Rechtsprechung
| VGH Bayern, 10.10.2002 - 26 ZB 99.3754 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (8)
- OVG Thüringen, 14.03.2012 - 1 KO 261/07
Gebäudegleiche Wirkung von Stützmauer und Aufschüttung
Bei Höhen unter 2 m ist vielmehr für die Annahme einer gebäudegleichen Wirkung darauf abzustellen, ob im Einzelfall die durch das Abstandsflächenerfordernis besonders geschützten nachbarlichen Belange betroffen sind (vgl.BayVGH, Beschluss vom 10. Oktober 2002 - Az. 26 ZB 99.3754 - zit. nach Juris - gebäudegleiche Wirkung für eine 1, 85 m hohe Grenzmauer mit aufgesetzten Maschendrahtzaun verneint; gebäudegleiche Wirkung bejaht: Aufschüttung über 2 m Höhe OVG Saarland, Urteil vom 28. September 1993 - Az: 2 R 25/92 - BRS 55 Nr. 113; 1,90 m hohe Dunglege mit 6 m langer Mauer - NiedersOVG, Urteil vom 18. Februar 1993 - Az: 1 L 246/89 - BRS 55 Nr. 84; OVG Berlin, Urteil vom 31. Juli 1992 - Az: 2 B 3.91 - BRS 54 Nr. 19 bei einem 1, 80 - 1, 90 m hohen Holzflechtzaun). - VGH Bayern, 22.02.2017 - 15 CS 16.1883
Nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans nur bei …
Dies verdeutlicht, dass bei einer in der Höhe nicht einheitlich aufgebauten Einfriedung abstandsflächenrechtlich nur die Höhe des unteren, "geschlossenen" Teils anzurechnen ist, nicht aber zusätzlich die Höhe eines darauf gesetzten licht- und luftdurchlässigen Zauns (vgl. auch BayVGH, B.v. 10.10.2002 - 26 ZB 99.3754 - juris Rn. 12;… VG Würzburg, B.v. 6.11.2008 - W 5 S. 08.2064 - juris Rn. 15). - VG Schleswig, 08.05.2014 - 8 A 197/12
Nachbarklage gegen Anlagen auf Grundstücksgrenze
Rn. 45 Der Sinn und Zweck der nachbarschützenden Vorschriften des § 6 LBO gebietet es zwar, die Stützwand und den Zaun als Gesamtanlage zu betrachten (so auch VGH München, Beschl. v. 10.10.2002 - 26 ZB 99.3754 - juris).
- VG Regensburg, 25.08.2016 - RO 7 S 16.1163
Erfolgloser Eilrechtsschutz des Nachbarn gegen Errichtung einer Logistikhalle im …
Insgesamt ergibt sich daraus, dass das Vorhaben, soweit an der westlichen Grundstücksgrenze eine Stützmauer mit dahinterliegender Auffüllung sowie eine Absturzsicherung in Form eines Geländers angebracht wird, nicht abstandsflächenpflichtig ist, aber in einem Gewerbegebiet auch das Maß des Zumutbaren im Hinblick auf Belichtung und Besonnung nicht verletzt (vgl. z.B. auch BayVGH, B.v. 10.10.2002 - Az. 26 ZB 99.3754 für eine 1, 85 m hohe Gartenmauer mit aufgesetztem Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 90 cm). - VG Augsburg, 16.11.2022 - Au 4 K 21.1034
Erfolglose Nachbarklage gegen Mehrfamilienhaus - Abstandsflächen
Bei Höhen unter 2 m ist vielmehr für die Annahme einer gebäudegleichen Wirkung darauf abzustellen, ob im Einzelfall die durch das Abstandsflächenerfordernis besonders geschützten nachbarlichen Belange betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2002 - 26 ZB 99.3754 - juris;… ausführlich: ThürOVG, U.v. 14.3.2012 - 1 KO 261/07 - juris Rn. 39), was bei einer nur wenige Zentimeter hohen Stützmauer erkennbar nicht der Fall ist. - VG Augsburg, 20.03.2008 - Au 5 K 07.1536
Nachbarklage gegen Aufschüttung im Außenbereich; keine Privilegierung des …
Von einer gebäudeähnlichen Wirkung einer Aufschüttung kann nach der Rechtsprechung in der Regel nicht ausgegangen werden, wenn die Höhe der Anlage weniger als 2 m beträgt (z.B. BayVGH vom 10.10.2002 Az. 26 ZB 99.3754; vom 15.6.1998 Az. 2 B 94.3897), falls nicht im Einzelfall besondere Verhältnisse im Hinblick auf die durch das Abstandsflächenerfordernis geschützten nachbarlichen Belange ausreichender Belichtung, Belüftung, Besonnung und störungsfreien Wohnens vorliegen. - VG Augsburg, 20.04.2010 - Au 5 E 10.409
Nachbarantrag auf bauaufsichtliches Einschreiten; (Keine) baurechtliche Relevanz …
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. vom 10.10.2002 Az. 26 ZB 99.3754; vom 3.5.1999 Az. 15 B 96.198; vom 7.8.2009 Az. 15 B 09.1239) gilt als Faustregel, dass eine gebäudeähnliche Wirkung von Mauern und Aufschüttungen über 2 m Höhe stets, von Mauern und Aufschüttungen zwischen 1, 5 m und 2 m Höhe nach Lage des Einzelfalls ausgeht, falls nicht im Einzelfall besondere Verhältnisse im Hinblick auf die durch das Abstandsflächenerfordernis geschützten nachbarlichen Belange wie die der ausreichenden Belichtung, Belüftung, Besonnung und des störungsfreien Wohnens vorliegen. - VG Augsburg, 20.04.2010 - Au 5 E 10.412
Nachbarantrag auf bauaufsichtliches Einschreiten; (keine) baurechtliche Relevanz …
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. vom 10.10.2002 Az. 26 ZB 99.3754; vom 3.5.1999 Az. 15 B 96.198; vom 7.8.2009 Az. 15 B 09.1239) gilt als Faustregel, dass eine gebäudeähnliche Wirkung von Mauern und Aufschüttungen über 2 m Höhe stets, von Mauern und Aufschüttungen zwischen 1, 5 m und 2 m Höhe nach Lage des Einzelfalls ausgeht, falls nicht im Einzelfall besondere Verhältnisse im Hinblick auf die durch das Abstandsflächenerfordernis geschützten nachbarlichen Belange wie die der ausreichenden Belichtung, Belüftung, Besonnung und des störungsfreien Wohnens vorliegen.
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