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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 26.06.2007 - 25 ZB 06.816   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,82390
VGH Bayern, 26.06.2007 - 25 ZB 06.816 (https://dejure.org/2007,82390)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.06.2007 - 25 ZB 06.816 (https://dejure.org/2007,82390)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. Juni 2007 - 25 ZB 06.816 (https://dejure.org/2007,82390)
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Bayern, 26.03.2009 - 4 B 06.828

    Kosten für den Einsatz der gemeindlichen Feuerwehr; Starkregenereignis; …

    Auch in seinem Beschluss vom 26. Juni 2007 (Az. 25 ZB 06.816) habe der 25. Senat festgestellt, dass die ungenehmigte Abgrabung und Aufschüttung am Hang, verbunden mit einer ungenehmigten Beseitigung von naturschutzrechtlich relevanter Vegetation die wesentliche Bedingung für den Schadenseintritt und die Gefahr eines weiteren katastrophalen Geschehens gewesen sei.

    Mit dem 25. Senat des BayVGH (siehe Beschluss vom 26.6.2007 Az. 25 ZB 06.816) und dem Landgericht Bamberg (siehe Urteil vom 19.3.2007 Az. 2 O 483/03) ist der erkennende Senat der Auffassung, dass die Kläger durch die ungenehmigte Umgestaltung des Weinberges, nämlich die Abgrabung und Aufschüttung, verbunden mit einer ungenehmigten Beseitigung von naturschutzrechtlich relevanter Vegetation sowie durch die unzureichende Herstellung von Entwässerungseinrichtungen auf dem Hang und den ohne Wissen der Beklagten vorgenommenen Anschluss an ein dafür nicht ausgelegtes Abflussrohr der Beklagten die wesentliche Bedingung für die Gefahrenlage gesetzt haben.

  • VG Würzburg, 10.08.2009 - W 5 K 09.495

    Feuerwehreinsatz; Kosten; Sicherheitswache

    Zu dem in allen anhängig gewesenen Verfahren im Wesentlichen gleichlautenden Vortrag der Kläger hat der BayVGH im genannten Urteil (…v. 26.03.2009, a.a.O.) die Auffassung des 25. Senats des BayVGH (Beschluss v. 26.06.2007, 25 ZB 06.816) und des Landgerichts Bamberg (…U.v. 19.03.2007, a.a.O.) geteilt und ausgeführt, dass die Kläger durch die ungenehmigte Umgestaltung des Weinberges, nämlich die Abgrabung und Aufschüttung, verbunden mit einer ungenehmigten Beseitigung von naturschutzrechtlich relevanter Vegetation sowie durch die ungenügende Herstellung von Entwässerungseinrichtungen auf dem Hang und den ohne Wissen der Beklagten vorgenommenen Anschluss an ein dafür nicht ausgelegtes Abflussrohr der Beklagten die wesentliche Bedingung für die Gefahrenlage gesetzt haben.
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