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Rechtsprechung
   LG Berlin II, 18.08.2026 - 27 O 298/26 eV   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2026,25207
LG Berlin II, 18.08.2026 - 27 O 298/26 eV (https://dejure.org/2026,25207)
LG Berlin II, Entscheidung vom 18.08.2026 - 27 O 298/26 eV (https://dejure.org/2026,25207)
LG Berlin II, Entscheidung vom 18. August 2026 - 27 O 298/26 eV (https://dejure.org/2026,25207)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • faz.net (Pressebericht, 20.08.2026)

    In Sachen "Brandmauer": Correctiv hat zu Guttenberg "verkürzt und verzerrend zitiert"

  • beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)

    Correctiv-Artikel über zu Guttenberg - "journalistische Kardinalspflichten verletzt"

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zusammenarbeit mit der AfD gutgeheißen? Verletzung des Rechts am eigenen Wort durch verzerrende Zitate

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (20)

  • BGH, 12.05.2026 - VI ZR 346/24

    Identifizierende Berichterstattung über behauptet extrem rechten Unternehmer in …

    Auszug aus LG Berlin II, 18.08.2026 - 27 O 298/26
    Rn. 27 (1) Eine wahrheitswidrige oder bewusst unvollständige Berichterstattung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2026 - VI ZR 346/24, GRUR 2026, 1067, Rn. 15 f.; Kammer…, Urteil vom 28. Juli 2026 - 27 O 244/26, GRUR-RS 2026, 17973, Rn. 27 ff.).

    Rn. 29 Insoweit gelten für die Vollständigkeit einer solchen Berichterstattung die gleichen Grundsätze wie für die Verdachtsberichterstattung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2026, a.a.O., Rn. 17 f.).

    Auch dort ist eine vollständige Berichterstattung erforderlich, so dass dem Leser auch die entlastenden Umstände mitgeteilt werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2026, a.a.O. m.w.N.; Kammer…, Urteil vom 2. Juni 2026, a.a.O, Rn. 20).

    Denn der Betroffene wird gerade auch davor geschützt, dass dem Leser durch die entstellende Einseitigkeit einer Berichterstattung der Schluss auf eine bestimmte Haltung des Betroffenen nahegelegt wird, der dem Leser bei vollständiger Information wesentlich ferner läge (BGH, Urteil vom 12. Mai 2026, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.).

    Denn der Betroffene wird gerade auch davor geschützt, dass dem Leser durch die entstellende Einseitigkeit einer Berichterstattung der Schluss auf eine bestimmte Haltung des Betroffenen nahegelegt wird, der dem Leser bei vollständiger Information wesentlich ferner läge (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2026, a.a.O., Rn. 23; Kammer…, Urteil vom 11. August 2026, a.a.O., Rn 30).

    Rn. 37 Auch wenn es bei einer entsprechenden Berichterstattung nicht stets möglich sein sollte, verwickelte Geschehnisse und Probleme in aller Breite zu erörtern und dabei jeden möglichen Gesichtspunkt zu berühren, darf bei der Schilderung politischer Vorgänge, die sich mit einer namentlich genannten Person besonders beschäftigt, die Kürzung des mitgeteilten Sachverhalts niemals so weit gehen, dass der Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild dieser Person erhält, weil ihm nur einseitige Ausschnitte mitgeteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2026, a.a.O. Rn. 17).

  • BGH, 21.06.2011 - VI ZR 262/09

    Wiedergabe einer im Rahmen einer Pressekonferenz gefallenen Äußerung

    Auszug aus LG Berlin II, 18.08.2026 - 27 O 298/26
    Der Zitierte wird gleichsam als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 262/09, GRUR-RR 2012, 83;… Rn. 11;… Urteil vom 16. September 2025 - 27 O 135/25 , GRUR-RS 2025, 24554, juris Rn. 23).

    Dementsprechend ist eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bejahen, wenn die Wiedergabe einer mehrdeutigen Äußerung zwar einer aus Sicht des Durchschnittsadressaten vertretbaren Deutung folgt, aber auch ein anderes Verständnis möglich ist, das die Rechte des Zitierten besser wahrt, und der Zitierende seiner Aussage keinen Interpretationsvorbehalt beifügt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juni 2011, a.a.O. Rn. 12 m.w.N.;… Urteil vom 16. September 2025, a.a.O., Rn. 34 f.).

    Denn äußerungsrechtlich maßgeblich ist nicht das im Rahmen einer Meinungsäußerung vertretbare Verständnis einer zitierten Äußerung, sondern ausschließlich das, was der Zitierte gemessen an seiner Wortwahl, dem Kontext seiner Gedankenführung und dem darin erkennbar gemachten Anliegen zum Ausdruck gebracht hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juni 2011, a.a.O., Rn. 12).

    Andernfalls würde dem Zitierten die Entscheidung über sein eigenes Wort weitgehend genommen und durch eine mögliche Beurteilung Dritter ersetzt, in der seine Äußerung eine andere Färbung oder Tendenz erhalten kann, als der Zitierte sie zum Ausdruck gebracht hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juni 2011, a.a.O., Rn. 12).

    Dementsprechend ist eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bereits dann zu bejahen, wenn die Wiedergabe einer mehrdeutigen Äußerung zwar einer aus Sicht des Durchschnittsadressaten vertretbaren Deutung folgt, aber auch ein anderes Verständnis möglich ist, das die Rechte des Zitierten besser wahrt, und der Zitierende seiner Aussage keinen Interpretationsvorbehalt beifügt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juni 2011, a.a.O., Rn. 12).

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus LG Berlin II, 18.08.2026 - 27 O 298/26
    Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 307, Rn. 35;… Beschluss vom 8. September 2010 - 1 BvR 1890/08, NJW 2010, 3501, Rn. 21;… Beschluss vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182/24, NJW 2025, 1634, Rn. 19; BGH…, Urteil vom 29. Juli 2025, a.a.O., Rn. 21).

    Rn. 20 Macht der Betroffene - wie hier - Unterlassungsansprüche geltend, sind der Prüfung alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zugrunde zu legen, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, a.a.O.).

    Einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten Klage ist bereits dann stattzugeben, wenn die Äußerung einen mehrdeutigen Aussagegehalt aufweist und lediglich in einer nicht fernliegenden Deutungsvarianten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen verletzt (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, a.a.O., Rn. 33 ff.;… Beschluss vom 8. September 2010, a.a.O.; BGH…, Urteil vom 29. Juli 2025, a.a.O.).

    Denn bei der Prüfung von Unterlassungsansprüchen ist im Rahmen der rechtlichen Zuordnung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugrunde zu legen ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, a.a.O., Rn. 34; Kammer…, Urteil vom 17. März 2026 - 27 O 379/25 , BeckRS 2026, 6163, Rn. 26).

  • BGH, 29.07.2025 - VI ZR 426/24

    Zur Namensnennung in Demonstrationsaufruf

    Auszug aus LG Berlin II, 18.08.2026 - 27 O 298/26
    Rn. 18 a. Für die Prüfung einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die zutreffende Erfassung des Inhalts der angegriffenen Äußerung, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen beeinträchtigt, weichenstellend (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juli 2025 - VI ZR 426/24, NJW 2025, 3219, Rn. 20).

    Fernliegende Deutungen sind auszuschließen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juli 2025, a.a.O.; Kammer…, Urteil vom 17. März 2026 - 27 O 379/25 , BeckRS 2026, 6163 Rn. 24).

    Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG…, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 307, Rn. 35;… Beschluss vom 8. September 2010 - 1 BvR 1890/08, NJW 2010, 3501, Rn. 21;… Beschluss vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182/24, NJW 2025, 1634, Rn. 19; BGH, Urteil vom 29. Juli 2025, a.a.O., Rn. 21).

    Einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten Klage ist bereits dann stattzugeben, wenn die Äußerung einen mehrdeutigen Aussagegehalt aufweist und lediglich in einer nicht fernliegenden Deutungsvarianten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen verletzt (st. Rspr., vgl. nur BVerfG…, Beschluss vom 25. Oktober 2005, a.a.O., Rn. 33 ff.;… Beschluss vom 8. September 2010, a.a.O.; BGH, Urteil vom 29. Juli 2025, a.a.O.).

  • LG Berlin II, 28.07.2026 - 27 O 244/26

    "Framing": Selektive Berichterstattung ist kein Journalismus

    Auszug aus LG Berlin II, 18.08.2026 - 27 O 298/26
    Rn. 27 (1) Eine wahrheitswidrige oder bewusst unvollständige Berichterstattung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (st. Rspr., vgl. nur BGH…, Urteil vom 12. Mai 2026 - VI ZR 346/24, GRUR 2026, 1067, Rn. 15 f.; Kammer, Urteil vom 28. Juli 2026 - 27 O 244/26, GRUR-RS 2026, 17973, Rn. 27 ff.).

    Die Medien haben nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des EGMR nicht lediglich das Recht, sondern als unverzichtbarer "Wachhund" der Demokratie sogar die Pflicht, den Bürgern unter Beachtung ihrer Pflichten und Verantwortung Informationen und Ideen zu sämtlichen Fragen des politischen Prozesses wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen (vgl. EGMR…, Urteil vom 10. Juli 2014 - 48311/10 (Axel S. AG/Deutschland Nr. 2), NJW 2015, 1501, Rn. 53 ff; Kammer…, Urteil vom 18. November 2025 - 27 O 362/25 eV, GRUR-RS 2025, 31161, Rn. 28; Urteil vom 28. Juli 2026, a.a.O., Rn. 35).

    Rn. 38 Diesen journalistischen Kardinalpflichten hat die Antragsgegnerin nicht genügt, da sie nicht nur den tatsächlichen Hintergrund, sondern auch den Inhalt der von dem Antragsteller im Rahmen des X getätigten Äußerungen durch ein äußerungsrechtlich unzulässiges "framing" zu dessen Nachteil entstellt hat (st. Rspr., vgl. nur Kammer…, Urteil vom 8. Juli 2025 - 27 O 198/25 eV, GRUR-RS 2025, 16642, Rn. 24; Urteil vom 28. Juli 2026, a.a.O., Rn. 35).

  • LG Berlin II, 17.03.2026 - 27 O 379/25

    Unterlassungsanspruch gegen eine Presseberichterstattung über das sog. "Potsdamer …

    Auszug aus LG Berlin II, 18.08.2026 - 27 O 298/26
    Fernliegende Deutungen sind auszuschließen (st. Rspr., vgl. nur BGH…, Urteil vom 29. Juli 2025, a.a.O.; Kammer, Urteil vom 17. März 2026 - 27 O 379/25 , BeckRS 2026, 6163 Rn. 24).

    Denn bei der Prüfung von Unterlassungsansprüchen ist im Rahmen der rechtlichen Zuordnung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugrunde zu legen ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG…, Beschluss vom 25. Oktober 2005, a.a.O., Rn. 34; Kammer, Urteil vom 17. März 2026 - 27 O 379/25 , BeckRS 2026, 6163, Rn. 26).

    Rn. 35 Abgesehen davon wäre die angegriffene Berichterstattung auch als Meinungsäußerung unzulässig, da sie mangels hinreichender tatsächlicher Anknüpfungspunkte willkürlich aus der Luft gegriffen wäre (vgl. st. Rspr, vgl. nur BVerfG…, Beschluss vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, Rn. 20; Kammer, Urteil vom 17. März 2026 - 27 O 379/25 , BeckRS 2026, 6163, Rn. 62).

  • LG Berlin II, 11.08.2026 - 27 O 294/26
    Auszug aus LG Berlin II, 18.08.2026 - 27 O 298/26
    Rn. 14 Zwar ist das Rechtsschutzbedürfnis für ein weiteres Unterlassungsbegehren und einen -titel nicht mehr gegeben, wenn über die Rechtsfigur der sog. Kerngleichheit auch ein weiterer Verstoß ohne Weiteres über einen bereits vorhandenen Unterlassungstitel geahndet werden kann (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 11. August 2026 - 27 O 294/26 eV, GRUR-RS 2026, 19114, Rn. 14 m.w.N.).

    An diesen Voraussetzungen fehlt es bereits dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass sich der Unterlassungsschuldner wegen seiner weiteren Äußerungen im Vollstreckungsverfahren mit Erfolg auf fehlende Kerngleichheit berufen kann (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 11. August 2026, a.a.O.).

    Denn der Betroffene wird gerade auch davor geschützt, dass dem Leser durch die entstellende Einseitigkeit einer Berichterstattung der Schluss auf eine bestimmte Haltung des Betroffenen nahegelegt wird, der dem Leser bei vollständiger Information wesentlich ferner läge (st. Rspr., vgl. nur BGH…, Urteil vom 12. Mai 2026, a.a.O., Rn. 23; Kammer, Urteil vom 11. August 2026, a.a.O., Rn 30).

  • LG Berlin II, 16.09.2025 - 27 O 135/25

    Unterlassungsklage wegen Falschzitaten und der Verdrehung von Aussagen eines …

    Auszug aus LG Berlin II, 18.08.2026 - 27 O 298/26
    Der Zitierte wird gleichsam als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 262/09, GRUR-RR 2012, 83;… Rn. 11; Urteil vom 16. September 2025 - 27 O 135/25 , GRUR-RS 2025, 24554, juris Rn. 23).

    Dementsprechend ist eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bejahen, wenn die Wiedergabe einer mehrdeutigen Äußerung zwar einer aus Sicht des Durchschnittsadressaten vertretbaren Deutung folgt, aber auch ein anderes Verständnis möglich ist, das die Rechte des Zitierten besser wahrt, und der Zitierende seiner Aussage keinen Interpretationsvorbehalt beifügt (st. Rspr., vgl. nur BGH…, Urteil vom 21. Juni 2011, a.a.O. Rn. 12 m.w.N.; Urteil vom 16. September 2025, a.a.O., Rn. 34 f.).

  • KG, 07.03.2024 - 10 U 87/22

    Islamhasser - Unterlassungsanspruch gegen die Bezeichnung als "rassistischen …

    Auszug aus LG Berlin II, 18.08.2026 - 27 O 298/26
    Die erforderliche Dringlichkeit ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist (st. Rspr., vgl. nur KG, Urteil vom 7. März 2024 - 10 U 87/22 - juris Rn. 13 ).

    Der Antragsteller hat die Vermutung der Dringlichkeit auch nicht dadurch widerlegt, dass er trotz positiver Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Berichterstattung länger als einen Monat mit der Antragstellung zugewartet hat (vgl. KG, Urteil vom 7. März 2024, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.).

  • BGH, 04.12.2018 - VI ZR 128/18

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch wahre …

    Auszug aus LG Berlin II, 18.08.2026 - 27 O 298/26
    Rn. 15 So liegt der Fall hier: Denn wenn sich der Antragsteller auf die ausschließliche Erwirkung eines Unterlassungstitels im Umfang der von der Antragsgegnerin online abgeänderten Äußerungsinhalte beschränkt hätte, wäre die Wiederholung der mittlerweile geänderten Ursprungsberichterstattung durch die Antragsgegnerin mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht auszuschließen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, GRUR 2019, 431, Rn. 9 m.w.N.).

    Rn. 47 b. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist für alle hier streitgegenständlichen Äußerungen gegeben, da die Antragsgegnerin die zur Widerlegung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich erforderliche strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgegeben hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, a.a.O., Rn. 9 m.w.N.).

  • BVerfG, 08.09.2010 - 1 BvR 1890/08

    Versagung des Anspruchs eines Milchkonzerns auf Unterlassung der öffentlichen …

  • EGMR, 10.07.2014 - 48311/10

    EGMR-Urteil zu Schröder und Gazprom: Pressefreiheit gestärkt

  • BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 523/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Zeitungsherausgeberin gegen die …

  • LG Berlin II, 18.11.2025 - 27 O 362/25

    Berichterstattung über Äußerungen von Politikern

  • LG Berlin II, 08.07.2025 - 27 O 198/25

    Iran - "Framing" von Politikeräußerungen durch unvollständige Wiedergabe

  • BVerfG, 25.06.2009 - 1 BvR 134/03

    Haftung für Pressespiegel

  • BVerfG, 16.01.2025 - 1 BvR 1182/24

    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung …

  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

  • BGH, 22.12.1959 - VI ZR 175/58

    Burschenschaft - § 823 Abs. 1 BGB, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, …

  • OLG Stuttgart, 09.02.2006 - 8 W 521/05

    Berufsrecht der Notare: Unzulässige Partnerschaftsgesellschaft aus Anwälten und …

  • LG Berlin II, 01.09.2026 - 27 O 331/26
    Denn die von der Kammer zu Grunde gelegte Sinndeutung ist jedenfalls nicht fernliegend und deshalb für die äußerungsrechtliche Beurteilung auch für den Fall fehlender Eindeutigkeit maßgebend (st. Rspr., vgl. nur BVerfG…, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1969/98, NJW 2006, 307, Rn. 35; Kammer, Urteil vom 18.08.2026 - 27 O 298/26 eV, GRUR-RS 2026, 19785, Rn. 17 m.w.N.).
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