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   LG Köln, 21.07.2010 - 28 O 146/10   

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LG Köln, 21.07.2010 - 28 O 146/10 (https://dejure.org/2010,13400)
LG Köln, Entscheidung vom 21.07.2010 - 28 O 146/10 (https://dejure.org/2010,13400)
LG Köln, Entscheidung vom 21. Juli 2010 - 28 O 146/10 (https://dejure.org/2010,13400)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Meidung von Äußerungen im Zusammenhang mit einer vermeintlichen eigennützigen Durchführung von Abmahnungen im Falle von Urheberrechtsverstößen im Internet; Vereinbarkeit einer Bezeichnung als "Abmahnanwalt" mit dem Persönlichkeitsrecht; Zulässigkeit der ...

  • czarnetzki.eu PDF

    Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung in Presseberichterstattung, Unterlassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Meidung von Äußerungen im Zusammenhang mit einer vermeintlichen eigennützigen Durchführung von Abmahnungen im Falle von Urheberrechtsverstößen im Internet; Vereinbarkeit einer Bezeichnung als "Abmahnanwalt" mit dem Persönlichkeitsrecht; Zulässigkeit der ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Anwalt muss Betrugsvorwurf durch Presse ohne Nachweis nicht akzeptieren

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Anwalt muss Betrugsvorwurf durch Presse bei P2P-Abmahnungen nicht hinnehmen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus LG Köln, 21.07.2010 - 28 O 146/10
    Wahre Tatsachen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 97, 391 ; 99, 185 ).

    Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 99, 185 ).

    Diese Darlegungslast bildet die prozessuale Entsprechung der materiell rechtlichen Regel, dass bei haltlosen Behauptungen der Schutz der Meinungsfreiheit hinter dem Persönlichkeitsschutz zurückzutreten hat (BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96, NJW 1999, 1322 ff - Scientology).

  • BGH, 26.10.1951 - I ZR 8/51

    Constanze I

    Auszug aus LG Köln, 21.07.2010 - 28 O 146/10
    Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen (BGH NJW 52, 660 - Constanze; 66, 296 - Höllenfeuer; AfP 1975, 804 - Brüning I).

    Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht (BGH NJW 52, 660 - Constanze; 66, 296 - Höllenfeuer; AfP 1975, 804 - Brüning I).

  • BGH, 30.05.1974 - VI ZR 174/72

    Brüning-Memoiren I

    Auszug aus LG Köln, 21.07.2010 - 28 O 146/10
    Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen (BGH NJW 52, 660 - Constanze; 66, 296 - Höllenfeuer; AfP 1975, 804 - Brüning I).

    Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht (BGH NJW 52, 660 - Constanze; 66, 296 - Höllenfeuer; AfP 1975, 804 - Brüning I).

  • BGH, 28.10.1965 - VII ZR 171/63

    Erfolgshonorar eines ausländischen Rechtsanwalts

    Auszug aus LG Köln, 21.07.2010 - 28 O 146/10
    Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen (BGH NJW 52, 660 - Constanze; 66, 296 - Höllenfeuer; AfP 1975, 804 - Brüning I).

    Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht (BGH NJW 52, 660 - Constanze; 66, 296 - Höllenfeuer; AfP 1975, 804 - Brüning I).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus LG Köln, 21.07.2010 - 28 O 146/10
    Wahre Tatsachen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 97, 391 ; 99, 185 ).

    Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 99, 185 ).

  • BVerfG, 25.06.2009 - 1 BvR 134/03

    Haftung für Pressespiegel

    Auszug aus LG Köln, 21.07.2010 - 28 O 146/10
    Soweit die Beklagten eine Rechtfertigung ihrer Berichterstattung aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 25.06.2009 (1 BvR 134/03, AfP 2009, 480 ff - Pressespiegel) und 18.02.2010 (1 BvR 2477/08, juris) herleiten wollen, sind sie hiermit nicht erfolgreich.

    Stattdessen führt das Bundesverfassungsgericht (25.06.2009, a. a. O.) aus:.

  • BGH, 06.04.1976 - VI ZR 246/74

    Ersatz der Aufwendungen für eine Anzeigenaktion bei Verletzung des

    Auszug aus LG Köln, 21.07.2010 - 28 O 146/10
    Es kommt darauf an, ob der Durchschnittsempfänger dem Beitrag - mag er auch wertend eingekleidet sein - einen dem Beweis zugänglichen Sachverhalt entnehmen kann (BGH NJW 1976, 1198 - Panorama).
  • BGH, 22.10.1987 - I ZR 247/85

    Mit Verlogenheit zum Geld

    Auszug aus LG Köln, 21.07.2010 - 28 O 146/10
    Ob eine Äußerung Werturteil (Meinungsäußerung) oder Tatsachenbehauptung ist, richtet sich nicht allein nach dem Wortlaut und der äußeren Form, in die die Veröffentlichung gekleidet ist, sondern auch und gerade nach ihrem Inhalt, so wie sie in ihrem Gesamtzusammenhang von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1987 - I ZR 247/85, NJW 1988, 1589).
  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus LG Köln, 21.07.2010 - 28 O 146/10
    Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 207, 208 - IM Stolpe mit zahlreichen Rspr.nachweisen).
  • BVerfG, 18.02.2010 - 1 BvR 2477/08

    Zur Zulässigkeit von Zitaten aus E-Mails

    Auszug aus LG Köln, 21.07.2010 - 28 O 146/10
    Soweit die Beklagten eine Rechtfertigung ihrer Berichterstattung aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 25.06.2009 (1 BvR 134/03, AfP 2009, 480 ff - Pressespiegel) und 18.02.2010 (1 BvR 2477/08, juris) herleiten wollen, sind sie hiermit nicht erfolgreich.
  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

  • BGH, 14.10.1994 - V ZR 76/93

    Bildung von Immissions-Richtwerten in Gebieten unterschiedlicher Qualität; Lauf

  • LG Köln, 30.09.2015 - 28 O 2/14

    Kachelmann gegen Springer

    Denn dem Betroffenen kann in diesen Fällen nicht zugemutet werden, sich gewissermaßen ins Blaue hinein rechtfertigen zu müssen und dabei Umstände aus einem persönlichen oder geschäftlichen Bereich in einem Umfang zu offenbaren, der bei ordnungsgemäßer Einlassung des Äußernden leicht vermeidbar wäre (Kammer, Urteil vom 21.07.2010 - 28 O 146/10).
  • LG Köln, 30.09.2015 - 28 O 7/14

    Kachelmann gegen Springer

    Denn dem Betroffenen kann in diesen Fällen nicht zugemutet werden, sich gewissermaßen ins Blaue hinein rechtfertigen zu müssen und dabei Umstände aus einem persönlichen oder geschäftlichen Bereich in einem Umfang zu offenbaren, der bei ordnungsgemäßer Einlassung des Äußernden leicht vermeidbar wäre (Kammer, Urteil vom 21.07.2010 - 28 O 146/10).
  • LG Köln, 30.09.2015 - 28 O 423/12
    Denn dem Betroffenen kann in diesen Fällen nicht zugemutet werden, sich gewissermaßen ins Blaue hinein rechtfertigen zu müssen und dabei Umstände aus einem persönlichen oder geschäftlichen Bereich in einem Umfang zu offenbaren, der bei ordnungsgemäßer Einlassung des Äußernden leicht vermeidbar wäre (Kammer, Urteil vom 21.07.2010 - 28 O 146/10).
  • OLG Köln, 18.01.2011 - 15 U 130/10

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Rechtsanwalts durch

    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.07.2010 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 146/10 - teilweise abgeändert und wird die Klage abgewiesen.
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