Rechtsprechung
| AG Hannover, 24.09.2001 - 265 - 106/01, 265 OWi 224 Js 14035/01 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- beck.de (Kurzinformation)
Freispruch von Vorwurf der Schleichwerbung
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 14.12.2004 - VIII R 5/02
Zur steuerlichen Behandlung auf Scheinrenditen aus einem Schneeballsystem; …
In den Gesetzesmaterialien wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von dieser Vorschrift z.B. auch Futures erfasst werden (…BTDrucks 14/443, S. 29; BMF-Schreiben vom 27. November 2001 IV C 3 -S 2256- 265/01, BStBl I 2001, 986, 990, Tz. 34 und 35). - EGMR, 10.10.2002 - 38830/97
Rechtssache C. gegen PORTUGAL
Mit Entscheidung Nr. 265/01 vom 19. Juni 2001, die am 16. Juli 2001 im Amtsblatt veröffentlicht wurde, hat das Verfassungsgericht mit allgemein bindender Wirkung erkannt, dass die Artikel 59 und 61 des Gesetzesdekrets Nr. 433/82, ähnlich wie Artikel 412 der Strafprozessordnung und in Bezug auf deren Anwendung bei Verstößen, verfassungswidrig seien, wenn man sie so auslege, dass eine unmittelbare Ablehnung des Rechtsbehelfs mangels Schlussbegründung statthaft sei, ohne dass der Berufungskläger im Vorfeld aufgefordert würde, solche Schlussbegründungen einzureichen. - FG Hamburg, 06.12.2001 - VI 227/99
Passivierung vereinnahmter Optionsprämie durch eine Bank
Das Finanzgericht München (Urteil vom 28.11.2000, 7 K 2035/98, EFG 2001, 274, Rev. I R 9/01) hat dagegen in Übereinstimmung mit der (überwiegenden) Verwaltungsansicht (Hess. FinMin v. 17.09.1996 - S-2133 A-38-II B 1 a, juris, vgl. auch die Stellungnahmen von Höppner, VPräs. BfF, und Kleine in Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht1998/99, 227 f.; zur Behandlung von Optionsgeschäften im Privatvermögen BMF v. 27.11.2001 - IV C 3-S-2256-265/01, juris) entschieden, dass erhaltene Optionsprämien nicht als Verbindlichkeit passiviert werden können.Letztlich anerkennt die Verwaltung auch, dass der Stillhalter seine Verpflichtung nicht bereits durch Einräumung des Optionsrechts erfüllt hat, indem sie im Erlass zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Termingeschäften im Bereich der privaten Vermögensverwaltung (BMF 2001-11-27 IV C 3-S-2256-265/01, Tz. 26 f., juris) zur Glattstellung einer Kauf- oder Verkaufsoption durch den Stillhalter ausführt, beim Kauf einer Option derselben Serie mit closing-Vermerk diene die zu zahlende Optionsprämie wirtschaftlich betrachtet der Befreiung von der zuvor eingegangenen Stillhalterbindung und damit der Sicherung der vereinnahmten Optionsprämie, so dass die für den glattstellenden Kauf gezahlte Optionsprämie als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG abgezogen werden dürfe.
- FG Bremen, 19.09.2007 - 2 K 13/06
Zahlung eines Barausgleichs an einen Optionsberechtigten durch den Stillhalter …
Der Beklagte verweist auf das BMF-Schreiben vom 27. November 2001 S 2256-265/01, BStBl. I 2001, 986. Der Verlust, der dem Stillhalter durch die Lieferung des Basiswertes oder die Leistung des Barausgleichs entstehe, sei nicht zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG zu zählen.Muss der Stillhalter bei einer Kaufoption auf den DAX-Index daher zum Ende der Laufzeit auf Grund des Optionsgeschäftes einen Barausgleich leisten, zählt dieser nicht zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG (vgl. BMF-Schreiben vom 27. November 2001 S 2256-265/01, BStBl. I 2001, 986, Rn. 24).
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