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| VGH Bayern, 27.10.2003 - 25 B 02.31192 |
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Wird zitiert von ... (6)
- VGH Baden-Württemberg, 19.01.2010 - A 5 S 63/08
Zur Frage einer extremen Gefahrenlage für Ausländer aus der Demokratischen …
b) Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die sich mit ca. 4 ¾ Jahren gerade noch im Kleinkindalter befindende Klägerin noch im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Einreise in die D. R. Kongo mit hoher, nicht nur beachtlicher Wahrscheinlichkeit insbesondere an Malaria erkranken und infolgedessen mit ebenfalls hoher Wahrscheinlichkeit sterben oder doch zumindest schwerste Verletzungen erleiden könnte (ebenso BayVGH, Beschl. v. 08.11.2005 - 21 B 05.30254 - für ein 3 Jahre altes Kind; Beschl. v. 17.02.2009 - 9 B 30225 - für in Deutschland geborene angolanische Kinder, Beschl. v. 27.10.2003 - 25 B 02.31192 - für 5 Jahre alte angolanische Kinder; SächsOVG, Urt. v. 09.05.2005 - 5 B 477/04.A - für ein 7 jähriges Kind; OVG SH, Beschl. v. v. 10.02.2003 - 4 L 169/02 - für ein 13 Jahre altes Kind; OVG NW, Beschl. v. 03.02.2006 - 4 A 4227/04.A - für ein 14 jähriges, bereits in der D. R. Kongo geb. - VG Karlsruhe, 02.12.2004 - A 9 K 10658/01
Keine extreme allgemeine Gefahrenlage für angolanische Kinder bei Abschiebung in …
Von der Anwendbarkeit der Sperrwirkung der Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG und deren verfassungskonformer Auslegung auf im Bundesgebiet geborene angolanische Kinder geht im Übrigen auch das Bundesverwaltungsgericht aus, dessen Rechtsprechung die Kammer folgt (…vgl. Urt. v. 12.07.2001, a.a.O.; ebenso Hess. VGH, Beschl. v. 06.11.2003 - 3 UE 557/01.A -, BayVGH, Beschl. v. 27.10.2003 - 25 B 02.31192 -, OVG Bremen, Beschl. v. 06.02.2003 - 1 A 264/02.A - Juris).Solche Behandlungsmöglichkeiten sind zumindest in Luanda in ausreichendem Maße vorhanden (ebenso BayVGH, Beschl. v. 27.10.2003, a.a.O.).
- VGH Bayern, 17.02.2009 - 9 B 08.30225
Angola; allgemeine Gefahr; allgemeine Lebensverhältnisse; Kindersterblichkeit; …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BayVGH vom 24.11.2005 Az. 25 B 04.30528; vom 8.11.2000 Az. 25 B 99.32018; vom 18.3.1999 Az. 25 B 96.34366; vom 30.3.1999 Az. 25 B 96.35630; vom 27.10.2003 Az. 25 B 02.31192) begründen die unzureichenden allgemeinen Existenzbedingungen - einschließlich der Säuglings- und Kindersterblichkeitsraten - in Angola allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, denen die Bevölkerung insgesamt oder bestimmte Bevölkerungsgruppen ausgesetzt sind, und die grundsätzlich nur aufgrund einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zur Aussetzung der Abschiebung führen können.
- VG Regensburg, 10.07.2009 - RN 2 K 09.30062
Angola: Lebensverhältnisse in Luanda; keine extreme Gefahrenlage
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in der jüngsten Entscheidung vom 17. Februar 2009 (Az. 9 B 08.30225) ausgeführt und damit die ständige Rechtsprechung bestätigt (vgl. BayVGH vom 24. November 2005 Az. 25 B 04.30528; vom 27. Oktober 2003 Az. 25 B 02.31192; vom 8. November 2000 Az. 25 B 99.32018; vom 18. März 1999 Az. 25 B 96.34366), dass die unzureichenden allgemeinen Existenzbedingungen - einschließlich der Säuglings- und Kindersterblichkeitsraten - in Angola allgemeine Gefahren i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG sind, denen die Bevölkerung insgesamt oder bestimmte Bevölkerungsgruppen ausgesetzt sind, und die grundsätzlich nur aufgrund einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zur Aussetzung der Abschiebung führen können. - VGH Bayern, 24.11.2005 - 25 B 04.30528 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts begründen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BayVGH vom 8.11.2000 Az. 25 B 99.32018 und BayVGH vom 27.10.2003 Az. 25 B 02.31192) die unzureichenden allgemeinen Existenzbedingungen in Angola keine konkreten, individuell bestimmten Gefahren nach dem früheren § 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG und dem insoweit deckungsgleichen, jetzt geltenden § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
- VG Ansbach, 27.05.2006 - AN 18 K 03.30815
Äthiopien, Krankheit, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, …
Im Hinblick darauf, dass eine - wie bei der Klägerin - der antiretroviralen Therapie bedürftige HIV-Infektion/Aidserkrankung derzeit und in näherer Zukunft (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.10.2003, 25 B 02.31192 zum Zeitraum prognostizierbarer Lebensverhältnisse im Rahmen des § 53 Abs. 6 AuslG) zwar in Äthiopien grundsätzlich behandelbar ist, diese lebensnotwendige Behandlung jedoch im Hinblick auf die Zahl der Therapieplätze derzeit und auch in überschaubarer Zukunft nur für ca. 1,3 % der HIV-Erkrankten möglich ist, ist vom Vorliegen einer solch extremen Gefahr auszugehen.
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