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Rechtsprechung
   LG Berlin, 06.04.2006 - 27 O 162/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,34442
LG Berlin, 06.04.2006 - 27 O 162/06 (https://dejure.org/2006,34442)
LG Berlin, Entscheidung vom 06.04.2006 - 27 O 162/06 (https://dejure.org/2006,34442)
LG Berlin, Entscheidung vom 06. April 2006 - 27 O 162/06 (https://dejure.org/2006,34442)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch …

    Auszug aus LG Berlin, 06.04.2006 - 27 O 162/06
    Die Wiederholungsgefahr ist aufgrüne der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH NJW 1994, 1281), an der es fehlt.
  • KG, 03.03.2006 - 9 U 117/05
    Auszug aus LG Berlin, 06.04.2006 - 27 O 162/06
    Der Antragsteller beantragt die einstweilige Verfügung zu bestätigen Er verweist ergänzend auf die Entscheidung des Kammergerichts vom 3. März 2006 (9 U 117/05).
  • BGH, 25.05.1954 - I ZR 211/53

    Veröffentlichung von Briefen

    Auszug aus LG Berlin, 06.04.2006 - 27 O 162/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (z. B. 27 0 34/06. Urteil vom 30. März 2006} ; wird ein Rechtsanwalt durch die auszugsweise Veröffentlichung aus anwaltlichen Schreiben, wie es z.B. das verfahrensgegenständliche presserechtliche Informationsschreiber darstellt, grundsätzlich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1954, 1404 1405) ist jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts, und zwar auch dann, wenn der Festigungsform Urheberschutzfähigkeil nicht zugebilligt werden kann.
  • OLG München, 16.10.2007 - 29 W 2325/07

    Zitate von Anwaltsschriftsätzen

    Es liege auch eine Verletzung seines - des Antragstellers - allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor; zur Begründung beruft er sich auf die Ausführungen in einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. April 2006 - 27 O 162/06, wonach ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung eines anwaltlichen Abmahnschreibens, das dem Schutz des Persönlichkeitsrechts dessen Verfassers vorginge, nicht gegeben sei.
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