Rechtsprechung
| VG Berlin, 24.06.2003 - 25 A 274.01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beklagteneigenschaft der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen ; Bestimmung der Rechtsnatur der Entschädigungseinerichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Berechtigung der Entschädigungseinrichtung der Werpapierhandelsunternehmen zur Einziehung von ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- zbb-online.com (Leitsatz)
EAG §§ 1, 6, 8; BeitragsVO § 2
Zulässige Abgabenerhebung zum Zwecke der Finanzierung der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen - urteilsrubrik.de (Kurzinformation)
Insolvenzvorsorge für Finanzdienstleister
Verfahrensgang
- VG Berlin, 24.06.2003 - 25 A 274.01
- BVerwG, 21.04.2004 - 6 C 20.03
- BVerfG, 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (10)
- BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77
Berufsausbildungsabgabe
Auszug aus VG Berlin, 24.06.2003 - 25 A 274.01
Auf die Bezeichnung, die der Gesetzgeber einer Abgabe gegeben hat, kommt es für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht an (vgl. BVerfGE 55, 274, 304 und BVerwGE 72, 212, 221).Für diese Zulässigkeit kann weder die gesetzliche Klassifizierung noch die konkrete haushaltsmäßige Behandlung einer Abgabe durch den Gesetzgeber entscheidend sein; maßgeblich ist vielmehr ihr materieller Gehalt (vgl. BVerfGE 67, 256, 276 und BVerfGE 55, 274, 304).
Die zu finanzierende Aufgabe ist hier nicht als öffentliche Angelegenheit der staatlichen Gesamtverantwortung zuzuordnen, sondern den speziellen Interessen oder der besonderen Verantwortung der belasteten Gruppe (vgl. BVerfGE 55, 274, 305 f.; 82, 159, 180 = NVwZ 91, 53, 54).
Neben dem kompetenzrechtlichen Erfordernis des wirtschaftsgestaltenden Wirkens genügt die Begründung der Abgabeverpflichtung gemäß § 8 EAG auch den weiteren, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Sonderabgabe rechtfertigenden Voraussetzungen (zusammenfassend hierzu z.B. BVerfGE 55, 274, 304 ff. und BVerfGE 82, 159, 179 ff.):.
Zwischen der von der Sonderabgabe bewirkten Belastung und den mit ihr finanzierten Begünstigungen muss eine sachgerechte Verknüpfung dergestalt bestehen, dass das Abgabeaufkommen im Interesse der Gruppe der Abgabenpflichtigen verwendet wird, wobei dies nicht besagen soll, dass das Aufkommen im spezifischen Interesse des einzelnen Abgabepflichtigen zu verwenden ist; es genügt, wenn es überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (vgl. BVerfGE 55, 274, 307 f.).
Die Vergleichsbetrachtung mit den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bisher als ausreichend homogen betrachteten Gruppengebilden, wie die Gruppe der Arbeitgeber für die Belastung mit der Berufsausbildungsabgabe (vgl. z.B. BVerfGE 55, 274 ff.) oder der Urproduzenten, Verwerter und Vermarkter der Land- und Ernährungswirtschaft für die Abgabe nach dem Absatzfondsgesetz (vgl. BVerfGE 82, 159, 183 ff.) zeigt, dass die innerhalb jedes unternehmerischen Bereichs für Teilgruppen jeweils bestehenden unterschiedlichen Verhältnisse - entgegen der klägerischen Annahme - der Gruppenerfassung nicht entgegenstehen.
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird "demgegenüber als ein wesentliches Merkmal der Sonderabgabe betrachtet, dass sie - insoweit konkurrierend mit dem Institut der Steuer - eine Leistungspflicht begründe, der keine Gegenleistung deröffentlichen Hand entspreche, in diesem Sinne "den Betroffenen eine Geldleistungspflicht "voraussetzungslos" - d.h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Gegenleistung der öffentlichen Hand - auferlegt" (so BVerfGE 78, 249, 267, vgl. auch BVerfGE 55, 274, 298 und 67, 256, 275).
Selbst wenn andererseits in Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Parallelen zum Beitrag gezogen werden (vgl. hierzu BVerfGE 55, 274, 316) erscheint nicht zweifelhaft, dass für die geforderte "gruppennützige" Verwendung keinesfalls der individuelle Vorteil des Leistungsverpflichteten erforderlich ist.
- BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88
Absatzfonds
Auszug aus VG Berlin, 24.06.2003 - 25 A 274.01
Durch den Fonds würden primär die Anleger abgesichert, sodass es sich um eine fremdnützige Sonderabgaben handele, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig sei (vgl. BVerfG, NVwZ 91, 53, 84).Die grundgesetzliche Finanzverfassung stellt eine in sich differenzierte, sorgsam ausbalancierte Regelung dar, sodass unter Rückgriff auf eine Sachgesetzgebungskom-petenz daneben nicht beliebig Abgaben erhoben werden dürfen (vgl. BVerfGE 78, 249, 266; vgl. auch BVerfGE 82, 159, 178 f. = NVwZ 1991, 53, 54 m.w.N.).
Die zu finanzierende Aufgabe ist hier nicht als öffentliche Angelegenheit der staatlichen Gesamtverantwortung zuzuordnen, sondern den speziellen Interessen oder der besonderen Verantwortung der belasteten Gruppe (vgl. BVerfGE 55, 274, 305 f.; 82, 159, 180 = NVwZ 91, 53, 54).
Nur unter dieser Bedingung rechtfertigt die Wahrnehmung der allgemeinen Sachzuständigkeit auch die Einführung einer außersteuerlichen Abgabe sowie der Regelungen ihrer Verwendung (vgl. BVerfGE 67, 257, 274 f. und BVerfGE 82, 159, 179 = NVwZ 1991, 53, 54 m.w.N.).
Neben dem kompetenzrechtlichen Erfordernis des wirtschaftsgestaltenden Wirkens genügt die Begründung der Abgabeverpflichtung gemäß § 8 EAG auch den weiteren, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Sonderabgabe rechtfertigenden Voraussetzungen (zusammenfassend hierzu z.B. BVerfGE 55, 274, 304 ff. und BVerfGE 82, 159, 179 ff.):.
Die Vergleichsbetrachtung mit den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bisher als ausreichend homogen betrachteten Gruppengebilden, wie die Gruppe der Arbeitgeber für die Belastung mit der Berufsausbildungsabgabe (vgl. z.B. BVerfGE 55, 274 ff.) oder der Urproduzenten, Verwerter und Vermarkter der Land- und Ernährungswirtschaft für die Abgabe nach dem Absatzfondsgesetz (vgl. BVerfGE 82, 159, 183 ff.) zeigt, dass die innerhalb jedes unternehmerischen Bereichs für Teilgruppen jeweils bestehenden unterschiedlichen Verhältnisse - entgegen der klägerischen Annahme - der Gruppenerfassung nicht entgegenstehen.
- BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85
Fehlbelegungsabgabe
Auszug aus VG Berlin, 24.06.2003 - 25 A 274.01
Die grundgesetzliche Finanzverfassung stellt eine in sich differenzierte, sorgsam ausbalancierte Regelung dar, sodass unter Rückgriff auf eine Sachgesetzgebungskom-petenz daneben nicht beliebig Abgaben erhoben werden dürfen (vgl. BVerfGE 78, 249, 266; vgl. auch BVerfGE 82, 159, 178 f. = NVwZ 1991, 53, 54 m.w.N.).In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird "demgegenüber als ein wesentliches Merkmal der Sonderabgabe betrachtet, dass sie - insoweit konkurrierend mit dem Institut der Steuer - eine Leistungspflicht begründe, der keine Gegenleistung deröffentlichen Hand entspreche, in diesem Sinne "den Betroffenen eine Geldleistungspflicht "voraussetzungslos" - d.h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Gegenleistung der öffentlichen Hand - auferlegt" (so BVerfGE 78, 249, 267, vgl. auch BVerfGE 55, 274, 298 und 67, 256, 275).
Es soll nicht einen Teil seiner Gesetzgebungsmacht der Exekutive übertragen können, ohne die Grenzen dieser Befugnis bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (vgl. BVerfGE 78, 249, 272; 58, 257, 277 m.w.N.).
- BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83
Investitionshilfegesetz
Auszug aus VG Berlin, 24.06.2003 - 25 A 274.01
Für diese Zulässigkeit kann weder die gesetzliche Klassifizierung noch die konkrete haushaltsmäßige Behandlung einer Abgabe durch den Gesetzgeber entscheidend sein; maßgeblich ist vielmehr ihr materieller Gehalt (vgl. BVerfGE 67, 256, 276 und BVerfGE 55, 274, 304).In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird "demgegenüber als ein wesentliches Merkmal der Sonderabgabe betrachtet, dass sie - insoweit konkurrierend mit dem Institut der Steuer - eine Leistungspflicht begründe, der keine Gegenleistung deröffentlichen Hand entspreche, in diesem Sinne "den Betroffenen eine Geldleistungspflicht "voraussetzungslos" - d.h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Gegenleistung der öffentlichen Hand - auferlegt" (so BVerfGE 78, 249, 267, vgl. auch BVerfGE 55, 274, 298 und 67, 256, 275).
Lenkungszwecke, seien sie dominant oder nur beiläufig, nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. November 1984, BVerfGE 67, 256, 278).
- BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80
Schulentlassung
Auszug aus VG Berlin, 24.06.2003 - 25 A 274.01
Es soll nicht einen Teil seiner Gesetzgebungsmacht der Exekutive übertragen können, ohne die Grenzen dieser Befugnis bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (vgl. BVerfGE 78, 249, 272; 58, 257, 277 m.w.N.).Greift die Regelung erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, so müssen höhere Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden, als wenn es sich um einen Regelungsbereich handelt, der die Grundrechtsausübung weniger tangiert (so BVerfGE 58, 257, 278).
- BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88
'Wasserpfennig'
Auszug aus VG Berlin, 24.06.2003 - 25 A 274.01
Ebenso wenig kommt es für die Zulässigkeit der Abgabe darauf an, ob sie sich den gebräuchlichen Begriffen der Gebühr oder des Beitrages einfügt, sondern allein darauf, ob sie den Anforderungen standhält, die sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung ergeben (so BVerfGE 93..319, 345 = NVwZ 1996, 469, 471).Allein dieser rechtfertigt es, den Empfänger der Leistung zur Tragung der Kosten deröffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch dieöffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise wieder abzuschöpfen (vgl. BVerfGE 93, 319, 343 f. = NVwZ 1996, 469, 471).
- BVerwG, 14.11.1985 - 3 C 44.83
Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung und Konkursfähigkeit allgemeiner …
Auszug aus VG Berlin, 24.06.2003 - 25 A 274.01
Auf die Bezeichnung, die der Gesetzgeber einer Abgabe gegeben hat, kommt es für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht an (vgl. BVerfGE 55, 274, 304 und BVerwGE 72, 212, 221).Mit seinem weiteren Urteil vom 14. November 1985 zur gleichen Materie hat es das Bundesverwaltungsgericht jedoch ausdrücklich offen gelassen, ob die Abgabe zur Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz noch als Beitrag bezeichnet werden kann (vgl. BVerwGE 72, 212, 221).
- EuGH, 15.06.1994 - C-137/92
Kommission / BASF u.a.
Auszug aus VG Berlin, 24.06.2003 - 25 A 274.01
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Erwägungsgründe untrennbarer Bestandteil eines Gemeinschaftsrechtsaktes sind und ihr Wortlaut dem regulären Normerlassverfahren unterworfen ist (…vgl. EuGH, Rs. 131/86, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1988, S. 905, 943 f., Rn. 36 f.; EuGH, Rs. C-137/92 P, Kommission/BASF u.a., Slg. 1994, S. 1-2555, 2651, Rn. 67). - BVerwG, 10.12.1981 - 3 C 1.81
Beitragspflicht einer Industrie- und Handelskammer zur Insolvenzsicherung - …
Auszug aus VG Berlin, 24.06.2003 - 25 A 274.01
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung über die Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz es für die Einordnung dieser Abgabe als öffentlichrechtlichen Beitrag als ausreichend angesehen, wenn zwischen dem Erhebungsanlass und dem Vorteil des Pflichtigen auch nur ein mittelbarer Zusammenhang besteht, der sich zu einer bloßen gesetzlichen Vermutung oder Fiktion des Vorteils verflüchtigen könne (so BVerwGE 64, 248, 259). - EuGH, 23.02.1988 - 131/86
Vereinigtes Königreich / Rat
Auszug aus VG Berlin, 24.06.2003 - 25 A 274.01
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Erwägungsgründe untrennbarer Bestandteil eines Gemeinschaftsrechtsaktes sind und ihr Wortlaut dem regulären Normerlassverfahren unterworfen ist (vgl. EuGH, Rs. 131/86, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1988, S. 905, 943 f., Rn. 36 f.;… EuGH, Rs. C-137/92 P, Kommission/BASF u.a., Slg. 1994, S. 1-2555, 2651, Rn. 67).
- BVerfG, 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04
Die Erhebung von "Beiträgen" nach dem Einlagensicherungs- und …
Das Verwaltungsgericht wies diese Klage durch Urteil vom 24. Juni 2003 - VG 25 A 274.01 -, BKR 2003, S. 722, ab. - VG Berlin, 26.11.2008 - 1 A 40.08
Klage gegen Beitragsbescheid der Entschädigungseinrichtung der …
Die Kammer folgt hierin vollinhaltlich der Rechtsprechung der bisher zuständigen 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin im Urteil vom 24. Juni 2003 - VG 25 A 274.01 - (BKR 2003, 722) und dem hierzu ergangenen Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts 21. April 2004 (BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 = NJW 2004, 3198) (Soweit sich die vorliegende Entscheidung sachlich bzw. textlich an die vorgenannten Entscheidungen anlehnt oder diese wörtlich wiederholt, wird dies jeweils am Beginn eines Abschnitts und nicht bei jedem einzelnen Satz oder Absatz kenntlich gemacht).Zudem hat die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts in ihrem Urteil vom 24. Juni 2003 - VG 25 A 274.01 - a.a.O.) darauf abgestellt, dass brancheninterne Wechselwirkungen nicht auszuschließen sind, so dass die Insolvenz des einen Unternehmens auch Auswirkungen für ein anderes - und dessen Kleinanleger - haben kann.
Während Institute bei Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen mit institutionellen Kunden bzw. für solche Kunden, denen nach § 1 Abs. 2 EAEG kein Anspruch auf Entschädigung aus dem Anlegerentschädigungsfonds zusteht, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…a.a.O) und des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 24. Juni 2003 - VG 25 A 274.01 - Entsch.abdr. S. 32) wegen der durch die Anlegerentschädigung bedingten Stärkung des Vertrauens in den Finanzmarkt noch mittelbar von der Entschädigungseinrichtung profitieren, haben Geschäfte, die sich gänzlich außerhalb des Bereichs des Kreditwesengesetzes bewegen, nichts mit dem Anlegerschutz im Wertpapierhandel zu tun.
- VG Berlin, 15.04.2008 - 1 A 174.07 Die Kammer folgt hierin vollinhaltlich der Rechtsprechung der bisher zuständigen 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin im Urteil vom 24. Juni 2003 - VG 25 A 274.01 - (BKR 2003, 722) und dem hierzu ergangenen Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts 21. April 2004 (BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 = NJW 2004, 3198) 1 .
Zudem hat die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts in ihrem Urteil vom 24. Juni 2003 - VG 25 A 274.01 - a.a.O.) darauf abgestellt, dass brancheninterne Wechselwirkungen nicht auszuschließen sind, so dass die Insolvenz des einen Unternehmens auch Auswirkungen für ein anderes - und dessen Kleinanleger - haben kann.
- VG Berlin, 26.11.2008 - 1 A 314.07
Wertpapierhandel: Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der …
Die Kammer folgt hierin vollinhaltlich der Rechtsprechung der bisher zuständigen 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin im Urteil vom 24. Juni 2003 - VG 25 A 274.01 - (BKR 2003, 722) und dem hierzu ergangenen Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts 21. April 2004 (BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 = NJW 2004, 3198) (Soweit sich die vorliegende Entscheidung sachlich bzw. textlich an die vorgenannten Entscheidungen anlehnt oder diese wörtlich wiederholt, wird dies jeweils am Beginn eines Abschnitts und nicht bei jedem einzelnen Satz oder Absatz kenntlich gemacht).Zudem hat die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts in ihrem Urteil vom 24. Juni 2003 - VG 25 A 274.01 - a.a.O.) darauf abgestellt, dass brancheninterne Wechselwirkungen nicht auszuschließen sind, so dass die Insolvenz des einen Unternehmens auch Auswirkungen für ein anderes - und dessen Kleinanleger - haben kann.
- VG Berlin, 17.03.2009 - 1 A 246.08
Sonderbeitragspflicht einer Kapitalgesellschaft
Diese Rechtsprechung entspricht vollinhaltlich der Rechtsprechung der früher zuständigen 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin im Urteil vom 24. Juni 2003 - VG 25 A 274.01 - (BKR 2003, 722) und dem hierzu ergangenen Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - (BVerwGE 120, 311 = NJW 2004, 3198). - VG Berlin, 14.05.2009 - 1 A 276.07
Berücksichtigung bestimmter Bruttoprovisionserträge bei der Berechnung des …
Diese Rechtsprechung entspricht vollinhaltlich der Rechtsprechung der früher zuständigen 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin im Urteil vom 24. Juni 2003 - VG 25 A 274.01 - (BKR 2003, 722) und dem hierzu ergangenen Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - (BVerwGE 120, 311 = NJW 2004, 3198). - OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2008 - 1 B 22.03
Jahresbeiträge zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung sind mit …
In einem am selben Tage entschiedenen - parallel gelagerten - Fall (VG 25 A 274.01, abgedruckt in: Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht - BKR - 2003, 722) hat es die Sprungrevision zugelassen; die Revision der dortigen Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 - zurückgewiesen (BVerwGE 120, 311, auch abgedruckt in Juris). - VG Berlin, 06.07.2009 - 1 A 327.07
Beitragspflicht für Finanzdienstleistungsinstitut
Diese Rechtsprechung, die vollinhaltlich der Rechtsprechung der früher zuständigen 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin im Urteil vom 24. Juni 2003 - VG 25 A 274.01 - (BKR 2003, 722) und dem hierzu ergangenen Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2004 (BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 = NJW 2004, 3198) entspricht, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 26. November 2008 - VG 1 A 242.07 - (juris) und vom 12.02.2009 - 1 A 275.07 - (BeckRS 2009 33042) auch in Bezug auf die einmalige Zahlung ausdrücklich bestätigt. - VG Berlin, 03.11.2009 - 1 L 294.09
Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung zur Einlagensicherungs- und …
Diese Rechtsprechung, die vollinhaltlich der Rechtsprechung der früher zuständigen 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin im Urteil vom 24. Juni 2003 - VG 25 A 274.01 - (BKR 2003, 722) und dem hierzu ergangenen Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2004 (BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 = NJW 2004, 3198) entspricht, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 26. November 2008 - VG 1 A 242.07 - (juris) und vom 12.02.2009 - A 275.07 - (BeckRS 2009 33042) auch in Bezug auf die einmalige Zahlung ausdrücklich bestätigt. - VG Berlin, 12.02.2009 - 1 A 275.07
Einlagensicherung und Anlegerentschädigung: erneute Erhebung eines Einmalbetrages …
Diese Rechtsprechung entspricht vollinhaltlich der Rechtsprechung der früher zuständigen 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin im Urteil vom 24. Juni 2003 - VG 25 A 274.01 - (BKR 2003, 722) und dem hierzu ergangenen Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - (BVerwGE 120, 311 = NJW 2004, 3198). - VG Berlin, 26.11.2008 - 1 A 242.07
Wertpapierhandel: Einmalzahlung an die Entschädigungseinrichtung der …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".