Rechtsprechung
| OLG Hamm, 06.11.2012 - I-27 W 83/12 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- AG Arnsberg, 15.05.2012 - 22 AR 231/12
- OLG Hamm, 06.11.2012 - I-27 W 83/12
Wird zitiert von ...
- KG, 03.12.2012 - 12 W 69/12
Weiterhin keine Registereintragung für einen Verein, der für sexuelle Handlungen …
Zu Recht hat das Amtsgericht Charlottenburg - wie zuvor in ähnlichen Verfahren auch das Kammergericht (Beschluss vom 11.05.2010, 1 W 170/10 und vom 19.10.2011, 25 W 73/11) - und das OLG Hamm (Beschluss vom 06.11.2012, 27 W 83/12) die Eintragung des Beschwerdeführers zurückgewiesen.Der Beteiligte kann sich nicht darauf berufen, seine Mitglieder könnten bezeugen, dass ihre Tiere sexuelle Handlungen genießen und aus ihne; Befriedigung und Freude erfahren würden, da die Rechtsordnung einen rechtlich beachtlichen von dem Tier geäußerten oder zu Erkennen gegebenen Willen nicht kennt (OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2012, 27 W 83/12).
Denn obwohl sexuelle Handlungen mit Tieren selbst nicht strafbar sind und die 2. Alt. des § 184 a StGB auch nicht dem Tierschutz dient, handelt es sich bei dieser Strafnorm um die Sanktionierung eines Tabubruchs und damit eines selbst ohne Beischlafähnlichkeit unmoralischen Verhaltens (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2012, 27 W 83/12;… Schönke/Schröder/Perron/Eisele, Strafgesetzbuch, 28. Auflage 2010, § 184a, Rnrn. 1 und 42.).
Dass das geltende Recht ein solches unmoralisches Verhalten für sanktionsbedürftig ansieht, belegt die Verankerung dieser Wertung in der Sittenordnung (OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2012, 27 W 83/12).
Dieses Recht gebietet es nicht, einen Verein, dessen Zweck mit der Rechtsordnung nicht vereinbar ist, als rechtsfähig anzuerkennen und in das Vereinsregister einzutragen (OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2012, 27 W 83/12).
Auch das vom Grundgesetz geschützte Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit wird hierdurch nicht verletzt; es steht unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit der verfassungsgemäßen Rechtsordnung und gebietet es jedenfalls ebensowenig einen Verein, dessen Zweck ... vom 06.11.2012, 27 W 83/12).
Der Staat muss das Instrument des rechtsfähigen Vereins nicht für einen Zweck zur Verfügung stellen, welcher mit dieser Aufgabe nicht vereinbar ist (OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2012, 27 W 83/12).
Die Teilnichtigkeit der Satzung führt im vorliegenden Fall zur Nichtigkeit der gesamten Satzung und dazu, dass der Verein nicht in das Vereinsregister einzutragen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2012, 27 W 83/12).
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