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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 26.01.2000 - 26 CS 99.2733   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,43199
VGH Bayern, 26.01.2000 - 26 CS 99.2733 (https://dejure.org/2000,43199)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.01.2000 - 26 CS 99.2733 (https://dejure.org/2000,43199)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. Januar 2000 - 26 CS 99.2733 (https://dejure.org/2000,43199)
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Wird zitiert von ... (7)

  • VGH Bayern, 11.11.2015 - 2 CS 15.1251

    Vorläufiger Rechtsschutz, Beschwerde, Abweichung, Abstandsfläche, Grenzanbau, …

    Das Verwaltungsgericht ist bei der Prüfung der Abstandsflächen für die westliche, zurückversetzte Gebäudewand des Rückgebäudes unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 26.1.2000 - 26 CS 99.2733 - juris) davon ausgegangen, dass ein abweichender Bemessungsmaßstab gelten würde.
  • VG München, 06.04.2017 - M 8 SN 17.676

    Zum Prüfumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

    Dabei berechnet sich die Abstandsfläche nach aktueller Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (…B.v. 11.11.2015 - 2 CS 15.1251 - juris Rn. 4) nach der fiktiv nach unten bis zum Schnitt mit der Geländeoberfläche verlängerten Außenwand der Staffelgeschosse und nicht von der Höhe des zurückgesetzten Wandteils ab dem Austrittspunkt aus dem auf die Grundstücksgrenze gebauten Gebäudeteil (so bislang allerdings BayVGH folgend dem B.v. 26.1.2000 - 26 CS 99.2733 - juris mit Blick auf den Rechtsgedanken des Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO 1998).
  • VG München, 10.11.2016 - M 8 SN 16.3499

    Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung wegen Abweichung von erforderlichen …

    Dabei berechnet sich die Abstandsfläche nach aktueller Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (B. v. 11.11.2015 - 2 CS 15.1251 - juris) nach der fiktiv nach unten bis zum Schnitt mit der Geländeoberfläche verlängerten Außenwand der Staffelgeschosse und nicht von der Höhe des zurückgesetzten Wandteils ab dem Austrittspunkt aus dem auf die Grundstücksgrenze gebauten Gebäudeteil (so bislang BayVGH folgend dem B. v. 26.1.2000 - 26 CS 99.2733).
  • VG München, 16.09.2016 - M 8 SN 16.2790

    Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

    Dabei berechnet sich die Abstandsfläche nach aktueller Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (B. v. 11.11.2015 - 2 CS 15.1251 - juris) nach der fiktiv nach unten bis zum Schnitt mit der Geländeoberfläche verlängerten Außenwand der Staffelgeschosse und nicht von der Höhe des zurückgesetzten Wandteils ab dem Austrittspunkt aus dem auf die Grundstücksgrenze gebauten Gebäudeteil (so bislang BayVGH folgend dem B. v. 26.1.2000 - 26 CS 99.2733).
  • VG München, 21.08.2017 - M 8 SN 17.3392

    Befreiung von der Festsetzung einer Baulinie

    Im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 11.11.2015 - 2 CS 15.1251 - juris) berechnet sich die Höhe des zurückgesetzten Wandteils nicht - mehr - ab dem Austrittspunkt aus dem, auf der Baulinie gebauten Gebäudeteil (so bislang BayVGH folgend dem B.v. 26.1.2000 - 26 CS 99.2733 - juris), sondern bemisst sich nach der fiktiv nach unten bis zum Schnitt mit der Gebäudeoberfläche verlängerten Außenwand des Staffelgeschosses.
  • VG München, 14.09.2016 - M 8 SN 16.3213

    Bemessung der Abstandsfläche und Abweichung vom Bauordnungsrecht bei atypischer …

    Die Abstandsfläche berechnet sich nach der aktuellen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 11.11.2015 - 2 CS 15.1251 - juris) auch nicht von der Höhe des zurückgesetzten Wandteils ab dem Austrittspunkt aus dem, auf die Baulinie gebauten Gebäudeteil (so bislang BayVGH folgend dem B. v. 26.1.2000 - 26 CS 99.2733 - juris), sondern bemisst sich nach der fiktiv nach unten bis zum Schnitt mit der Gebäudeoberfläche verlängerten Außenwand der Staffelgeschosse.
  • VG München, 27.04.2017 - M 8 SN 17.1302

    Erfolglose Nachbarklage gegen Teilbaugenehmigung wegen befürchteten …

    Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 11.11.2015 - 2 CS 15.1251 - juris) berechne sich die Höhe der Abstandsfläche nicht mehr nach der Höhe des zurückgesetzten Wandteils ab dem Austrittspunkt aus dem, auf der Baulinie stehenden Gebäudeteil (so zwar bislang: BayVGH folgend dem B.v. 26.1.2000 - 26 CS 99.2733 - juris), sondern bemesse sich nach der fiktiv nach unten bis zum Schnitt mit der Gebäudeoberfläche verlängerten Außenwand der Staffelgeschosse.
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