).
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