Rechtsprechung
| VGH Bayern, 01.10.1992 - 26 CS 92.1676 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- VG Schwerin, 29.09.2012 - 2 B 409/12
Umnutzung einer Pension zu Asylbewerberheim im Gewerbegebiet
Auf alle Fälle gehe es nicht an, auf dem Umweg, dass man Einrichtungen, die ganz überwiegend Wohncharakter hätten, als Anlagen für soziale Zwecke qualifiziere, über den engen Rahmen des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO hinaus Wohnnutzung in größerem Umfang in Gewerbegebieten zu ermöglichen (vgl. VGH München, Beschl. v. 01.10.1992 - 26 CS 92.1676 -, zitiert nach Juris).Dass die Asylbewerber die Art ihrer Unterbringung nicht frei wählen können, dass für die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten eine eher dichte Belegung vorgesehen ist, und dass der Aufenthalt der Asylbewerber nur von begrenzter Dauer sein soll, steht der Annahme nicht entgegen, dass es sich hier um Wohnen jedenfalls im weitesten Sinne handelt (vgl. VGH München, Beschl. v. 01.10.1992 a.a.O.).
Rn. 18 Hinzu kommt, dass die streitgegenständliche Asylbewerberunterkunft auch nicht die für eine ausnahmsweise Zulassung auf der Grundlage von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu fordernde Voraussetzung erfüllt, dass sie in einem funktionellen Zusammenhang mit den in § 8 Abs. 2 BauNVO aufgeführten Hauptnutzungen steht (…vgl. etwa Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 8 Rn 50;… OVG Schleswig, Beschl. v. 16.10.1991 a.a.O.; VGH München, Beschl. v. 01.10.1992 a.a.O.).
- VG Ansbach, 09.10.2014 - AN 9 K 14.00830
Baurecht; rfolgreiche Nachbarklage gegen Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber …
Die Zulässigkeit von Anlagen für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO beschränkt sich deshalb in der Regel auf solche Vorhaben, die einen Bezug zu den das Gewerbegebiet prägenden gewerblichen Nutzungen haben (BayVGH, B.v. 1.10.1992 - 26 CS 92.1676 - juris). - VG München, 20.11.2012 - M 1 K 12.3006
Baugenehmigung für Asylbewerberwohnheim; Veränderungssperre
Da Anlagen für soziale Zwecke, wie etwa ein Kindergarten, ein Altenheim oder das geplante Asylbewerberwohnheim, in der Tat dem jedenfalls nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. zu Asylbewerberwohnheimen BVerwG vom 4.6.1997 4 C 2.96 juris RdNr. 3; BayVGH vom 1.10.1992 26 CS 92.1676 juris), ist auch die Überlegung des Beigeladenen gerechtfertigt, dass mit deren Zulassung der Wohncharakter des Mischgebiets deutlich überwiegen und der gewünschte "Puffer" zum Gewerbegebiet östlich der ... Straße in Frage gestellt würde.
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