Rechtsprechung
   VGH Bayern, 16.11.2006 - 26 B 03.2486   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,59409
VGH Bayern, 16.11.2006 - 26 B 03.2486 (https://dejure.org/2006,59409)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.11.2006 - 26 B 03.2486 (https://dejure.org/2006,59409)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. November 2006 - 26 B 03.2486 (https://dejure.org/2006,59409)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,59409) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (44)

  • VG München, 12.10.2020 - M 8 K 18.3809

    Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Gaststätte in einen gastronomischen

    c) Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 28. Juni 2018 verstößt jedoch -auch in der Fassung des Nachgangsbescheids vom 9. März 2020 - gegen das im Gebot des Einfügens gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankerte und gerade auch dem Schutz der Klägerin dienende Rücksichtnahmegebot (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris Rn. 49; U.v. 16.11.2006 - 26 B 03.2486 - juris Rn. 29; vgl. auch VGH Mannheim, B.v. 30.1.2019 - 5 S 1913/18 - juris Rn. 38 und B.v. 2.10.2019 - 3 S 1470/19 - juris Rn. 71, der in einem ähnlichen Fall lediglich allgemein von der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung ausgeht) bzw. ist im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot und damit in nachbarrechtlich relevanter Weise unbestimmt (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2012 - 2 ZB 12.1898 - juris Rn. 8; VGH Kassel, B.v. 30.1.2012 - 4 B 2379/11 - juris Rn. 5 ff.), weil nicht erkennbar ist, ob bzw. dass die im Nachgangsbescheid erlassenen zusätzlichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen bei Umsetzung bzw. Ausübung der genehmigten Nutzung tatsächlich eingehalten werden können und damit geeignet sind, den schützenswerten Belangen der Klägerin ausreichend Rechnung zu tragen, d. h. insbesondere die der neuen Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten zuzurechnenden Lärmemissionen wirkungsvoll auf ein der Klägerin zumutbares Maß zu begrenzen (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris Rn. 48 f., 53) und damit sicherzustellen, dass die durch die Baugenehmigung vom 28. Juni 2018 in der Fassung des Nachgangsbescheids vom 9. März 2020 nur solche Nutzungen erlaubt sind, die geschützte Rechte der Klägerin nicht beeinträchtigen können (vgl. VG Schleswig, B.v. 28.5.2018 - 2 B 6.18 - juris Rn. 22).

    Sie ist daher verpflichtet, zugunsten eines Nachbarn mittels einer konkreten Betriebsbeschreibung, durch Auflagen in der Baugenehmigung oder durch Ähnliches sicherzustellen, dass der Nachbar vor unzumutbaren Immissionen ausreichend geschützt wird (vgl. BayVGH, U.v. 16.11.2006 - 26 B 03.2486 - juris Rn. 28 und 30; B.v. 2.10.2012 - 2 ZB 12.1898 - juris Rn. 5); hierauf hat der Nachbar einen Anspruch (vgl. BayVGH, U.v. 16.11.2006 - 26 B 03.2486 - juris Rn. 28).

    Denn in diesem Fall ist ebenso wenig sichergestellt, dass der Nachbar durch die geplante Anlage keinen unzumutbaren Immissionen ausgesetzt ist (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris Rn. 49; U.v. 16.11.2006 - 26 B 03.2486 - juris Rn. 30; B.v. 2.10.2012 - 2 ZB 12.1898 - juris Rn. 7 f.; VGH Kassel, B.v. 30.1.2012 - 4 B 2379/11 - juris Rn. 7).

    (2) Vor dem Hintergrund dieser bekannten bzw. sich ohne Weiteres aufdrängenden Lärmproblematik (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2012 - 2 ZB 12.1898 - juris Rn. 7) wäre es daher geboten gewesen, vor der Festsetzung von Richtwerten in den Auflagen 1.1.1 und 1.1.2 des Nachgangsbescheids vom 9. März 2020 mittels einer entsprechenden schalltechnischen Untersuchung, d. h. insbesondere eines Prognosegutachtens (vgl. VGH Kassel, B.v. 30.1.2012 - 4 B 2379/11 - juris Rn. 7, 9), konkret vorhabenbezogen zu ermitteln und besonders sensibel zu prüfen (vgl. BayVGH, U.v. 16.11.2006 - 26 B 03.2486 - juris Rn. 30), ob diese Werte unter Zugrundelegung der Betriebsbeschreibung vom 21. Juni 2018, d.h. insbesondere des Betriebskonzepts mit den dort vorgesehenen Öffnungszeiten und der gegebenen örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der baulichen und technischen Ausstattung des "..." bei regelmäßigem Betrieb tatsächlich eingehalten werden können.

    Insofern ist die Baugenehmigung vom 28. Juni 2018 auch in der Fassung des Nachgangbescheids vom 9. März 2020 insgesamt nicht geeignet, sicherzustellen, dass das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der Klägerin gewahrt ist (vgl. BayVGH, U.v. 16.11.2006 - 26 B 03.2486 - juris Rn. 32).

  • VG München, 06.12.2021 - M 8 K 20.1250

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für den Neubau eines Hellip-Schauraums und

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin zu 1 verstößt die streitgegenständliche Baugenehmigung insbesondere nicht deswegen gegen das Rücksichtnahmegebot (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris Rn. 49; U.v. 16.11.2006 - 26 B 03.2486 - juris Rn. 29; vgl. auch VGH Mannheim, B.v. 30.1.2019 - 5 S 1913/18 - juris Rn. 38 und B.v. 2.10.2019 - 3 S 1470/19 - juris Rn. 71, der in einem ähnlichen Fall lediglich allgemein von der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung ausgeht) bzw. ist im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot und damit in nachbarrechtlich relevanter Weise auch nicht deswegen unbestimmt (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2012 - 2 ZB 12.1898 - juris Rn. 8; VGH Kassel, B.v. 30.1.2012 - 4 B 2379/11 - juris Rn. 5 ff.), weil angesichts der zu erwartenden Geräuschbelastung nicht gesichert sei, dass die beauflagten Immissionsgrenzwerte bei genehmigungskonformen Betrieb tatsächlich eingehalten werden könnten.

    Sie ist daher verpflichtet, zugunsten eines Nachbarn mittels einer konkreten Betriebsbeschreibung, durch Auflagen in der Baugenehmigung oder durch Ähnliches sicherzustellen, dass der Nachbar vor unzumutbaren Immissionen ausreichend geschützt wird (vgl. BayVGH, U.v. 16.11.2006 - 26 B 03.2486 - juris Rn. 28 und 30; B.v. 2.10.2012 - 2 ZB 12.1898 - juris Rn. 5); hierauf hat der Nachbar einen Anspruch (vgl. BayVGH, U.v. 16.11.2006 - 26 B 03.2486 - juris Rn. 28).

    Denn in diesem Fall ist ebenso wenig sichergestellt, dass der Nachbar durch die geplante Anlage keinen unzumutbaren Immissionen ausgesetzt ist (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris Rn. 49; U.v. 16.11.2006 - 26 B 03.2486 - juris Rn. 30; B.v. 2.10.2012 - 2 ZB 12.1898 - juris Rn. 7 f.; VGH Kassel, B.v. 30.1.2012 - 4 B 2379/11 - juris Rn 7).

  • VG Würzburg, 23.11.2023 - W 5 K 23.837

    Baurechtliche Nachbarklage, Baugenehmigung für den Neubau eines Gebäudes

    Auf solche Schutzauflagen hat der Nachbar einen Anspruch (BayVGH, U.v. 16.11.2006 - 26 B 03.2486 - juris Rn. 28).

    Erforderlichenfalls ist dies durch Auflagen sicherzustellen, auf die der Nachbar einen Anspruch besitzt (BayVGH, U.v. 16.11.2006 - 26 B 03.2486 - juris).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht