Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   VGH Bayern, 15.01.2004 - 24 ZB 03.2116   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,34343
VGH Bayern, 15.01.2004 - 24 ZB 03.2116 (https://dejure.org/2004,34343)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.01.2004 - 24 ZB 03.2116 (https://dejure.org/2004,34343)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Januar 2004 - 24 ZB 03.2116 (https://dejure.org/2004,34343)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,34343) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)

  • VGH Bayern, 19.08.2024 - 10 ZB 24.1053

    Kampfhund, versagte Haltungserlaubnis, Haltungsuntersagung und …

    Ein Liebhaberinteresse an der Hundehaltung begründet dabei kein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes (…BayVGH, B.v. 15.10.2018 - 10 CS 18.102 - juris Rn. 29; B.v. 15.1.2004 - 24 ZB 03.2116 - juris Rn. 7, 8; vgl. auch Nr. 37.4.1, Abs. 3 Satz 2 VollzBek. v. 4.12.2014).

    Dabei ergibt sich aus Wortlaut und Zweck von Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG, dass ein berechtigtes Interesse im Einzelfall im Hinblick auf eine konkrete Hund-Halter-Situation festgestellt werden muss (…vgl. BayVGH, B.v. 2.6.2014 - 10 ZB 12.2320 - juris Rn. 6; B.v. 15.1.2004 - 24 ZB 03.2116 - juris Rn. 8), das berechtigte Interesse muss also ein Interesse des Halters selbst sein.

    Dem Tierschutz kann in diesen Fällen nicht nur dadurch Rechnung getragen werden, dass der Kampfhund dem Halter belassen wird, sondern auch dadurch, dass der Halter ihn an einen Berechtigten abgibt (…vgl. BayVGH, B.v. 26.4.2021 - 10 ZB 21.664 - juris Rn. 10;… B.v. 30.3.2020 - 10 ZB 19.460 - juris Rn. 24; B.v. 15.1.2004 - 24 ZB 03.2116 - juris Rn. 8).

  • VGH Bayern, 19.03.2020 - 10 ZB 19.459

    Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes

    Dem Tierschutz kann in diesen Fällen nicht nur dadurch Rechnung getragen werden, dass der Kampfhund dem Halter belassen wird, sondern auch dadurch, dass der Halter ihn an einen Berechtigten abgibt (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2004 - 24 ZB 03.2116 - juris Rn. 8).
  • BVerfG, 29.03.2004 - 1 BvR 492/04

    Verfassungsmäßigkeit der Kampfhundeverordnungen der Länder

    a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 2004 - 24 ZB 03.2116 -, b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. Juli 2003 - W 5 K 02.1465 -, c) den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Kitzingen vom 5. November 2002 - 35-131/10.7 -, d) den Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft Volkach vom 10. Juli 2002 - Dokument 2 -, 2. mittelbar gegen.
  • VGH Bayern, 21.12.2006 - 24 ZB 06.2008

    Hundehaltung, Kampfhund, Rassebestimmung, Phänotyp, American Staffordshire …

    Der Hilfsantrag, Beweis darüber zu erheben, dass von einem Hund bzw. Mischling der in § 1 Abs. 1 KampfhundeV aufgeführten Rassen keine höhere Gefahr bzw. kein höheres Gefahrenpotential ausgeht als von anderen Hunderassen vergleichbarer Größe und vergleichbaren Gewichts, richtet sich gegen die normative Regelung des § 1 Abs. 1 KampfhundeV, der auf der Ermächtigungsgrundlage des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LStVG beruht; diese Regelung ist einer Beweiserhebung nicht zugänglich (BayVGH vom 15.1.2004 Az. 24 ZB 03.2116).

    Im Übrigen ist die Gültigkeit der Kampfhunderegelungen vom Senat auch in mehreren Einzelfällen inzident überprüft und bejaht worden (vgl. zuletzt BayVGH vom 15.1.2004 Az. 24 ZB 03.2116, dazu BVerfG vom 29.3.2004 a.a.O.).

  • VG München, 18.01.2024 - M 22 K 23.856

    Kampfhund Kategorie I, Haltungserlaubnis, Verbringen von Kampfhunden aus der …

    Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die jeweiligen Landesverordnungsgeber zur Definition des Begriffs des Kampfhundes an rassespezifische Merkmale anknüpfen, da eine Anknüpfung hieran nicht als ungeeignet zur Erreichung des Schutzzwecks anzusehen ist und sich der Gesetzgeber innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums bewegt (vgl. hierzu BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92, Vf. 5-VII-93 - BayVBl. 1995, 76;… BayVGH, B.v. 25.3.1996 - 24 N 92.2883 - juris Rn. 40 f.; B.v. 15.1.2004 - 24 ZB 03.2116 - juris Rn. 2 f.;… bestätigend BVerfG, B.v. 29.3.2004 - 1 BvR 492/04 - juris Rn. 5;… zuletzt BayVGH, U.v. 19.3.2019 - 10 BV 18.1917 - beckonline Rn. 27, Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch BVerwG, B.v. 31.7.2019 - 6 B 37.19 - beckonline Rn. 46 ff.).

    Dem Tierschutz kann grundsätzlich nämlich nicht nur dadurch Rechnung getragen werden, dass ein Kampfhund dem Halter belassen wird, sondern auch dadurch, dass der Halter ihn an einen Berechtigten abgibt (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2004 - 24 ZB 03.2116 - juris Rn. 8).

  • VGH Bayern, 15.01.2024 - 10 CS 23.1873

    Untersagung der Haltung eines Kampfhundes der Kategorie 1

    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, kann dem Tierschutz in diesen Fällen nicht nur dadurch Rechnung getragen werden, dass der Kampfhund dem Halter belassen wird, sondern auch dadurch, dass der Halter ihn an einen Berechtigten oder in ein Tierheim abgibt (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2004 - 24 ZB 03.2116 - juris Rn. 8;… BayVGH, B.v. 30.3.2020 - 10 ZB 19.460 - BeckRS 2020, 9506 Rn. 24).
  • VGH Bayern, 15.10.2018 - 10 CS 18.102

    Rücknahme der Zusicherung einer Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes

    Die Berufung auf den "Tierschutz" zielt hier letztlich auf die Geltendmachung eines Liebhaberinteresses ab, das als solches nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 15.1.2004 - 24 ZB 03.2116 - juris Rn. 7, 8; vgl. auch Nr. 37.4.1, Abs. 3 Satz 2 VollzBek. v. 4.12.2014) nicht ausreichend ist, um ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes der Rasse American Staffordshire Terrier zu begründen.
  • VG Würzburg, 19.03.2025 - W 9 S 25.343

    Kampfhunde, Phänotyp, Rassegutachten, DNA-Gutachten, Haltungsuntersagung und …

    Dem Tierschutz wird auch dadurch Rechnung getragen, dass ein Kampfhund an einen Berechtigten abgegeben wird (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2004 - 24 ZB 03.2116 - juris, Rn. 8).
  • VG Bayreuth, 26.06.2018 - B 1 K 17.764

    Rechtmäßigkeit der Untersagung der Haltung eines Kampfhundes

    Dem Tierschutz kann nicht nur dadurch Rechnung getragen werden, dass ein Kampfhund dem Halter belassen wird, sondern auch dadurch, dass der Halter ihn an einen Berechtigten abgibt (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2004 - 24 ZB 03.2116 - juris).
  • VGH Bayern, 02.06.2014 - 10 ZB 12.2320

    (Keine) Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes; kein Außerkrafttreten der …

    So reicht es zum Nachweis des berechtigten Interesses nicht aus, dass der in dem vom Verein Staffordshire-Hilfe e.V. betriebenen Tierheim/Tierpension untergebrachte Hund "Bossi" an die Kläger vermittelt werden soll, sondern es muss ein berechtigtes Interesse im Einzelfall im Hinblick auf eine konkrete Hund-Halter-Situation festgestellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2004 - 24 ZB 03.2116 - Rn. 8).
  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 10 ZB 19.460

    Rücknahme einer Zusicherung zur Haltung eines Kampfhundes

  • VG Augsburg, 27.06.2012 - Au 5 S 12.681

    Kampfhund (Pitbull); Widerruf einer Haltererlaubnis; fehlendes berechtigtes …

  • VGH Bayern, 26.04.2021 - 10 ZB 21.664

    Erfolglose Berufungszulassung bzgl. Kampfhundehaltung: Auslegung eines …

  • VG München, 01.03.2018 - M 22 K 18.248

    Berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht VGH Bayern
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht