Rechtsprechung
| VGH Bayern, 21.07.2000 - 25 ZB 99.3662 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6)
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.11.2008 - 3 L 281/03
Klage einer Nachbargemeinde gegen geplanten Verbrauchermarkt
Verbrauchermärkte lassen sich ohne weiteres von "Einkaufszentren" nach § 11 Abs. 3 BauNVO abgrenzen, die eine Zusammenfassung von Betrieben verschiedener Branchen und Größenordnung darstellen (VGH München, B. v. 21.07.2000 - 25 ZB 99.3662 -juris unter Hinweis auf vgl. BR-Drs. 402/68 zu 6). - OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2010 - 2 A 1419/09
Verfahrensrecht - Zur Erfordernis eines Berufungsverfahrens
Rn. 120 So im Ergebnis auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2003 - 10 A 2616/03 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks, und vom 15. Oktober 1996 - 10 B 2249/96 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Juli 2000 - 25 ZB 99.3662 -, juris Rn. 4; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. April 2003 - 10 K 4472/99 -, juris Rn. 41 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 19. Oktober 1999 - W 4 K 98.624 -, juris Rn. 34; anderer Ansicht: Nds. OVG, Urteil vom 29. März 1996 - 1 M 6354/95 -, BRS 58 Nr. 163 = juris Rn. 10 (für großflächigen Einzelhandel). - OVG Niedersachsen, 27.06.2005 - 8 LA 60/04
Verpflichtung eines Berufsbetreuers zur Mitteilung seines Tätigwerdens gegenüber …
Die in den Mittelpunkt der Argumentation gestellte Frage nach der Vereinbarkeit des zum Monatsende Juni 2005 außer Kraft tretenden § 1908 k BGB betrifft auslaufendes Recht, dessen Auslegung regelmäßig keine Grundsatzbedeutung zukommt (vgl. VGH München, Beschl. v. 21.7.2000 - 25 ZB 99.3662 -, m. w. N.).
- VGH Baden-Württemberg, 10.05.2002 - 8 S 435/02
Verbrauchermarkt iSd BauNVO 1968
Das Verwaltungsgericht ist nach alledem zu Recht davon ausgegangen, dass der Begriff des Verbrauchermarkts im Sinn der §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 11 Abs. 3 BauNVO 1968 keine bestimmte Zusammensetzung des Warenangebots erfordert, sondern jedenfalls im Wesentlichen dem des großflächigen Einzelhandelsbetriebs im Sinn der neueren Fassungen der BauNVO ab 1977 entspricht (im Ergebnis ebenso BayVGH, Beschl. v. 21.7.2000 - 25 ZB 99.3662 - veröffentlicht nur in juris; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 25.7.1986 - 4 B 144.86 - NVwZ 1987, 50).Ob es trotz dieser partiellen Fortgeltung der BauNVO 1968 gerechtfertigt ist, in Bezug auf sie von "auslaufendem Recht" zu sprechen (BayVGH, Beschl. v. 21.7.2000 - 25 ZB 99.3662 -), kann dahinstehen, da auch Rechtsfragen, die sich zu auslaufendem Recht stellen, grundsätzliche Bedeutung haben können, wenn ihre Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (ständige Rechtsprechung des BVerwG zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. Beschl. v. 20.12.1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712 m. w. N.).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2010 - 2 A 1419/09
Nachbarschützende Wirkung des § 11 Abs. 3 S. 1 Baunutzungsverordnung ( BauNVO ); …
Rn. 7 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2003 - 10 A 2161/03 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks, und vom 15. Oktober 1996 - 10 B 2249/96 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Juli 2000 - 25 ZB 99.3662 -, juris Rn. 4; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. April 2003 - 10 K 4472/99 -, juris Rn. 41 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 19. Oktober 1999 - W 4 K 98.624 -, juris Rn. 34. - VGH Baden-Württemberg, 12.02.2002 - 8 S 252/02
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage zu auslaufendem Recht
Ob es trotz dieser partiellen Fortgeltung der BauNVO 1968 gerechtfertigt ist, in Bezug auf sie von "auslaufendem Recht" zu sprechen (so der BayVGH in seinem Beschl. v. 21.7.2000 - 25 ZB 99.3662 - , der unter Hinweis hierauf den sich im Zusammenhang mit dem Begriff des "Verbrauchermarkts" in § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968 stehenden Fragen eine grundsätzliche Bedeutung abgesprochen hat), kann dahinstehen, da auch Rechtsfragen, die sich zu auslaufendem Recht stellen, grundsätzliche Bedeutung haben können, wenn ihre Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (ständige Rechtsprechung des BVerwG zu § 132 Abs. 2 Nr. 1, vgl. Beschl. v. 20.12.1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712 m. w. N.).
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