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   LG Köln, 24.09.2008 - 28 O 397/08   

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LG Köln, 24.09.2008 - 28 O 397/08 (https://dejure.org/2008,96945)
LG Köln, Entscheidung vom 24.09.2008 - 28 O 397/08 (https://dejure.org/2008,96945)
LG Köln, Entscheidung vom 24. September 2008 - 28 O 397/08 (https://dejure.org/2008,96945)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Köln, 11.11.2011 - 6 U 43/11

    Begriff der Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß i.S. von § 101 UrhG

    Wegen des Stuhls "D.", einer unter anderem auf der L. Messe "Kind & Jugend" im September 2008 ausgestellten unfreien Bearbeitung ihres urheberrechtlich geschützten Modells, erwirkte sie einstweilige Verfügungen gegen die Ausstellerin (28 O 749/08 LG Köln) und die in den Niederlanden ansässige Beklagte als Lieferantin (28 O 823/08 LG Köln), die wie ein früher gegen eine inländische Anbieterin ergangenes Vertriebsverbot (28 O 397/08 LG Köln = 6 U 191/08 OLG Köln) von den Antragsgegnerinnen als endgültige Regelungen anerkannt wurden.

    Soweit die Beklagte im Verlauf des Rechtsstreits - teilweise erst am letzten Tag der Schriftsatzfrist - weitere unbelegte - teilweise auch im Widerspruch zu früheren Mitteilungen stehende - Angaben zu an den Messepräsentationen beteiligten Unternehmen (Schriftsatz vom 11.10.2010) sowie zu Bezugsquellen und Verkäufen nach Belgien (Schriftsatz vom 27.10.2011) erteilt hat, kann von einer geordneten Zusammenstellung keine Rede sein und bestehen nach wie vor erhebliche Zweifel an ihrer Vollständigkeit, zumal der im angefochtenen Urteil zu Recht angesprochene Vertrieb über eine gerichtsbekannte inländische Anbieterin (28 O 397/08 LG Köln = 6 U 191/08 OLG Köln) in ihren Erklärungen weiterhin völlig unberücksichtigt geblieben ist.

  • OLG Köln, 27.02.2009 - 6 U 191/08
    1.) Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 24.9.2008 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 397/08 - wird zurückgewiesen.
  • LG Köln, 16.09.2009 - 28 O 512/09
    Im Rahmen ihrer Urteile vom 24.09.2008 (LG Köln 28 O 397/08) und 27.02.2009 (OLG Köln 6 U 191/08) wurde jeweils der Vertrieb des Stuhles "B" im Hinblick auf § 23 UrhG untersagt.
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