Rechtsprechung
| LG Köln, 13.08.2015 - 28 O 75/15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- JurPC
Zur Störerhaftung des Betreibers einer Suchmaschine
- ra.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unterlassungsanspruch hinsichtlich Mitwirkung des Störers an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung (hier: Verlinkung im Internet); Haftung des Betreibers einer Suchmaschine
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- iprspr.mpipriv.de (Auszüge)
EGBGB Art. 40; ZPO § 32
Zuständigkeit --> Besonderer Deliktsgerichtsstand - rechtsanwalt-it-medienrecht.de (Kurzinformation und Auszüge)
Rechtswidrige Suchergebnisse - Google hat - nur - zwei Wochen Zeit zur Löschung
- ecovis.com (Kurzinformation)
Störereigenschaft von Suchmaschinen-Betreibern
Sonstiges
- hoecker.eu (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)
Google haftet für Verweis auf rechtswidrigen Artikel: Deutsche Hilfsorganisation erfolgreich
Papierfundstellen
- MMR 2015, 774
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 25.10.2011 - VI ZR 93/10
Prüfpflichten für Hostprovider - Blogspot
Auszug aus LG Köln, 13.08.2015 - 28 O 75/15
Rn. 6 Insbesondere ist das Landgericht Köln gemäß § 32 ZPO international zuständig, da die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Umständen des konkreten Falls im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann, weil eine Kenntnisnahme des beanstandeten Artikels nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näherliegt, als es auf Grund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre, und die von dem Antragsteller behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch eine Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde, da er deutschlandweit tätig ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10).Rn. 9 Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich daraus, dass der Antragsteller sein Bestimmungsrecht zu Gunsten deutschen Rechts gem. Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB in der Antragsschrift ausgeübt hat und der nach dieser Norm maßgebliche Erfolgsort in Deutschland liegt, da der Antragsteller, der in Deutschland seine Tätigkeit ausübt, hier in seinem Unternehmenspersönlichkeitsrecht betroffen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10).
- BGH, 14.05.2013 - VI ZR 269/12
Autocomplete
Auszug aus LG Köln, 13.08.2015 - 28 O 75/15
Im Allgemeinen ist ohne Belang, ob er sonst nach der Art seines Tatbeitrags als Täter oder Gehilfe anzusehen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2013 - VI ZR 269/12 - Autocomplete). - BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99
Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"
Auszug aus LG Köln, 13.08.2015 - 28 O 75/15
Es fehlt bereits an dem erforderlichen (vgl. BGH, Urteil vom 7.12.1999 - VI ZR 51/99) Mindestbestand an Beweistatsachen, der für die Begründetheit des geäußerten Verdachts spricht.
- LG Köln, 22.11.2017 - 28 O 492/15 Rn. 394 Die Beklagte haftet grundsätzlich als Störerin für die von ihr nach Eingabe bestimmter Suchworte angezeigten Suchergebnisse, sofern sie von dem Betroffenen auf der Rechtswidrigkeit der Inhalte der verknüpften Internetseiten hinreichend konkret hingewiesen wurde und gleichwohl die beanstandete Verknüpfung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung entfernt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 13.10.2016 - 15 U 173/15; Kammer, Beschluss vom 13.8.2015 - 28 O 75/15).
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