Rechtsprechung
| LG Köln, 15.09.2005 - 24 O 551/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 25.01.1979 - X ZR 40/77
Rechtsverbindlichkeit eines Schiedsgutachtens; Maßstab für die Überprüfung eines …
Auszug aus LG Köln, 15.09.2005 - 24 O 551/04
Es muss nicht nur dargetan werden, dass das Gutachten Unrichtigkeiten enthält, sondern diese müssen sich zudem dem unbefangenen Beurteiler aufdrängen und die Feststellungen im Gesamtergebnis, nicht in einzelnen Punkten, erschüttern (vgl. BGH, VersR 1979, 121; NJW 1979, 1885;… siehe etwa auch Stiefel/Hofmann, Kraftfahrversicherung, 17. Aufl., § 14 AKB Rn. 34 m.w.N.).
- LG Aachen, 16.04.2010 - 9 O 549/09
Höhe des durch die Vollkaskoversicherung zu ersetzenden Wiederbeschaffungswertes …
Rn. 29 a) Gemäß §§ 84 VVG, 14 AKB ist ein im Sachverständigenverfahren eingeholtes Obmanngutachten regelmäßig für beide Parteien verbindlich (LG Köln, Urt. vom 15.09.2005, 24 O 551/04, RuS 2006, 279).Der Streit um Meinungsverschiedenheiten zur Höhe des zu regulierenden Schadens soll gerade dem Rechtsstreit entzogen und im Sachverständigenverfahren entschieden werden (LG Köln, Urt. vom 15.09.2005, 24 O 551/04, RuS 2006, 279).
Rn. 30 b) Will eine Partei des Sachverständigenverfahrens dessen Verbindlichkeit in Frage stellen, muss sie den Nachweis der offenbaren Unrichtigkeit des Gutachtens führen (LG Köln, Urt. vom 15.09.2005, 24 O 551/04, RuS 2006, 279; OLG Düsseldorf…, Urt. vom 17.03.2009, I - 4 U 181/08, Schaden-Praxis 2009, 335).
Es muss nicht nur dargetan werden, dass das Gutachten Unrichtigkeit enthält, sondern diese müssen sich zudem dem unbefangenen Beurteiler aufdrängen und die Feststellungen im Gesamtergebnis, nicht in einzelnen Punkten, erschüttern (LG Köln, Urt. v. 15.09.2005, 24 O 551/04, RuS 2006, 279; OLG Düsseldorf…, Urt. vom 17.03.2009, I - 4 U 181/08, Schaden-Praxis 2009, 335).
- LG Köln, 03.06.2020 - 20 O 454/13
Sachverständigenverfahren vereinbart: Wann sind die Feststellungen unverbindlich?
Die Beweislast trägt die Partei, die sich darauf beruft, dass keine Bindungswirkung bestehe (OLG Düsseldorf, r+s 2010, 108; LG Köln, r+s 2006, 279).
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