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| AG Köln, 20.08.2008 - 269 C 81/08 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Ersatz von Unfallschäden bei nicht ordnungsgemäß reparierten Vorschäden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- OLG Köln, 22.02.1999 - 16 U 33/98
Unerklärliche inkompatible Schäden am Unfallfahrzeug
Auszug aus AG Köln, 20.08.2008 - 269 C 81/08
Denn aufgrund der Vorschäden kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die kompatiblen Schäden einem früheren Schadensereignis zuzuordnen sind (vgl. nur OLG Köln, Urteil vom 22.02.1999, Az.: 16 U 33/98, zu finden in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE).
- AG Herne, 20.01.2015 - 34 C 136/13 Rn. 36 Aufgrund dessen scheidet eine Pflicht zum Ersatz selbst der mit dem Unfallereignis kompatiblen Schäden aus, da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass diese bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind (vgl. AG Köln, Urteil vom 20.08.2008, 269 C 81/08 m.w.N; OLG Köln, Urteil vom 08.02.2011, 15 U 151/10; OLG Köln, Urteil vom 22.02.1999, 16 U 33/98).
Steht nämlich bereits nicht fest, dass ein bestimmter Fahrzeugschaden durch den Unfall verursacht worden ist, sind auch alle damit im Zusammenhang stehenden Schadensersatzpositionen unbegründet (vgl. AG Köln, Urteil vom 20.08.2008, 269 C 81/08 m.w.N.).
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