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   SG Neuruppin, 30.11.2010 - S 26 AS 1166/10   

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https://dejure.org/2010,20457
SG Neuruppin, 30.11.2010 - S 26 AS 1166/10 (https://dejure.org/2010,20457)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 30.11.2010 - S 26 AS 1166/10 (https://dejure.org/2010,20457)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 30. November 2010 - S 26 AS 1166/10 (https://dejure.org/2010,20457)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Empfängers von Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Übernahme eines von einer Krankenversicherung erhobenen Zusatzbeitrages i.H.v. 8,00 EUR monatlich; Wechsel einer Krankenkasse als besondere Härte aufgrund eines Verlusts von in einem Bonusprogramm ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    SGB II § 26 Abs. 4
    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen, Übernahme des Zusatzbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung bei Vorliegen einer besonderen Härte

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus SG Neuruppin, 30.11.2010 - S 26 AS 1166/10
    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine besondere Härte im Sinne des § 26 Abs. 4 SGB II anzunehmen ist und ob daneben der vom Bundesverfassungsgericht geschaffene verfassungsrechtliche Anspruch (vgl. hierzu umfassend: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09. Februar 2010, - 1 BvL 1/09, - 1 BvL 3/09 sowie - 1 BvL 4/09, zitiert nach juris) bestehen kann (hier verneint).

    33 Soweit die Klägerin meint, ihr stünde ein Anspruch auf Erstattung des Zusatzbeitrages durch den Beklagten schon deshalb zu, weil es sich um einen unabweisbaren laufenden (nicht lediglich einmaligen Bedarf) handele, der bisher nicht vom Regelsatz gedeckt sei und sich damit erkennbar auf den vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Anspruch beruft (vgl. hierzu umfassend: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09. Februar 2010, - 1 BvL 1/09, - 1 BvL 3/09 sowie - 1 BvL 4/09, zitiert nach juris), kann ihr auch dieser Einwand nicht zum Erfolg verhelfen, denn mit der Vorschrift des § 26 Abs. 4 S. 1 SGB II existiert bereits eine einfachgesetzliche Anspruchsgrundlage, die die Kammer als Ausformung der vom Bundesverfassungsgericht geschaffenen verfassungsrechtlichen Anspruchsgrundlage versteht und die diese verdrängt (vgl. hierzu auch Bundessozialgericht, Urteile vom 19. August 2010, - B 14 AS 47/09 R sowie B 14 AS 13/10 R, jeweils zitiert nach juris).

  • BSG, 19.08.2010 - B 14 AS 13/10 R

    Arbeitslosengeld II - Hygienemehrbedarf bei Aids-Erkrankung - bis 2010 Übernahme

    Auszug aus SG Neuruppin, 30.11.2010 - S 26 AS 1166/10
    33 Soweit die Klägerin meint, ihr stünde ein Anspruch auf Erstattung des Zusatzbeitrages durch den Beklagten schon deshalb zu, weil es sich um einen unabweisbaren laufenden (nicht lediglich einmaligen Bedarf) handele, der bisher nicht vom Regelsatz gedeckt sei und sich damit erkennbar auf den vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Anspruch beruft (vgl. hierzu umfassend: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09. Februar 2010, - 1 BvL 1/09, - 1 BvL 3/09 sowie - 1 BvL 4/09, zitiert nach juris), kann ihr auch dieser Einwand nicht zum Erfolg verhelfen, denn mit der Vorschrift des § 26 Abs. 4 S. 1 SGB II existiert bereits eine einfachgesetzliche Anspruchsgrundlage, die die Kammer als Ausformung der vom Bundesverfassungsgericht geschaffenen verfassungsrechtlichen Anspruchsgrundlage versteht und die diese verdrängt (vgl. hierzu auch Bundessozialgericht, Urteile vom 19. August 2010, - B 14 AS 47/09 R sowie B 14 AS 13/10 R, jeweils zitiert nach juris).
  • BSG, 19.08.2010 - B 14 AS 47/09 R

    Arbeitslosengeld II - Aufwendung für Schulbücher für das Schuljahr 2005/2006 -

    Auszug aus SG Neuruppin, 30.11.2010 - S 26 AS 1166/10
    33 Soweit die Klägerin meint, ihr stünde ein Anspruch auf Erstattung des Zusatzbeitrages durch den Beklagten schon deshalb zu, weil es sich um einen unabweisbaren laufenden (nicht lediglich einmaligen Bedarf) handele, der bisher nicht vom Regelsatz gedeckt sei und sich damit erkennbar auf den vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Anspruch beruft (vgl. hierzu umfassend: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09. Februar 2010, - 1 BvL 1/09, - 1 BvL 3/09 sowie - 1 BvL 4/09, zitiert nach juris), kann ihr auch dieser Einwand nicht zum Erfolg verhelfen, denn mit der Vorschrift des § 26 Abs. 4 S. 1 SGB II existiert bereits eine einfachgesetzliche Anspruchsgrundlage, die die Kammer als Ausformung der vom Bundesverfassungsgericht geschaffenen verfassungsrechtlichen Anspruchsgrundlage versteht und die diese verdrängt (vgl. hierzu auch Bundessozialgericht, Urteile vom 19. August 2010, - B 14 AS 47/09 R sowie B 14 AS 13/10 R, jeweils zitiert nach juris).
  • SG Hamburg, 15.11.2011 - S 3 AS 3167/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - keine Beschränkung des Streitgegenstands -

    Der geltend gemachte Anspruch auf die Übernahme eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags ist kein eigenständiger, abtrennbaren Streitgegenstand, über den isoliert und unabhängig von den übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entschieden werden könnte (aA SG Freiburg, Urt. v. 31. Aug. 2010, S 14 AS 3578/10; SG Neuruppin, Gerichtsbesch. v. 30. Nov. 2010, S 26 AS 1166/10).

    Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Übernahme eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags ist kein eigenständiger, abtrennbaren Streitgegenstand, über den isoliert und unabhängig von den übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entschieden werden könnte (aA SG Freiburg, Urt. v. 31. Aug. 2010, S 14 AS 3578/10; SG Neuruppin, Gerichtsbescheid v. 30. Nov. 2010, S 26 AS 1166/10, beide Entscheidungen nur unter juris.de).

    Da schon die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen, lässt das Gericht dahin stehen, ob die Härtefallregelung überhaupt neben § 26 Abs. 4 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung Anwendung findet (verneinend SG Neuruppin, Gerichtsbescheid v. 30. Nov. 2010, S 26 AS 1166/10, nur unter juris.de).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2011 - L 19 AS 2146/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Eine Härte kann nämlich nur eine besondere sein, wenn sie eben nicht die allgemeine Härte des Zusatzbeitrags bedeutet (vgl. SG Neuruppin Gerichtsbescheid vom 30.11.2010 - S 26 AS 1166/10 - SG Lübeck Gerichtsbescheid vom 21.10.2010 - S 21 AS 754/10; SG Freiburg Urteil vom 31.08.2010 - S 14 AS 3578/10 ).

    Dabei kann dahinstehen, ob neben der Vorschrift des § 26 Abs. 4 SGB II die Härtefallregelung Anwendung findet (verneinend SG Neuruppin Gerichtsbescheid vom 30.11.2010 - S 26 AS 1166/10 -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2012 - L 7 AS 2203/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Die Erhebung eines Zusatzbeitrages wie auch der Wechsel der Krankenkasse im Falle der Erhebung eines Zusatzbeitrages stellt nur eine allgemeine Härte dar (SG Neuruppin, Gerichtsbescheid vom 30.11.2010, S 26 AS 1166/10 Rn. 21. ff juris).
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