Rechtsprechung
| EuGH, 16.03.1983 - 269/81 |
Volltextveröffentlichung
Wird zitiert von ...
- EuGH, 16.03.1983 - 267/81
Amministrazione delle finanze dello Stato / SPI und SAMI
AMMINISTRAZIONE DELLE FINANZE DELLO STATO / SPI UND SAMI In den verbundenen Rechtssachen 267 bis 269/81 betreffend die dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Corte suprema di cassazione in den bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten.und S.P.A. MICHELIN ITALIANA (SAMI), mit Sitz in Turin (Rechtssachen 268 und 269/81),.
Die Beschlüsse der Corte di cassazione vom 21. Mai 1981 sind am 6. Oktober 1981 unter den Nummern 267/81, 268/81 und 269/81 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Mit Beschluß vom 5. Mai 1982 hat der Gerichtshof die Rechtssachen 267/81, 268/81 und 269/81 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die von der Corte di cassazione vorgelegte Auslegungsfrage sei daher für die Rechtssachen 267/81 und 269/81, bei denen sich der zugrunde liegende Sachverhalt vor 1968 abgespielt habe, unerheblich; bei der Rechtssache 268/81 könne die Auslegung durch den Gerichtshof nur für die Vorgänge gelten, die sich zwischen 1968 und 1971 ereignet hätten.
d) Die erste dem Gerichtshof vorgelegte Frage sei wie folgt zu beantworten: - in den Rechtssachen 267/81 und 269/81:.
Zur zweiten Frage (Rechtssache 268/81) a) Da die Gemeinschaft während des in den Ausgangsverfahren in Frage stehenden Zeitraums, die den Rechtssachen 267/81 und 269/81 zugrunde lägen, hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem GATT in bezug auf andere anläßlich der Einfuhr auferlegte Belastungen als Zölle noch nicht an die Stelle der Mitgliedstaaten getreten gewesen sei, bestehe im Rahmen dieser beiden Rechtssachen keine Veranlassung, über die zweite und die dritte Vorlagefrage der Corte di cassazione zu entscheiden.
Aus den Vorlagebeschlüssen geht hervor, daß die streitigen Abgaben in der Rechtssache 267/81 von 1964 bis 1967, in der Rechtssache 268/81 von 1965 bis 1967 und in der Rechtssache 269/81 von Oktober bis Dezember 1963 erhoben wurden.
Schließlich liegen die in der Rechtssache 269/81 streitigen Abgabenerhebungen ganz im Zeitraum der Geltung des Tarifprotokolls vom 16. Juli 1962.1 1 Wie aus den Vorlagebeschlüssen hervorgeht, hat die Finanzverwaltung im wesentlichen geltend gemacht, da die Verwaltungsabgabe früher als die Gemeinschaftsliste XL-EWG eingeführt worden sei, könne man ihre Erhebung nicht als eine im Widerspruch zu Artikel II des GATT stehende Erhöhung der Zollbelastung ansehen.
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