Rechtsprechung
| VGH Bayern, 10.08.2004 - 24 CS 04.2254 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- VGH Bayern, 17.08.2004 - 24 CS 04.2237
Kein Verbot der rechtsgerichteten Kundgebung am 21. August 2004 in Wunsiedel
Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2004 - 24 CS 04.2254
Im Verfahren 24 CS 04.2237 wurde mit Beschluss vom heutigen Tag die vom Verwaltungsgericht verfügte Auflage, dass bei der Heß-Gedenkkundgebung am 21. August 2004 in Wunsiedel jeglicher Bezug zur Person Adolf Hitler in Wort, Schrift oder Bild zu unterbleiben hat, aufgehoben.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogene Behördenakte und auf die Gerichtsakte - einschließlich der Akte 24 CS 04.2237 - Bezug genommen.
- BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81
Brokdorf - Voraussetzungen für Verbot einer Spontandemonstration
Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2004 - 24 CS 04.2254
Was die zu erwartenden Belästigungen der Bevölkerung durch die große Zahl von Demonstrationsteilnehmern betrifft ("Belagerungszustand"), so ist darauf hinzuweisen, dass nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1985 (BVerfGE 69, 315) ein Verbot einer Versammlung nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen in Betracht kommt, während eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung für ein Versammlungsverbot im Allgemeinen nicht genügt (vgl. dazu Hoffmann-Riem, NVwZ 2002, 257/260). - BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04
Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot
Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2004 - 24 CS 04.2254
Im Beschluss vom 23. Juni 2004 ( Az.: 1 BvQ 19/04 ) hebt das Bundesverfassungsgericht noch einmal deutlich hervor, dass Versammlungen mit demonstrativen Äußerungen neonazistischer Meinungsinhalte unter Berufung auf verfassungsimmanente Beschränkungen bzw. zum Schutz der öffentlichen Ordnung nicht verboten werden können, wenn die Schwelle der Strafbarkeit im Einzelfall nicht erreicht ist.
- VGH Bayern, 22.05.2006 - 24 B 05.3099
Verbot einer Versammlung; Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des …
Mit Beschluss vom 17. August 2004 (24 CS 04.2254) wies der Senat die von der Landesanwaltschaft Bayern hiergegen eingelegte Beschwerde zurück.Das Landratsamt zitiert in seinem Schreiben ausdrücklich die versammlungsrechtliche Rechtsprechung, wonach die im Juli 2003 gegebene Begründung für das Versammlungsverbot nicht den verfassungsrechtlichen bzw. versammlungsrechtlichen Vorgaben entsprach (siehe hierzu zuletzt die Entscheidung des Senats vom 17. August 2004 (24 CS 04.2254).
- VGH Bayern, 10.08.2005 - 24 CS 05.2053
Versammlung zum "Gedenken an Rudolf Heß" in Wunsiedel bleibt verboten
Störungen der öffentlichen Ordnung dieser Art müssen, sofern geeignete Auflagen nicht möglich sind, hingenommen werden (BayVGH vom 17.8.2004 - 24 CS 04.2254 und 24 CS 04.2237). - VG Bayreuth, 23.04.2012 - B 1 S 12.351
Rechtswidriges Versammlungsverbot
Dies ist auch für Versammlungen mit wesentlich größerer Teilnehmerzahl und mehr Gegendemonstranten - wie z.B. den Heß-Kundgebungen in Wunsiedel - schon wiederholt entschieden worden (vgl. u.a. BVerfG vom 4.9.2010 Az. 1 BvR 2298/10, vom 12.5.2010 Az. 1 BvR 2636/04 in NVwZ-RR 2010, 625, vom 9.6.2006 Az. 1 BvR 1429/06, vom 14.8.2003 Az. 1 BvQ 30/03 in NJW 2003, 3689 und vom 24.3.2001 Az. 1 BvQ 13/01 in BayVBl 2001, 624 = NJW 2001, 2069; BayVGH vom 29.4.2010 Az. 10 CS 10.1040, vom 28.4.2010 Az. 10 CS 10.1029, vom 30.4.2009 Az. 10 CS 09.1008, vom 28.4.2009 Az. 10 CS 09.956, vom 17.8.2004 Az. 24 CS 04.2254 und vom 16.8.2002 Az. 24 CS 02.1986 in BayVBl 2003, 52).Selbst bei den wesentlich größeren und auf stärkere Gegnerschaft stoßenden Heß-Kundgebungen in Wunsiedel gab es keine Vorfälle, die ein Versammlungsverbot hätten rechtfertigen können, und war die Lage von der Polizei und der Versammlungsbehörde durchaus zu beherrschen (vgl. hierzu z.B. BayVGH vom 17.8.2004 Az. 24 CS 04.2254 und vom 16.8.2002 Az. 24 CS 02.1986 in BayVBl 2003, 52).
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