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   BPatG, 13.07.2009 - 27 W (pat) 165/09   

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BPatG, 13.07.2009 - 27 W (pat) 165/09 (https://dejure.org/2009,21795)
BPatG, Entscheidung vom 13.07.2009 - 27 W (pat) 165/09 (https://dejure.org/2009,21795)
BPatG, Entscheidung vom 13. Juli 2009 - 27 W (pat) 165/09 (https://dejure.org/2009,21795)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 13.07.2009 - 27 W (pat) 165/09
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist für die Beurteilung, ob einer angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen, derzufolge diese den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren soll, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] -Philips/Remington; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] -SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] -BioID).

    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] -SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] -Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] -SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] -Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] -Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] -Das Prinzip der Bequemlichkeit).

    Auch wenn der Begriff "Lochmühle" lexikalisch nicht nachweisbar ist (worauf nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs -vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] -Companyline; MarkenR 2003, 450, 453 [Rz. 32] -DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 97] -POST-KANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 38] -BIOMILD); GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 28] -SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 29] -BioID; MarkenR 2007, 204, 209 [Rz. 77 f.] -CELLTECH -ohnehin nicht abzustellen ist) kann das Publikum mit dem hier angemeldeten allgemeinen Begriff "Lochmühle" wegen der Häufigkeit seiner Verwendung zur Bezeichnung von Betrieben, in denen die hier in Rede stehenden Dienstleistungen angeboten werden oder zumindest werden können, nicht die Vorstellung verbinden, die damit gekennzeichneten Dienstleistungen stammten aus einem (einzigen) bestimmten Unternehmen.

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 13.07.2009 - 27 W (pat) 165/09
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist für die Beurteilung, ob einer angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen, derzufolge diese den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren soll, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] -Philips/Remington; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] -SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] -BioID).

    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] -SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] -Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] -SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] -Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] -Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] -Das Prinzip der Bequemlichkeit).

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 13.07.2009 - 27 W (pat) 165/09
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist für die Beurteilung, ob einer angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen, derzufolge diese den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren soll, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] -Philips/Remington; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] -SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] -BioID).

    Auch wenn der Begriff "Lochmühle" lexikalisch nicht nachweisbar ist (worauf nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs -vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] -Companyline; MarkenR 2003, 450, 453 [Rz. 32] -DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 97] -POST-KANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 38] -BIOMILD); GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 28] -SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 29] -BioID; MarkenR 2007, 204, 209 [Rz. 77 f.] -CELLTECH -ohnehin nicht abzustellen ist) kann das Publikum mit dem hier angemeldeten allgemeinen Begriff "Lochmühle" wegen der Häufigkeit seiner Verwendung zur Bezeichnung von Betrieben, in denen die hier in Rede stehenden Dienstleistungen angeboten werden oder zumindest werden können, nicht die Vorstellung verbinden, die damit gekennzeichneten Dienstleistungen stammten aus einem (einzigen) bestimmten Unternehmen.

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 13.07.2009 - 27 W (pat) 165/09
    Auch wenn der Begriff "Lochmühle" lexikalisch nicht nachweisbar ist (worauf nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs -vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] -Companyline; MarkenR 2003, 450, 453 [Rz. 32] -DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 97] -POST-KANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 38] -BIOMILD); GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 28] -SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 29] -BioID; MarkenR 2007, 204, 209 [Rz. 77 f.] -CELLTECH -ohnehin nicht abzustellen ist) kann das Publikum mit dem hier angemeldeten allgemeinen Begriff "Lochmühle" wegen der Häufigkeit seiner Verwendung zur Bezeichnung von Betrieben, in denen die hier in Rede stehenden Dienstleistungen angeboten werden oder zumindest werden können, nicht die Vorstellung verbinden, die damit gekennzeichneten Dienstleistungen stammten aus einem (einzigen) bestimmten Unternehmen.
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 13.07.2009 - 27 W (pat) 165/09
    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] -SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] -Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] -SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] -Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] -Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] -Das Prinzip der Bequemlichkeit).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 13.07.2009 - 27 W (pat) 165/09
    Auch wenn der Begriff "Lochmühle" lexikalisch nicht nachweisbar ist (worauf nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs -vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] -Companyline; MarkenR 2003, 450, 453 [Rz. 32] -DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 97] -POST-KANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 38] -BIOMILD); GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 28] -SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 29] -BioID; MarkenR 2007, 204, 209 [Rz. 77 f.] -CELLTECH -ohnehin nicht abzustellen ist) kann das Publikum mit dem hier angemeldeten allgemeinen Begriff "Lochmühle" wegen der Häufigkeit seiner Verwendung zur Bezeichnung von Betrieben, in denen die hier in Rede stehenden Dienstleistungen angeboten werden oder zumindest werden können, nicht die Vorstellung verbinden, die damit gekennzeichneten Dienstleistungen stammten aus einem (einzigen) bestimmten Unternehmen.
  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 13.07.2009 - 27 W (pat) 165/09
    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] -SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] -Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] -SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] -Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] -Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] -Das Prinzip der Bequemlichkeit).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 13.07.2009 - 27 W (pat) 165/09
    Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist dies nicht nur bei einem im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt der angemeldeten Marke (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 -marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 -City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. -RATIONAL SOFT-WARE CORPORATION) der Fall, sondern in allen Fällen, in denen -gleich aus welchem Grund -das Publikum die angemeldete Bezeichnung nicht (mehr) als Hinweis auf die Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen ansieht.
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 13.07.2009 - 27 W (pat) 165/09
    Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist dies nicht nur bei einem im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt der angemeldeten Marke (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 -marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 -City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. -RATIONAL SOFT-WARE CORPORATION) der Fall, sondern in allen Fällen, in denen -gleich aus welchem Grund -das Publikum die angemeldete Bezeichnung nicht (mehr) als Hinweis auf die Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen ansieht.
  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

    Auszug aus BPatG, 13.07.2009 - 27 W (pat) 165/09
    Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist dies nicht nur bei einem im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt der angemeldeten Marke (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 -marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 -City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. -RATIONAL SOFT-WARE CORPORATION) der Fall, sondern in allen Fällen, in denen -gleich aus welchem Grund -das Publikum die angemeldete Bezeichnung nicht (mehr) als Hinweis auf die Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen ansieht.
  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

  • EuGH, 19.04.2007 - C-273/05

    HABM / Celltech - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und

  • BPatG, 30.03.2004 - 27 W (pat) 335/03
  • BPatG, 09.12.2003 - 27 W (pat) 96/03
  • BPatG, 16.07.2002 - 27 W (pat) 64/01
  • BPatG, 02.08.2006 - 26 W (pat) 98/04
  • BPatG, 16.01.2007 - 27 W (pat) 212/05
  • BPatG, 24.07.2007 - 27 W (pat) 69/07
  • BPatG, 29.10.2007 - 27 W (pat) 65/07
  • BPatG, 30.03.2004 - 27 W (pat) 207/03
  • BPatG, 05.07.2005 - 27 W (pat) 76/05
  • BPatG, 22.01.2008 - 27 W (pat) 113/06
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