Rechtsprechung
| LG Köln, 12.11.2008 - 25 O 263/06 |
Verfahrensgang
- LG Köln, 12.11.2008 - 25 O 263/06
- OLG Köln, 22.09.2010 - 5 U 211/08
Wird zitiert von ... (5)
- LG Köln, 06.05.2020 - 25 O 84/18 Zunächst erstritt die Patientin im ersten Vorverfahren (25 O 263/06) ein Grundurteil der Kammer vom 12.11.2008, in dem allein der Versicherungsnehmer der Klägerin wegen grober Behandlungsfehler zur Haftung verurteilt und die Klage gegen die Beklagte abgewiesen wurde, weil ein Behandlungsfehler der Beklagten nicht erwiesen sei.
Rn. 5 Im Vorverfahren 25 O 263/06 stellte der pädiatrische Sachverständige Prof. Dr. C fest, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin das anhaltende Erbrechen, was bei einem Säugling ein absolutes Warnsignal sei und eine Indikation zur intravenösen Flüssigkeitszufuhr, nicht lege artis behandelt habe.
Die Beklagte habe die Patientin als letzte gesehen und hätte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Vorverfahren 25 O 263/06 bei richtigem Handeln den Schaden abwenden können.
Rn. 12 Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 23.10.2018 (Bl. 106 ff. GA) durch Verwertung der Sachverständigengutachten nebst Ergänzungen aus dem Vorverfahren 25 O 263/06 (=5 U 211/08), durch Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens des pädiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. C vom 25.07.2019 (Bl. 172 ff. GA) und durch seine Anhörung und die der Beklagten sowie durch Vernehmung der Zeuginnen T2 und T3 im Termin am 18.02.2020 (Protokoll Bl. 250 ff. GA).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Akteninhalt dieses Verfahrens sowie den des Vorverfahrens 25 O 263/06, dessen Akten vorgelegen haben, Bezug genommen.
Im Gegenteil, nach dem Akteninhalt und den Beweisergebnissen des Vorverfahrens 25 O 263/06, die nach § 411 a ZPO und als Urkunden durch die Kammer verwertet worden sind, sowie nach den Beweisergebnissen dieses Verfahrens, ist der Ausgleich im Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern zu zwei Dritteln dem Versicherungsnehmer der Klägerin und zu einem Drittel der Beklagten zuzuordnen, da der Verursachungsbeitrag und das Verschulden des Versicherungsnehmers der Klägerin überwiegen.
- OLG Köln, 24.05.2018 - 9 U 87/18
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung …
Wegen der bezifferten Zahlungsansprüche (Schmerzensgeld und materielle Ansprüche) der Höhe nach erging sodann das Schlussurteil des LG Köln vom 31.10.2012 - 25 O 263/06 - (Teil des Anlagenkonvoluts K 7, Bl. 50 ff GA).Rn. 17 Im Hinblick auf materielle Ansprüche, die nach dem Vortrag der Klägerin vom Vergleich nicht erfasst sind und seit dem 08.08.2012 entstanden sind und in Zukunft noch entstehen werden, erhob die Klägerin, vertreten durch die Rechtsanwälte D, C, die sie auch bereits im Verfahren 25 O 263/06 LG Köln und im dortigen Berufungsverfahren vertreten hatten, Zahlungsklage gegen die beiden Kinderärzte, Herrn Dr. A und Frau Dr. B, nach einem Streitwert von 347.764,97 EUR (25 O 284/17 LG Köln).
Geltend gemacht wurden die entsprechenden, in der Klageverfahren 25 O 263/06 LG Köln nicht bezifferten Ansprüche gegenüber den Kinderärzten durch Anwaltsschreiben vom 17.05.2011 (Teil des Anlagenkonvoluts K 8, Bl. 50 ff GA) und - ergänzend - vom 07.04.2014 (Teil des Anlagenkonvoluts K 7, Bl. 70 ff GA).
- OLG Köln, 22.09.2010 - 5 U 211/08
Haftung eines niedergelassenen Kinderarztes für die unterbliebene …
Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 12. November 2008 verkündete Grund- und Teilurteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts L - 25 O 263/06 - wird zurückgewiesen.Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. November 2008 verkündete Grund- und Teilurteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts L - 25 O 263/06 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage abgewiesen worden ist.
- OLG Köln, 17.02.2021 - 5 U 110/20
Zur Haftung von niedergelassenen Kinderärzten wegen unterlassener …
Rn. 7 In dem Vorprozess 25 O 263/06 LG Köln hat die Patientin den Versicherungsnehmer der Klägerin und die Beklagte auf ein Schmerzensgeld von mindestens 500.000 EUR, Ersatz materieller Schäden und Feststellung der Ersatzpflicht in Anspruch genommen. - LG Köln, 04.03.2020 - 25 O 284/17 Rn. 2 Die am 8.8.2002 geborene Klägerin hat mit Schlussurteil der Kammer vom 31.10.2012 im Vorverfahren 25 O 263/06 Schmerzensgeld iHv. 400.000,- EUR, materiellen Schadenersatz iHv. 81.327,87 EUR sowie die Feststellung der Verpflichtung zu weiterem Schadenersatz erstritten, weil die Beklagten, zwei niedergelassene Kinderärzte, den Brechdurchfall der Klägerin, als sie rund acht Monate alt war, fehlerhaft behandelten.
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