Rechtsprechung
| VGH Bayern, 24.01.2005 - 24 ZB 04.2182 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- VGH Baden-Württemberg, 28.05.2008 - 13 S 136/08
Kein Wahlrecht des Ausländers zwischen asylrechtlichem Statusverfahren und …
Der Senat kann dabei offenlassen, ob im Rahmen des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur solche "Härten" zu berücksichtigen sind, die sich unmittelbar auf die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft zurückführen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.4.1997 - 1 B 118/96 -, DÖV 1997, 835 und BayVGH, Beschluss vom 24.1.2005 - 24 ZB 04.2182 -, juris), oder ob es - was näher liegt - nach dem AufenthG anders als möglicherweise nach der früheren Rechtslage auf alle aus der Auflösung der Lebensgemeinschaft folgenden Rückkehrverpflichtung sich ergebenden Beeinträchtigungen ankommt (…siehe dazu Hailbronner, a.a.O., Rn 22 zu § 31; Storr/Wenger, Zuwanderungsrecht, 2008, Rn 27 zu § 31; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 2007, § 5 Rn 199, je m.w.N.). - VG München, 14.01.2016 - M 10 K 15.187
Kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Nicht ausreichend sind dagegen Nachteile, die sich aus den politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Heimatstaates ergeben (…vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 - juris Rn. 19 ff.;… U.v. 7.4.1997 - 1 B 118/96 - juris Rn. 7 f.; BayVGH, B.v. 24.1.2005 - 24 ZB 04.2182 - juris Rn. 11). - VG München, 09.11.2016 - M 12 S 16.3280
Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft zur Begründung eines Aufenthaltstitels
Nicht ausreichend sind dagegen Nachteile, die sich aus den politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Heimatstaates ergeben (…vgl. BVerwG, U. v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 - juris Rn. 19 ff.;… U. v. 7.4.1997 - 1 B 118/96 - juris Rn. 7 f.; BayVGH, B. v. 24.1.2005 - 24 ZB 04.2182 - juris Rn. 11). - VG München, 05.03.2014 - M 25 S 14.152
Kein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten
Im Rahmen dieser Vorschrift sind nicht sämtliche aus der Rückkehrpflicht resultierenden Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die sich gleichermaßen für jeden Ausländer ergeben, dessen Aufenthaltsrecht endet; vielmehr umfasst der Härtefallbegriff des § 31 Abs. 2 AufenthG nur ehebedingte Nachteile, das heißt diejenigen Beeinträchtigungen, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124 ff.; BayVGH, B.v. 24.1.2005 - 24 ZB 04.2182 - juris; HessVGH, B.v. 15.11.2012 - 3 A 1672/12.Z - DÖV 2013, 323). - VG München, 26.11.2014 - M 4 S 14.4487
Keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit
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