Rechtsprechung
| KG, 27.04.2009 - 24 U 18/09 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- KG, 27.04.2009 - 24 U 18/09
- KG, 08.06.2009 - 24 U 18/09
Wird zitiert von ... (2)
- LG Berlin, 18.10.2011 - 15 O 465/09
Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Vertrieb von Parfümnachahmungen …
Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. lit. a) aa) einen Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs von Duftwässern unter Verwendung von Duftvergleichslisten an Wiederverkäufer und an Endkunden geltend macht, sind hiermit zwei unterschiedliche tatsächliche Vorgänge und damit auch zwei Streitgegenstände betroffen (vgl. hierzu KG, Hinweisbeschluss vom 27.04.2009, Az: 24 U 18/09, zitiert nach juris, dort Randziffer 19), so dass hinsichtlich der den Beklagten zuzurechnenden Verletzungshandlungen zwischen dem Vertrieb der Parfum-Produkte an Wiederverkäufer und dem Vertrieb an Endkunden zu unterscheiden ist.Um den Vorwurf wettbewerbswidriger Rufausnutzung begründen zu können, müssen mithin besondere Umstände hinzutreten, die über eine bloße Nennung der zugunsten des Mitbewerbers geschützten Marke hinausgehen (KG, Beschluss vom 27. April 2009, Az: 24 U 18/09, zitiert nach juris, dort Randziffer 28).
Dies ist als unlautere Rufausbeutung anzusehen (KG, Beschluss vom 27. April 2009, Az: 24 U 18/09, zitiert nach juris, dort Randziffer 29; KG, Beschluss vom 07.01.2008, Az: 5 U 161/06, zitiert nach juris, dort Randziffern 27 ff.; OLG Nürnberg, Urteil vom 17.04.2007, Az: 3 U 2475/06, zitiert nach juris, dort Randziffer 38).
Die Werbung mit der streitbefangenen Liste weckt mithin die Vorstellung, dass die mit ihr angebotenen Parfums den Markenparfums nachempfunden sind (KG, Beschluss vom 27. April 2009, Az: 24 U 18/09, zitiert nach juris, dort Randziffer 36; KG, Urteil vom 30. Juni 2009, Az: 5 U 73/06, zitiert nach juris, dort Randziffer 63; OLG Nürnberg, Urteil vom 17.04.2007, Az: 3 U 2475/06, zitiert nach juris, dort Randziffer 39).
d) Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass nicht dargetan ist, dass die Beklagten in der Vergangenheit überhaupt Maßnahmen zur Unterbindung der Werbung mit Duftvergleichslisten ergriffen oder dass sie den Mitgliedern ihrer Vertriebsstruktur sonst wettbewerbsrechtlich unbedenkliche Werbemittel an die Hand gegeben hätten, die einen Rückgriff auf Duftvergleichslisten auch bei den nur mit einer Nummer gekennzeichneten Parfums überflüssig machen, ist es auch nicht unverhältnismäßig, den Beklagten insoweit eine Änderung der Produktbezeichnung aufzugeben (vgl. hierzu KG, Hinweisbeschluss vom 27. April 2009, Az.: 24 U 18/09, zitiert nach juris, dort Randziffer 39 und KG, Urteil vom 07.01.2008, Az.: 5 U 161/06, zitiert nach juris, dort Randziffern 81/82).
- LG Karlsruhe, 05.08.2011 - 14 O 42/10
Wettbewerbswidrige Verletzung von Betriebsgeheimnissen
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