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   BPatG, 09.11.2004 - 27 W (pat) 172/02   

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BPatG, 09.11.2004 - 27 W (pat) 172/02 (https://dejure.org/2004,22207)
BPatG, Entscheidung vom 09.11.2004 - 27 W (pat) 172/02 (https://dejure.org/2004,22207)
BPatG, Entscheidung vom 09. November 2004 - 27 W (pat) 172/02 (https://dejure.org/2004,22207)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BPatG, 08.07.2003 - 27 W (pat) 170/02
    Auszug aus BPatG, 09.11.2004 - 27 W (pat) 172/02
    Nachdem die Anmelderin das Warenverzeichnis der nationalen Anmeldung beschränkt und der Senat daraufhin mit Beschluss vom 8. Juli 2003 (27 W(pat) 170/02) die Zurückweisung der Anmeldung durch die Markenstelle aufgehoben hatte, ist die Marke am 28. August 2003 mit dem Anmeldetag vom 1. April 1996 unter der Nr. 301 07 266 eingetragen worden für die Waren "Bekleidungsstücke, nämlich Bademäntel, Badeanzüge, Badehosen, Strandkleidung, Boas, Mieder, Camisoles, Strickjacken, Büstenhalter, Korseletts, Korsetts, Kleider, Jacken, Morgenmäntel, Ohrenschützer, Kittel, Jacketts, Jerseykleidung, Trägerröcke, Wirkwaren, Leggings, Nachthemden, Mäntel, Schlafanzüge, Petticoats, Pullover, Saris, Schals, Hemden, Shorts, Röcke, Anzüge, T-Shirts, Hosen aus Stoff, Westen, Blusen, Hosen- und Kleidergürtel; keine der vorstehenden Waren speziell zur Verwendung beim Motorradfahren bestimmt".

    Anders ist es dagegen bei Schuhen für Motorradfahrer, die es nachweislich gibt und für die der weitere Bestandteil "MOTO" als Kurzwort für "Motorrad" (vgl den in dem Verfahren 27 W (pat) 170/02 ergangenen Beschluss des Senats vom 8. Juli 2003) einen reinen Sachhinweis darstellt.

  • BPatG, 11.12.2001 - 27 W (pat) 246/00
    Auszug aus BPatG, 09.11.2004 - 27 W (pat) 172/02
    Das gilt erst recht hinsichtlich der nationalen Marke 301 07 266, deren Waren "Bekleidungsstücke, nämlich ..." in einem deutlichen Abstand zu "Schuhwaren" stehen (vgl. hierzu 27 W (pat) 246/00 - BLUE BROTHERS/BLUES BROTHERS, veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM; LG Düsseldorf Mitt 2001, 456, 458).
  • BGH, 02.07.1998 - I ZB 24/97

    "Sanopharm"; Veräußerung einer Marke während des Widerspruchsverfahrens

    Auszug aus BPatG, 09.11.2004 - 27 W (pat) 172/02
    Wird nach Widerspruchserhebung, die der Rechtshängigkeit nach § 265 Abs. 1 Satz 1 ZPO gleichsteht (vgl BGH GRUR 1998, 940, 941 - Sanopharm), das Recht an der Widerspruchsmarke übertragen, hat dies nach der gemäß § 82 Abs. 1 MarkenG im patentamtlichen Verfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 265 Abs. 2 ZPO (vgl BGH, aaO, S. 941 - Sanopharm) keinen Einfluss auf das Widerspruchs- und das nachfolgende Beschwerdeverfahren.
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 09.11.2004 - 27 W (pat) 172/02
    Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zu der Gemeinschaftmarke 67009 selbst dann ein, wenn wegen der Identität der durch die Marken jeweils erfassten "Schuhwaren" strenge Anforderungen an den Markenabstand gestellt werden.
  • BGH, 27.01.2000 - I ZB 39/97

    MTS; Eintragung des Rechtsübergangs einer angemeldeten Marke

    Auszug aus BPatG, 09.11.2004 - 27 W (pat) 172/02
    Der Rechtsvorgänger kann das Verfahren - ungeachtet seiner fehlenden Sachbefugnis - in gesetzlicher Prozess- bzw Verfahrensstandschaft im eigenen Namen weiterführen (vgl. Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 265 Rn. 39; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 265 Rn. 6; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 265 Rn. 12; Lüke in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 265 Rn. 69; vgl. für das Anmeldeverfahren bereits BGH GRUR 2000, 892, 893 - MTS).
  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 111/99

    BIG; Verwechslungsgefahr einer Marke unter dem Aspekt des Serienzeichens

    Auszug aus BPatG, 09.11.2004 - 27 W (pat) 172/02
    Diese Art der Verwechslungsgefahr kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn die Marken zwar insgesamt erkennbar verschieden sind, wegen eines vorhandenen übereinstimmenden Elements aber derselben betrieblichen Ursprungsstätte zugeordnet werden, weil der Verkehr in dem betreffenden Element den Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb annimmt, nachfolgende Bezeichnungen, die den gleichen Bestandteil aufweisen, stammten von dem gleichen Zeicheninhaber (vgl. BGH WRP 2002, 534, 536 - BIG; BGH WRP 2002, 537, 541 - BANK 24; BGH GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone).
  • BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96

    Prägende Wirkung des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 09.11.2004 - 27 W (pat) 172/02
    In ihrem Gesamteindruck, auf den bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr unabhängig vom Prioritätsalter der sich gegenüberstehenden Zeichen grundsätzlich abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 1998, 397, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 233 f. - RAUSCH/ELFIE RAUCH), unterscheidet sich die angegriffene Marke von der Widerspruchsmarke schon wegen des zusätzlichen Wortes "TAXI" und der grafischen Ausgestaltung.
  • BGH, 29.10.1998 - I ZR 125/96

    Cefallone

    Auszug aus BPatG, 09.11.2004 - 27 W (pat) 172/02
    Diese Art der Verwechslungsgefahr kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn die Marken zwar insgesamt erkennbar verschieden sind, wegen eines vorhandenen übereinstimmenden Elements aber derselben betrieblichen Ursprungsstätte zugeordnet werden, weil der Verkehr in dem betreffenden Element den Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb annimmt, nachfolgende Bezeichnungen, die den gleichen Bestandteil aufweisen, stammten von dem gleichen Zeicheninhaber (vgl. BGH WRP 2002, 534, 536 - BIG; BGH WRP 2002, 537, 541 - BANK 24; BGH GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone).
  • BGH, 24.01.2002 - I ZR 156/99

    BANK 24

    Auszug aus BPatG, 09.11.2004 - 27 W (pat) 172/02
    Diese Art der Verwechslungsgefahr kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn die Marken zwar insgesamt erkennbar verschieden sind, wegen eines vorhandenen übereinstimmenden Elements aber derselben betrieblichen Ursprungsstätte zugeordnet werden, weil der Verkehr in dem betreffenden Element den Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb annimmt, nachfolgende Bezeichnungen, die den gleichen Bestandteil aufweisen, stammten von dem gleichen Zeicheninhaber (vgl. BGH WRP 2002, 534, 536 - BIG; BGH WRP 2002, 537, 541 - BANK 24; BGH GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 09.11.2004 - 27 W (pat) 172/02
    Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zu der Gemeinschaftmarke 67009 selbst dann ein, wenn wegen der Identität der durch die Marken jeweils erfassten "Schuhwaren" strenge Anforderungen an den Markenabstand gestellt werden.
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

  • BPatG, 28.10.1997 - 5 W (pat) 54/96

    Gebrauchsmuster - Gegenstandswert in Löschungsverfahren - Ringbücher

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 15/14

    Grenzen des Markenschutzes: Ahndung von Verletzungshandlungen während der Geltung

    Die Wirkung der Umwandlung im Sinne von Art. 112 Abs. 3 GMV sei darauf beschränkt, dass die im Wege der Umwandlung entstandene nationale Marke die zeitliche Priorität des Anmeldetages der Gemeinschaftsmarke in Anspruch nehmen könne (vgl. BPatG, Beschluss vom 9. November 2004 - 27 W (pat) 172/02, juris Rn. 22 - TAXI MOTO/MOTO).
  • OLG Düsseldorf, 03.12.2013 - 20 U 162/12
    Der vom 27. Senat des Bundespatentgerichts vertretene Auffassung, wonach die Vermeidung des Verlustes des durch die Gemeinschaftsmarkenanmeldung begründeten Zeitrangs der einzige Rechtsvorteil sein soll, auf den sich der Anmelder der nationalen Marke berufen könne, während es sich im Übrigen um eine von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung unabhängige und eigenständige nationale Anmeldung handele (Beschl. v. 9. Nov. 2004, 27 W (pat) 172/02, Rn. 22 - TAXI MOTO/MOTO, zitiert nach juris), steht bereits der Wortlaut der Norm entgegen.

    Der Senat hat die Revision zugelassen, da im Hinblick auf die abweichende Auffassung 27. Senat des Bundespatentgerichts zur Frage der Identität des nationalen Folgerechts mit der gelöschten Gemeinschaftsmarke (Beschl. v. 9. Nov. 2004, 27 W (pat) 172/02, Rn. 22 - TAXI MOTO/MOTO) eine revisionsgerichtliche Entscheidung als zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geboten erscheint.

  • BPatG, 02.06.2016 - 26 W (pat) 37/14

    Umwandlung einer angemeldeten Gemeinschaftsindividualmarke in nationale

    aa) § 125d MarkenG soll nach h. M. jedoch nur dasselbe materielle Schutzrecht erhalten, das der Anmelder einer Gemeinschaftsmarke bereits erlangt hat (vgl. BGH GRUR 2016, 83 Rdnr. 26 - Amplidect/ampliteq m. w. N.; a. A. BPatGE 48, 264, 269 - TAXI MOTO).

    bb) Doch selbst wenn man der Mindermeinung (BPatGE 48, 264, 269 - TAXI MOTO) folgte, wonach die im Wege der Umwandlung gemäß Art. 112 Abs. 1 GMV entstehende nationale Marke ein von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung unabhängiges und eigenständiges Schutzrecht sei, würde sich im Ergebnis nichts ändern.

  • BPatG, 20.04.2016 - 26 W (pat) 37/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "De-Mail" - ursprünglich als

    aa) § 125d MarkenG soll nach h. M. jedoch nur dasselbe materielle Schutzrecht erhalten, das der Anmelder einer Gemeinschaftsmarke bereits erlangt hat (vgl. BGH GRUR 2016, 83 Rdnr. 26 - Amplidect/ampliteq m. w. N.; a. A. BPatGE 48, 264, 269 - TAXI MOTO).

    bb) Doch selbst wenn man der Mindermeinung (BPatGE 48, 264, 269 - TAXI MOTO) folgte, wonach die im Wege der Umwandlung gemäß Art. 112 Abs. 1 GMV entstehende nationale Marke ein von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung unabhängiges und eigenständiges Schutzrecht sei, würde sich im Ergebnis nichts ändern.

  • LG Düsseldorf, 17.10.2012 - 2a O 25/10

    Anspruch auf Unterlassung der Nutzung des Zeichens "AMPLITEQ" im Bereich der

    Der 27. Senat des Bundespatentgerichts hat in seiner Entscheidung vom 09.11.2004 (27 W (pat) 172/02 - TAXI MOTO) hierzu ausgeführt, aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck des die Umwandlung einer Gemeinschaftsmarke oder Gemeinschaftsmarkenanmeldung in eine nationale Marke betreffenden Art. 108 Abs. 1 und 3 GMV - jetzt Art. 112 Abs. 1 und 3 GMV - ergebe sich, dass einziger Rechtsvorteil der durch die Gemeinschaftsmarkenanmeldung begründete Zeitrang sein soll.
  • BPatG, 08.08.2007 - 32 W (pat) 272/03

    WEB VIP / VIP

    Die Beteiligten haben hierzu im Hinblick auf die Entscheidung des 27. Senats des Bundespatentgerichts vom 9. November 2004 (27 W (pat) 172/02, Mitt.
  • BPatG, 19.02.2008 - 27 W (pat) 225/05

    Umschreibungsverfahren

    Wie der Senat bereits grundlegend in Anlehnung an die Sanopharm-Entscheidung des BGH (GRUR 1998, 940, 941) entschieden hat (BPatGE 48, 264, 267 - TAXI MOTO), hat der Wechsel der Inhaberschaft an einer Marke auf Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht keinen Einfluss.
  • BPatG, 21.06.2005 - 27 W (pat) 30/04
    Soweit die Beteiligten über die Frage streiten, ob die Markenstelle den Widerspruch auch aus der Widerspruchsmarke zu 3) zu Recht als zulässig angesehen hat (vgl. dazu BPatG Beschl. v. 9.11.2004 - 27 W (pat) 172/02), bedarf es vorliegend hierzu weder vertiefender Überlegungen noch einer abschließenden Entscheidung.
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