Rechtsprechung
| VG Berlin, 27.01.1998 - 27 A 19.98 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit von Dauerwerbesendungen; Entgeltlichkeit einer Ausstrahlung als kennzeichendes Merkmal einer Werbesendung; Einstufung des Fernsehmagazins "ars vivendi"; Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- IRIS Merlin (Kurzinformation)
Begriff der Werbesendung
Papierfundstellen
- MMR 1998, 162
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 25.01.1996 - 2 BvR 2718/95
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung des Sofortvollzuges im Falle …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VG Berlin, 26.03.1997 - 27 A 875.96 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OVG Rheinland-Pfalz, 04.07.1991 - 2 B 11351/91 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OVG Berlin, 26.11.2002 - 8 B 13.00
Rundfunkrechtliche Aufsicht, Mittel der Aufsicht, Beanstandung rechtswidrigen …
Hiergegen hat die Klägerin, die erstinstanzlich erfolgreich um vorläufigen Rechtsschutz gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung vom 8. Januar 1998 nachgesucht hatte (Beschluss des Verwaltungsgericht vom 27. Januar 1998 - VG 27 A 19.98 - ), Anfechtungsklage erhoben; im Verlauf der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat sie - auf Anregung des Gerichts - ein weiteres Begehren auf Feststellung dahingehend formuliert, dass die Sendung "ars vivendi" in ihrer gegenwärtigen Form ohne irgendwelche zusätzlichen Hinweise für den Zuschauer rundfunkrechtlich beanstandungsfrei sei.Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens VG 27 A 19.98 und des Verwaltungsvorgangs verwiesen, die - soweit von Bedeutung - Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.
- VG Berlin, 15.10.1998 - 27 A 323.98
Ausstrahlung eines Films ohne ständige Einblendung "Dauerwerbesendung" mit …
Jede andere Betrachtung würde dazu führen, daß sich ein Fernsehveranstalter über die Zwischenschaltung von Produktionsfirmen ohne weiteres von den in § 7 RfStV enthaltenen Regelungen "freikaufen" könnte (…ebenso Hartstein u.a., a.a.O., S. 724; zum Erfordernis der Entgeltlichkeit vgl. Beschluß der Kammer vom 27. Januar 1998, VG 27 A 19.98, "ars vivendi", AfP 1998, S. 337).
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