Rechtsprechung
AG München, 26.04.2012 - 244 C 23760/11 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- IWW
- Kanzlei Prof. Schweizer
Verkehrssicherungspflicht: Bauzaun muss ausreichend vor Wetterextremen gesichert sein
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadenersatzansprüche aufgrund Beschädigung eines Fahrzeugs durch einen umstürzenden Bauzaun
- gaius.legal
Verkehrssicherungspflicht: Bauzaun muss ausreichend vor Wetterextremen gesichert sein
- captain-huk.de
Schadensersatzansprüche des Geschädigten, nachdem ein ungesicherter Bauzaun auf das Fahrzeug stürzte
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823
Schadenersatzansprüche aufgrund Beschädigung eines Fahrzeugs durch einen umstürzenden Bauzaun - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Ordnungsmäß gesicherter Bauzaun muss windfest sein!
Kurzfassungen/Presse (9)
- bayern.de (Pressemitteilung)
Der umgestürzte Bauzaun
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Umgestürzter Bauzaun begründet Vermutung auf Verstoß gegen Verkehrssicherungspflicht
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Bauzaun trifft PKW
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Verkehrssicherungspflicht: Bauzaun fällt auf Fahrbahn und beschädigt Fahrzeug
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Bauzaun kracht auf ein Auto - Ist der Zaun richtig gesichert, hält er auch einer Windböe stand: Baufirma muss haften
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Vermuteter Verstoß gegen Verkehrssicherungspflicht bei umgefallenem Bauzaun
- rabüro.de (Kurzinformation)
Zur Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines Bauzaunes
- hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)
Bauzaun muss ordnungsgemäß gesichert sein
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Unzureichende Sicherung bei Bauzaun
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 17.01.1989 - VI ZR 186/88
Übertragung der Wegereinigung auf einen Dritten in einer Wohnungseigentumsanlage
Auszug aus AG München, 26.04.2012 - 244 C 23760/11
Jedoch oblag der Beklagten nach wie vor eine Verkehrssicherungspflicht, die sich jedoch auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht verengt (BGH NJW-RR 89, 394).