Rechtsprechung
| AG Duisburg-Ruhrort, 15.09.2006 - 25 II 3/06 |
Verfahrensgang
- AG Duisburg-Ruhrort, 15.09.2006 - 25 II 3/06
- OLG Köln, 23.04.2007 - 3 W 65/06
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Köln, 06.03.2012 - 3 U 108/08 Rn. 14 den Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldnern die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Verklarungsverfahrens D., Aktenzeichen 25 II 3/06 BSch des Schifffahrtsgerichtes Duisburg-Ruhrort, aufzuerlegen.
Die Akten des Parallelverfahrens 3 U 101/08 BSch sowie des Verklarungsverfahrens 25 II 3/06 (früher 5 II 3/06) Bsch AG Duisburg-Ruhrort lagen vor und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Gegen dieses Gebot haben die Mitarbeiter der Klägerin verstoßen, denn sie haben - nachdem sie zunächst die dritte Lage im nicht durch die Luke abgedeckten Teil des hinteren Laderaums (im Folgenden entsprechend der Skizze "entladen (loschen)", Bl. 52 der Verklarungsakten - 25 II 3/06 Bsch AG Duisburg-Ruhrort -, als Laderaum 1 bezeichnet) des Schiffes komplett entfernt hatten - einseitig von der Mitte nach Steuerbord insgesamt 48 dort stehende Hubs der Lagen 1 und 2 ausgekrant.
- OLG Köln, 06.03.2012 - 3 U 101/08
Sorgfaltspflichten der Mitarbeiter des Löschbetriebes bei der Löschung eines …
Die Akten des Parallelverfahrens 3 U 108/08 BSch sowie des Verklarungsverfahrens 25 II 3/06 (früher 5 II 3/06) Bsch AG Duisburg-Ruhrort lagen vor und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.Gegen dieses Gebot haben die Mitarbeiter der Beklagten verstoßen, denn sie haben - nachdem sie zunächst die dritte Lage im nicht durch die Luke abgedeckten Teil des hinteren Laderaums (im Folgenden entsprechend der Skizze "entladen (loschen)", Bl. 52 der Verklarungsakten - 25 II 3/06 Bsch AG Duisburg-Ruhrort -, als Laderaum 1 bezeichnet) des Schiffes komplett entfernt hatten - einseitig von der Mitte nach Steuerbord insgesamt 48 dort stehende Hubs der Lagen 1 und 2 ausgekrant.
- OLG Köln, 23.04.2007 - 3 W 65/06
Beschränkung der Ausdehnung der Beweisaufnahme im Verklarungsverfahren
Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Schifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 15. September 2006 (25 II 3/06) wird zurückgewiesen.
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