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   ArbG Hamburg, 02.03.2016 - 27 Ca 443/15   

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https://dejure.org/2016,7639
ArbG Hamburg, 02.03.2016 - 27 Ca 443/15 (https://dejure.org/2016,7639)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 02.03.2016 - 27 Ca 443/15 (https://dejure.org/2016,7639)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 02. März 2016 - 27 Ca 443/15 (https://dejure.org/2016,7639)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 1 Abs 1 MiLoG, § 1 Abs 2 MiLoG, § 2 Abs 1 MiLoG, § 3 MiLoG
    Mindestlohn - Bereitschaftsdienst

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fallen des Bereitschaftsdienstes unter den Mindestlohn hinsichtlich Vergütungsanspruchs; Einhaltung des Mindestlohns i.R.d. im Abrechnungszeitraum gezahlten Vergütung sowie der geleisteten Stunden

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Mindestlohn für Bereitschaftsdienste - monatliche Durchschnittsberechnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mindestlohn und Bereitschaftsdienst

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Bereitschaftsdienst: Anspruch auf Mindestlohn?

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 19.11.2014 - 5 AZR 1101/12

    Mindestentgelt in der Pflegebranche

    Auszug aus ArbG Hamburg, 02.03.2016 - 27 Ca 443/15
    Bei der Arbeitsbereitschaft hat der Arbeitnehmer von sich aus tätig zu werden, beim Bereitschaftsdienst "auf Anforderung" (BAG v. 19.11.2014 - 5 AZR 1101/12 -, Rn. 16, juris mwN).

    Danach zählt nicht nur jede Tätigkeit zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient, sondern auch eine vom Arbeitgeber veranlasste Untätigkeit, während derer der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz oder einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle anwesend sein muss und nicht frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann, er also weder eine Pause (§ 4 ArbZG) noch Freizeit hat (BAG v. 19.11.2014 - 5 AZR 1101/12 -, Rn. 16, juris mwN; ebenso BAG v. 18.11.2015 - 5 AZR 814/14 -, Rn. 25, juris).

    Entsprechend ist das BAG zu dem Ergebnis gekommen, dass Bereitschaftsdienste dem Mindestlohn der Pflegebranche unterfallen und grundsätzlich geringer vergütet werden können als Vollarbeit, jedoch nur soweit eine gesonderte Vergütungsregelung besteht (BAG v. 19.11.2014 - 5 AZR 1101/12 -, Rn. 16, juris).

  • BAG, 16.04.2014 - 4 AZR 802/11

    Anrechnung von Leistungen auf einen Mindestlohnanspruch

    Auszug aus ArbG Hamburg, 02.03.2016 - 27 Ca 443/15
    Der Kläger verdiente in dem geltend gemachten Zeitraum vom Januar bis Juli 2015 mehr als EUR 1.108,75, nämlich monatlich zwischen EUR 1.999,63 und EUR 3.005,95. Auch unter Berücksichtigung der geleisteten Bereitschaftsstunden pro Monat - diese betrugen zwischen fünf und zwanzig Stunden - hat der Kläger im jeweiligen monatlichen Durchschnitt deutlich mehr als EUR 8, 50 brutto pro Stunde verdient, wobei der Kläger nicht geltend gemacht hat, dass hierbei Nacht- und Feiertagszuschläge angerechnet wurden, die nicht auf den Mindestlohn anzurechnen sind (vgl. BAG v. 16.04.2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 39, juris).
  • BAG, 18.11.2015 - 5 AZR 814/14

    Sittenwidrige Arbeitsvergütung - Annahmeverzug

    Auszug aus ArbG Hamburg, 02.03.2016 - 27 Ca 443/15
    Danach zählt nicht nur jede Tätigkeit zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient, sondern auch eine vom Arbeitgeber veranlasste Untätigkeit, während derer der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz oder einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle anwesend sein muss und nicht frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann, er also weder eine Pause (§ 4 ArbZG) noch Freizeit hat (BAG v. 19.11.2014 - 5 AZR 1101/12 -, Rn. 16, juris mwN; ebenso BAG v. 18.11.2015 - 5 AZR 814/14 -, Rn. 25, juris).
  • ArbG Hamburg, 26.02.2014 - 27 Ca 388/13

    Anwendungsbereich der Ausschlussfrist nach dem TV-Mindestlohn Gebäudereinigung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 02.03.2016 - 27 Ca 443/15
    Maßgeblich ist, dass der Mindestlohn im Abrechnungszeitraum auch unter Berücksichtigung der Überstunden eingehalten ist (vgl. ArbG Hamburg v. 26.02.2014 - 27 Ca 388/13, Rn. 41, juris, mwN).
  • LAG Köln, 15.10.2015 - 8 Sa 540/15

    Vergütungspflicht des Arbeitgebers für Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst

    Auszug aus ArbG Hamburg, 02.03.2016 - 27 Ca 443/15
    Bei einem nach Monaten vereinbarten Zeitlohn, und keinem reinen Stundenlohn, wird die vereinbarte Bruttomonatsvergütung einschließlich aller berücksichtigungsfähigen Vergütungsbestandteile durch die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit geteilt (LAG Köln v. 15.10.2015 - 8 Sa 540/15 -, juris, nicht rechtskräftig, anhängig BAG, Az: 5 AZR 716/15).
  • BAG, 29.06.2016 - 5 AZR 716/15

    Mindestlohn - Vergütung von Bereitschaftszeiten

    Auszug aus ArbG Hamburg, 02.03.2016 - 27 Ca 443/15
    Bei einem nach Monaten vereinbarten Zeitlohn, und keinem reinen Stundenlohn, wird die vereinbarte Bruttomonatsvergütung einschließlich aller berücksichtigungsfähigen Vergütungsbestandteile durch die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit geteilt (LAG Köln v. 15.10.2015 - 8 Sa 540/15 -, juris, nicht rechtskräftig, anhängig BAG, Az: 5 AZR 716/15).
  • BAG, 27.06.2012 - 5 AZR 530/11

    Überstunden - Vergütungserwartung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 02.03.2016 - 27 Ca 443/15
    Nach der bisherigen ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine die pauschale Vergütung von Überstunden regelnde Klausel zulässig, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang von ihr erfasst werden sollen (BAG v. 27.06.2012 - 5 AZR 530/11 -, Rn. 16, juris mwN).
  • BAG, 30.01.1996 - 3 AZR 1030/94

    Arbeitszeitverlängerung für Rettungssanitäter

    Auszug aus ArbG Hamburg, 02.03.2016 - 27 Ca 443/15
    Unter Arbeitsbereitschaft sind "Zeiten wacher Achtsamkeit im Zustande der Entspannung" zu verstehen (BAG v. 30.01.1996 - 3 AZR 1030/94 -, Rn. 16, juris mwN).
  • BGH, 07.12.2011 - IV ZR 50/11

    Kein Ausschluss jeder außerordentlichen Kündigung eines Vertrages über eine

    Auszug aus ArbG Hamburg, 02.03.2016 - 27 Ca 443/15
    Dem Ziel, den im Gesetz objektivierten Willen des Gesetzgebers zu erfassen, dienen die nebeneinander zulässigen, sich gegenseitig ergänzenden Methoden der Auslegung aus dem Wortlaut der Norm, ihrem Sinnzusammenhang, ihrem Zweck sowie aus den Gesetzgebungsmaterialien und der Entstehungsgeschichte (BGH v. 07.12.2011 - IV ZR 50/11 -, Rn. 14, juris).
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