Rechtsprechung
| LG München I, 30.03.2021 - 28 O 12881/20 |
Verfahrensgang
- LG München I, 30.03.2021 - 28 O 12881/20
- OLG München, 19.07.2021 - 13 W 753/21
- BGH, 04.05.2022 - VII ZB 46/21
Wird zitiert von ... (4)
- OLG München, 21.04.2022 - 8 U 4257/21
Kein Schadensersatzanspruch gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - P & R-Gruppe
- dort zum Az. 28 O 12881/20 bereits eine entsprechende Beweisaufnahme stattfindet (Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der sofortige Beschwerde gegen den Beweisbeschluss mit Beschluss vom 19.07.2021, Gz. 13 W 753/21, anhängig beim BGH unter Gz. VII ZB 46/21), wenn sich nicht die Hilfsbegründung des Landgerichts zur mangelnden Kausalität im Ergebnis als zutreffend erwiesen hätte. - OLG München, 09.03.2022 - 13 U 5010/21
Haftung des Abschlussprüfers einer Kapitalgesellschaft wegen Schäden eines Kunden …
Der Antrag der Kläger, das Verfahren bis zum Eingang eines im Verfahren des Landgerichts München I (Az.: 28 O 12881/20) derzeit erholten schriftlichen Sachverständigengutachtens auszusetzen, wird zurückgewiesen.Hierzu nahmen die Kläger mit Schriftsatz vom 28.02.2022 (Bl. 339/345 d.A.) Stellung und beantragten das Verfahren auszusetzen, bis im Verfahren des Landgerichts München I. (Az.: 28 O 12881/20) ein Sachverständigengutachten vorliegt.
Der Antrag der Kläger auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 28.02.2022 (= Bl. 340 d. A), den Rechtsstreit auszusetzen, bis im Verfahren des Landgerichts München I (Az.: 28 O 12881/20) das derzeit erholte Sachverständigengutachten vorliegt, ist als Antrag auf Aussetzung gemäß § 148 Abs. 1 ZPO auszulegen.
Zutreffend ist, dass der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München mit Beschluss vom 19.07.2021 die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beweisbeschluss des Landgerichts München I vom 30.03.2021 (Az.: 28 O 12881/20) verworfen hat (Az.: 13 W 753/21).
- OLG München, 23.03.2022 - 13 U 3241/21
Haftung des Abschlussprüfers einer Kapitalgesellschaft wegen Schäden eines Kunden …
Der Antrag der Klagepartei, das Verfahren bis zum Eingang eines im Verfahren des Landgerichts München I (Az.: 28 O 12881/20) derzeit erholten schriftlichen Sachverständigengutachtens auszusetzen, wird zurückgewiesen.Hierzu nahm die Klagepartei mit Schriftsatz vom 03.02.2022 (Bl. 268/271 d.A.) Stellung und beantragte das Verfahren auszusetzen, bis im Verfahren des Landgerichts München I (Az.: 28 O 12881/20) ein Sachverständigengutachten vorliegt.
Der Antrag der Klagepartei auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 03.02.2022 (= Bl. 269 d. A), den Rechtsstreit auszusetzen, bis im Verfahren des Landgerichts München I (Az.: 28 O 12881/20) das derzeit erholte Sachverständigengutachten vorliegt, ist als Antrag auf Aussetzung gemäß § 148 Abs. 1 ZPO auszulegen.
Zutreffend ist, dass der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München mit Beschluss vom 19.07.2021 die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beweisbeschluss des Landgerichts München I vom 30.03.2021 (Az.: 28 O 12881/20) verworfen hat (Az.: 13 W 753/21).
- OLG München, 19.07.2021 - 13 W 753/21
Anfechtbarkeit eines Beweisbeschlusses - bleibender rechtlicher Nachteil durch …
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beweisbeschluss des Landgerichts München I vom 30.03.2021, Az. 28 O 12881/20, wird verworfen.
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