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   LG Köln, 31.10.2012 - 28 O 306/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,34704
LG Köln, 31.10.2012 - 28 O 306/11 (https://dejure.org/2012,34704)
LG Köln, Entscheidung vom 31.10.2012 - 28 O 306/11 (https://dejure.org/2012,34704)
LG Köln, Entscheidung vom 31. Oktober 2012 - 28 O 306/11 (https://dejure.org/2012,34704)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Filesharing-Abmahnung: Abwesenheit des Anschlussinhabers spielt keine Rolle

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Vermutete Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers wird nicht durch körperliche Abwesenheit entkräftet

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Anschlussinhaber haftet doch bei P2P-Urheberrechtsverletzungen

  • raschlegal.de (Kurzinformation)

    Ermittlungen der proMedia GmbH sind zuverlässig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus LG Köln, 31.10.2012 - 28 O 306/11
    Damit streitet gegen den Beklagten die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Inhabers des Internetanschlusses, über den die Urheberrechtsverletzung begangen worden ist (BGH vom 12.05.2010, I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens).
  • OLG Köln, 23.12.2009 - 6 U 101/09

    Haftung des Anschlussinhabers beim Filesharing

    Auszug aus LG Köln, 31.10.2012 - 28 O 306/11
    Nach der Rechtsprechung des OLG Köln (6 U 101/09) ist bei einem öffentlichen Angebot von knapp 1.000 Audiodateien ein Streitwert von EUR 50.000,00 je Klägerin angemessen.
  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 19/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

    Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Köln, ZUM-RD 2013, 74).
  • OLG Köln, 20.12.2013 - 6 U 205/12

    Anforderungen an den Nachweis des Zugänglichmachens urheberrechtlich geschützter

    Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31.10.2012 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 306/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
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