Rechtsprechung
| LG Köln, 11.03.2011 - 28 O 202/11 |
Sonstiges (2)
- hoecker.eu (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)
Verbot gegen BILD: Keine Paparazzi-Fotos von Jörg Kachelmann auf Anwaltsparkplatz
- hoecker.eu (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)
Verbot gegen BILD: Keine Paparazzi-Fotos von Jörg Kachelmann auf Anwaltsparkplatz
Verfahrensgang
- LG Köln, 11.03.2011 - 28 O 202/11
- LG Köln, 23.03.2011 - 28 O 202/11
- OLG Köln, 06.06.2011 - 17 W 104/11
Wird zitiert von ...
- OLG Köln, 12.07.2016 - 15 U 175/15
395.000 Euro Geldentschädigung für Jörg Kachelmann wegen Berichterstattung in den …
Denn nachdem mit einstweiligen Verfügungen des Landgerichts vom 14.02.2011 (28 O 107/11) sowie 11.03.2011 (28 O 202/11) die Veröffentlichungen der - hinsichtlich der Verletzung der Privatsphäre gleichartigen - Bildnisse mit den unter (3) und (4) genannten Berichterstattungen verboten worden waren und der Beklagten die Rechtswidrigkeit noch einmal vor Augen gehalten worden war, konnte sie sich dieser nicht mehr verschließen.Ihr ist aber genauso wie im vorherigen Fall eine hartnäckige Verletzung vorzuwerfen, nachdem mit einstweiligen Verfügungen des Landgerichts vom 14.02.2011 (28 O 107/11) sowie 11.03.2011 (28 O 202/11) die Veröffentlichungen der - hinsichtlich der Verletzung der Privatsphäre gleichartigen - Bildnisse mit den unter (3) und (4) genannten Berichterstattungen verboten worden waren, was bei der Höhe der zuzuerkennenden Geldentschädigung bei Bildberichterstattungen auch unter Präventionsgesichtspunkten berücksichtigt werden kann (…vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94 -, AfP 1996, 138; BGHZ 160, 298).
Denn nachdem mit einstweiligen Verfügungen des Landgerichts vom 14.02.2011 (28 O 107/11), vom 11.03.2011 (28 O 202/11) und vom 06.04.2011 (28 O 254/11) die Veröffentlichungen der - ebenfalls unter Verletzung der Privatsphäre des Klägers angefertigten und veröffentlichten - vergleichbaren Bildnisse mit den unter (3)-(5) genannten gleichartigen Berichterstattungen verboten worden waren und der Beklagten die Rechtswidrigkeit noch einmal vor Augen gehalten worden war, konnte sie sich dieser nicht mehr verschließen.
Ihr ist aber eine hartnäckige Verletzung vorzuwerfen, nachdem mit einstweiligen Verfügungen des Landgerichts vom 14.02.2011 (28 O 107/11), vom 11.03.2011 (28 O 202/11) und vom 06.04.2011 (28 O 254/11) die Veröffentlichungen der - ebenfalls unter Verletzung der Privatsphäre des Klägers angefertigten und veröffentlichten - Bildnisse mit den unter (3)-(5) genannten gleichartigen Berichterstattungen verboten worden waren, was bei der Höhe der zuzuerkennenden Geldentschädigung bei Bildberichterstattungen auch unter Präventionsgesichtspunkten berücksichtigt werden kann (…vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94 -, AfP 1996, 138; BGHZ 160, 298).
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Rechtsprechung
| LG Köln, 23.03.2011 - 28 O 202/11 |
Verfahrensgang
- LG Köln, 11.03.2011 - 28 O 202/11
- LG Köln, 23.03.2011 - 28 O 202/11
- OLG Köln, 06.06.2011 - 17 W 104/11
Wird zitiert von ...
- OLG Köln, 06.06.2011 - 17 W 104/11
Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für in getrennten Verfahren geltend …
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 23. März 2011 (28 O 202/11) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 11. März 2011 (28 O 202/11) sind von der Antragsgegnerin 609, 30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. März 2011 an den Antragsteller zu erstatten.
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