Rechtsprechung
| LG Köln, 12.02.1997 - 26 O 26/96 |
Verfahrensgang
- LG Köln, 12.02.1997 - 26 O 26/96
- OLG Köln, 15.05.1998 - 6 U 72/97
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Köln, 15.05.1998 - 6 U 72/97 Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Februar 1997 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 26/96 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefaßt: Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht übereinstimmend zur Erledigung gebracht haben, wird I. die Beklagte verurteilt, es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten Dauer - die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem jeweiligen Geschäftsführer - zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Abschluß von Verträgen für den Mobilfunkdienst D1 die nachfolgenden und diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung von Verträgen zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört: 1) "Ich willige ein, daß die DeTeMobil die erforderlichen banküblichen Auskünfte an meine o.a. Bank oder eine Wirtschaftsauskunftei übermittelt, Auskünfte einholt und im Säumnisfall entsprechende Daten an ein Auskunfts- oder Inkasso-Unternehmen zur Bearbeitung und Nutzung weiterleitet." 2) "DeTeMobil kann die Rufnummer aus technischen und betrieblichen Gründen ändern." 3) "Die Verbindungen werden von der DeTeMobil im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten mit einer mittleren Durchlaßwahrscheinlichkeit von 95% - bei Netzüberlastung unter Umständen in der Dauer begrenzt - hergestellt.
Rn. 64 das am 12. Februar 1997 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 26/96 - teilweise abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als sie - die Beklagte - darin verurteilt worden ist, folgende Klauseln nicht mehr in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden:.
Rn. 76 das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. Februar 1998 - 26 O 26/96 - teilweise abzuändern und in dem über die erstinstanzliche Verurteilung sowie die einvernehmliche Erledigung der Hauptsache hinausgehenden Umfang.
- OLG Köln, 15.05.1998 - 6 U 83/97
Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters; Wegfall der …
Daß und warum dies der Fall ist, hat der Senat bereits in dem unter dem heutigen Datum verkündeten Urteil in dem zwischen den nämlichen Parteien parallel geführten Rechtsstreit 6 U 72/97 ( = 26 O 26/96 LG Köln ) ausgeführt.
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