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   BPatG, 07.02.2008 - 25 W (pat) 158/05   

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BPatG, 07.02.2008 - 25 W (pat) 158/05 (https://dejure.org/2008,41823)
BPatG, Entscheidung vom 07.02.2008 - 25 W (pat) 158/05 (https://dejure.org/2008,41823)
BPatG, Entscheidung vom 07. Februar 2008 - 25 W (pat) 158/05 (https://dejure.org/2008,41823)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BPatG, 04.11.2004 - 25 W (pat) 84/03
    Auszug aus BPatG, 07.02.2008 - 25 W (pat) 158/05
    Die Löschungsanordnung deckt sich ihrem Inhalt und Umfang nach mit der in dem Verfahren zwischen den Beteiligten 25 W (pat) 84/03 durch Beschluss vom 4. November 2004 angeordneten teilweisen Löschung der Wortmarke 399 07 741 "AUCONET".

    Ausgehend davon sei die danach relevante Waren- und Dienstleistungskonstellation identisch mit derjenigen im Verfahren 25 W (pat) 84/03, so dass ausgehend von einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine klangliche Verwechslungsgefahr aus den in dem vorgenannten Beschluss genannten Gründen in einem markenrechtlich relevantem Umfang nicht ausgeschlossen werden könne.

    Im übrigen sei der Widerspruch aus den in dem Beschluss 25 W (pat) 84/03 genannten Gründen in Bezug auf die gelöschten Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen.

    25 W (pat) 84/03 beurteilt werden könnte.

    Die Verwendung auf der Titelseite und mehrerer anderer Seiten der vorgelegten Prospekte bzw. Beschreibungen sowie auf der CD-ROM belegen insoweit auch aus den in dem Beschluss 25 W (pat) 84/03 vom 4. November 2004 genannten Gründen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, eine markenmäßige und nicht nur firmenmäßige Verwendung der Widerspruchsmarke zumindest in Form einer Zweitmarke.

    Es fehlt jedoch - anders als im Verfahren 25 W (pat) 84/03 - an einer Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung für den nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG nunmehr relevanten Zeitraum Anfang Februar 2003 bis Anfang Februar 2008.

    Die Widersprechende hat sich dazu im Beschwerdeverfahren trotz des Hinweises des Senats vom 29. Oktober 2007, dass die Benutzungslage für den nunmehr relevanten Benutzungszeitraum abweichend von derjenigen im vergleichbaren Verfahren 25 W (pat) 84/03 beurteilt werden könnte, nicht mehr geäußert.

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