Rechtsprechung
| VGH Bayern, 28.08.2002 - 26 B 99.2728 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- VG Freiburg, 25.07.2012 - 4 K 2241/11
Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot bei zulässiger Grenzbebauung
Denn die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Doppelhausnachbarn und ihre enge Wechselbeziehung bestehen unabhängig davon, ob ihr Doppelhaus in einem mittels Bebauungsplan überplanten Bereich oder in einem unbeplanten Innenbereich liegt, und auch die Schutzwürdigkeit der wechselseitigen Interessen der Doppelhausnachbarn ist in beiden Fällen gleich zu beurteilen; ähnlich wie beim Gebietserhaltungsanspruch, der unstreitig für den unbeplanten Innenbereich Geltung entfaltet, besteht auch hier ein nachbarliches Austauschverhältnis, das es rechtfertigt, Drittschutz unabhängig davon zu gewähren, ob die Doppelhausbebauung durch Bebauungsplan festgesetzt ist (OVG NRW, Urteil vom 28.02.2012 - 7 A 2444/09 -, juris; Urteil vom 16.08.2011 - 10 A 1224/09 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 02.08.2011 - 5 L 579/11 -, juris; VG München, Urteil vom 07.04.2008 - M 8 K 07.3202 -, juris; VG Saarlouis, Urteil vom 07.06.2006 - 5 K 103/05 -, juris; vgl. auch Bayer. VGH, Urteil vom 28.08.2002 - 26 B 99.2728 -, juris; a.A. OVG RP, Urteil vom 27.05.2009 - 8 A 11090/08 -, juris).Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner grundlegenden "Doppelhaus-Entscheidung" (Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, juris; bestätigt in Beschluss vom 17.08.2011 - 4 B 25.11 -, juris; ihm folgend etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.04.2009 - 3 S 569/09 -, juris; Bayer. VGH, Urteil vom 28.08.2002 - 26 B 99.2728 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 06.05.2011 - 10 B 29/11 -) die Anforderungen an die bauliche Einheit in seiner Doppelhaus-Entscheidung wie folgt präzisiert: "Ein Doppelhaus entsteht deshalb nur dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden.
- VGH Bayern, 31.01.2011 - 1 ZB 08.2498
Zur baulichen Einheit von zwei teilweise aneinander gebauten zweigeschossigen …
Insoweit wird von keiner Seite in Frage gestellt, dass die beiden Gebäude(teile) in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut wurden und somit eine Einheit bilden (vgl. BVerwG vom 24.2.2000 BVerwGE 110, 355; BayVGH vom 28.8.2002 Az. 26 B 99.2728 ).
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