Rechtsprechung
LG Köln, 13.06.2006 - 28 O 284/06 |
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Köln, 13.07.2012 - 6 U 225/08
Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts an Lernspielen bestehend aus …
Die Klägerin erwirkte daraufhin am 13.06.2006 eine der Beklagten am 22.06.2006 zugestellte einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln - 28 O 284/06 -, durch die der Beklagten die Vervielfältigung und Verbreitung der Kontrollgeräte zu den "Logolino"-Lernspielen als urheberrechtswidrig verboten wurde.Die Beklagte hat Widerklage erhoben, mit der sie wegen der Vollziehung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln vom 13.06.2006 - 28 O 284/06 - die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 80.084,64 EUR sowie die Feststellung der Pflicht der Klägerin zum Ersatz weitergehender Schäden begehrt.
Mit Teil- und Grundurteil vom 28.08.2009 hat der Senat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen sowie auf die Widerklage den Zahlungsantrag der Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten zum Ersatz der aus dem Vollzug der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln vom 13.06.2006 - 28 O 284/06 - resultierenden weitergehenden Schäden verpflichtet ist.
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, der Klägerin stünden weder urheber- noch wettbewerbsrechtliche Ansprüche zu, so dass der Erlass der einstweiligen Verfügung vom 13.09.2006 - 28 O 284/06 LG Köln - von vornherein ungerechtfertigt gewesen sei.
a) die Klägerin zu verurteilen, an sie 80.084,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2007 zu zahlen, b) festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, ihr sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Vollzug der ihr am 22.06.2006 zugestellten einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln vom 13.06.2006 - 28 O 284/06 - entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Akte 28 O 284/06 LG Köln ist beigezogen worden und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
Da die Beklagte mit dem Vertrieb der Lernspiele "Logolino Junior", "Logolino" und "Taschen Logolino" Urheberrechte der Klägerin verletzt hat, steht ihr ungeachtet dessen, dass die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 13.06.2006 - 28 O 284/06 - mangels Verfügungsgrunds aufgehoben worden ist, kein Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO zu.
- OLG Köln, 28.08.2009 - 6 U 225/08
Rechtliche Schutzfähigkeit von Ideen
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus dem Vollzug der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln vom 13. Juni 2006 (28 O 284/06), der Beklagten zugestellt am 22. Juni 2006, entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit dieser über den mit dem Widerklageantrag zu 1 geltend gemachten Schaden wegen nicht ausgeführter Lieferungen im Zeitraum vom 22. Juni 2006 bis zum 26. Juli 2006 an die S Supermarkt KGaA in Höhe von 8.552,59 EUR und an die Q Warenhandelsgesellschaft mbH in Höhe von 71.532,05 EUR hinausgeht.Die Klägerin hat am 13. Juni 2006 eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Köln erwirkt (28 O 284/06), durch die der Beklagten die Herstellung und der Vertrieb dieser Kontrollgeräte verboten wurde.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der verfahrensgegenständlichen Spielvorrichtungen, Auskunftserteilung, zur Erstattung von Abmahnkosten und zur Herausgabe von Vervielfältigungsstücken der Spielvorrichtungen verurteilt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt; die auf Zahlung von 80.084,64 EUR nebst Zinsen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerin wegen des Vollzugs der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln vom 13.6.2006 (28 O 284/06) gerichtete Widerklage hat das Landgericht abgewiesen.
Da die Anordnung der einstweiligen Verfügung vom 13. Juni 2006 (28 O 284/06) aus den vorgenannten Gründen von an Anfang an ungerechtfertigt war, steht der Beklagten gemäß § 945 ZPO gegen die Klägerin ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, der ihr aus der Vollziehung der einstweiligen Verfügung entstanden ist.
- LG Köln, 03.12.2008 - 28 O 483/06
Ausschließliche Vermarktungsrechte einer Spielvorrichtung sowie die Einräumung …
Die Klägerin erwirkte gegen die Beklagte mit Beschluss der Kammer vom 13.06.2006 (Az.: 28 O 284/06) eine einstweilige Verfügung, mit welcher der Beklagten verboten wurde, die auch im vorliegenden Rechtsstreit streitgegenständlichen Spielgeräte herzustellen und zu verbreiten.Die Beklagte beantragt widerklagend, die Klägerin zur Zahlung von 80.084,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2006 zu verurteilen, festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der dieser aus dem Vollzug der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln vom 13.06.2006, Az: 28 O 284/06, der Beklagten zugestellt am 22.06.2006, entstanden ist und noch entstehen wird.
Rechtsprechung
LG Köln, 26.07.2006 - 28 O 284/06 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG München, 20.12.2001 - U (K) 4429/01
Unlauterer Wettbewerb; Stromversorgungsunternehmen; Unbillige Behinderung; …
Auszug aus LG Köln, 26.07.2006 - 28 O 284/06
Zwar setzt die Dringlichkeitsschädlichkeit einer hinausgezögerten und/oder schleppenden Rechtsverfolgung grundsätzlich voraus, dass der Verfügungskläger positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen (Verletzungshandlung, Verletzer) hat (vgl. OLG Köln NJWE-WettbR 1999, 252; OLG Köln NJWE-WettbR 1998, 83; OLG München NJOZ 2002, 1450).In diesem Fall muss von ihm erwartet werden, dass er sich zur Unterbindung der Verletzungshandlung die erforderliche Kenntnis verschafft und nicht die Augen verschließt und tatenlos zuwartet, bis sich die ihm aufdrängende Vermutung mehr oder weniger zufällig zu einem erheblich späteren Zeitpunkt bestätigt (OLG München NJOZ 2002, 1450 m.w.N.; OLG Köln NJWE-WettbR 1998, 83 m.w.N.).
- OLG Köln, 29.08.1997 - 6 U 243/96
Kopfschmerz vom Spannungstyp
Auszug aus LG Köln, 26.07.2006 - 28 O 284/06
Zwar setzt die Dringlichkeitsschädlichkeit einer hinausgezögerten und/oder schleppenden Rechtsverfolgung grundsätzlich voraus, dass der Verfügungskläger positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen (Verletzungshandlung, Verletzer) hat (vgl. OLG Köln NJWE-WettbR 1999, 252; OLG Köln NJWE-WettbR 1998, 83; OLG München NJOZ 2002, 1450).In diesem Fall muss von ihm erwartet werden, dass er sich zur Unterbindung der Verletzungshandlung die erforderliche Kenntnis verschafft und nicht die Augen verschließt und tatenlos zuwartet, bis sich die ihm aufdrängende Vermutung mehr oder weniger zufällig zu einem erheblich späteren Zeitpunkt bestätigt (OLG München NJOZ 2002, 1450 m.w.N.; OLG Köln NJWE-WettbR 1998, 83 m.w.N.).
- OLG Köln, 09.04.1999 - 6 W 88/98
Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung durch Hinauszögern der …
Auszug aus LG Köln, 26.07.2006 - 28 O 284/06
Zwar setzt die Dringlichkeitsschädlichkeit einer hinausgezögerten und/oder schleppenden Rechtsverfolgung grundsätzlich voraus, dass der Verfügungskläger positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen (Verletzungshandlung, Verletzer) hat (vgl. OLG Köln NJWE-WettbR 1999, 252; OLG Köln NJWE-WettbR 1998, 83; OLG München NJOZ 2002, 1450).